Hallo,
meine Freundin hat eine Wohnung (als internationale Studentin) beim Studentenwerk gemietet.
In ihren Mietbedingungen steht:
§5 Kündigung durch den Mieter
1. Der Mieter hat das Recht, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats (§573c Abs. 1 BGB) durch schriftliche Erklärung zu kündigen.
2. Bei nicht fristgerechter Kündigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro erhoben
Für mich als Laien klingt der zweite Absatz danach, dass, wenn ich kurzfristiger als diese 3 Monate Kündigungsfrist kündigen möchte, dies getan werden kann, aber eben mit dieser Strafgebühr von 20,00 Euro.
Beim Kündigungsversuch wurde ihr jetzt aber gesagt, dass das nicht geht, da die Hausverwaltung nicht rechtzeitig einen Nachmieter von der Warteliste finden kann.
Insbesondere in der englischen Version des Vertrags, die von ihr unterschrieben wurde, lautet der zweite Absatz wie folgt:
In case of a notice to quit not being given within the period stipulated a 20,00 Euro administration fee will be charged
In dieser Formulierung ist es für mich noch uneindeutiger.
Liegt das Studentenwerk hier im Recht, die frühzeitige Kündigung, trotz dieser Klausel, zu verhindern?