Welcher Abrechnungszeitraum für Nebenkostenabrechnung an Untermieter

  • Hallo an das Forum,

    es geht um die Wahl des richtigen Zeitraums für die Neben-/Energiekostenabrechnung.

    Ich bin Hauptmieter einer Wohngemeinschaft. Mein Mietvertrag mit dem Vermieter der Wohnung startet am 1.3.2015.
    Jeder meiner Mitbewohner hat mit mir einen separaten Untermietvertrag abgeschlossen.

    Ein Vertrag mit meinem Stromanbieter lief über 12 Monate von 1.3.2015 bis 29.2.2016, der darauffolgende Vertrag begann am 1.3.2016. (für Gas gilt das Gleiche) (Wir haben untereinander vereinbart, die Stromkosten durch die Anzahl der Bewohner und die Gaskosten entsprechend der anteiligen Wohnfläche aufzuteilen).

    Ich wollte für meine Untermieter eigentlich eine Abrechnung für den Zeitraum 1.3.2015 bis 29.2.2016 machen, um die komplette Laufzeit des Strom-/Gasvertrags zu berücksichtigen.
    Mein Vermieter hat mir aber nun eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.3.2015 bis 31.12.2015 (Kalenderjahr 2015 anteilig, 10 Monate) erstellt.

    Meine Frage ist: Welche Möglichkeiten, die Abrechnung für die Untermieter zu erstellen, sind zulässig:

    1. Ich mache eine Abrechnung über 10 Monate bis 31.12.2015, entsprechend des Zeitraums der Nebenkostenabrechnung meines Vermieters, und rechne auch die Strom-/Gaskosten für 10 Monate anteilig ab. Die restlichen zwei Monate Strom und Gas (Januar und Februar 2016) rechne ich erst nächstes Jahr ab, wenn ich die Abrechnung für das komplette Kalenderjahr 2016 erstelle.

    2. Ich mache zwei getrennte Abrechnungen: Eine für Strom-/Gas über 12 Monate bis 29.2.2016 und eine für die Nebenkosten über 10 Monate bis 31.12.2015.

    Besten Dank für eine Einschätzung.

    Viele Grüße,
    Dietmar

  • Es ist möglich getrennte Abrechnungen für verschiedene Betriebskostenarten zu machen. In der Praxis ist das so für Heizkosten einen Abrechnungszeitraum, meist der der dem Abrechnungszeitraum des Energieversorgers entspricht, und für die übrigen Betriebskosten einen anderen.

    Aber 1. über 12, nicht 10 Monate und 2. müssen dazu im Mietvertrag auch die monatlichen Vorauszahlungen getrennt ausgewiesen sein.

    Und die Betriebskostenarten müssen vertraglich vereinbart sein. Ist mit Deinen Mietern die Kostenart Strom vertraglich vereinbart? Die gehört nämlich nicht zu denen im Sinne § 2 Betriebskostenverordnung. Da ist lediglich der Strom für Außen- und/oder Treppenhausbeleuchtung aufgeführt, umgangssprachlich Allgemeinstrom genannt.

    Am einfachsten für Dich wäre es den Abrechnungszeitraum für die BK, die Du an Deinen Vermieter zahlst, auch den Abrechnungszeitraum übernimmst, den für Strom den vom Anbieter und den für Gas auch den vom Anbieter, wenn denn im Mietvertrag getrennte Beträge dafür ausgewiesen sind.

  • Wie anitari u.a.schreibt, BK können auch getrennt abgerechnet werden. Z.B. HK-Abrechnung berechne ich in meinem Miethaus für 12 Monate, Abrechnungszeitraum 1.10. - 30.9. des folg.Jahres, und restl.NK 12 Monate, vom 1.1.-31.12.eines Jahres.
    Die geleistete Vorauszahlung teile ich schon im MV entsprechend, z.B. 120,00€ Vorauszahlung verrechne ich €70,00 für HK und € 50,00 für NK.
    Es ist natürlich erlaubt NK auch für 10 Monate abzurechnen, nicht erlaubt ist eine NK-Abrechnung für mehr als 12 Monate zu erstellen. Meine Meinung.

  • Danke für Eure Einschätzungen,

    Ja, in den Untermietverträgen sind die Vorauszahlungen für Gas und Strom getrennt ausgewiesen in folgender Form:

    Kaltmiete xx Euro
    Betriebskostenvorauszahlung xx Euro
    Abschlagszahlung für Strom xx Euro
    Abschlagszahlung für Gas xx Euro

    (wobei Kaltmiete und Betriebskostenvorauszahlung auch im Hauptmietvertrag getrennt ausgewiesen sind, ich gebe das anteilig weiter)

    Anbei nochmal die Vertragslaufzeiten bzw. Abrechnungszeiträume als Schaubild, da es sich für das nächste Jahr etwas komplexer gestaltet...

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    Das heißt, wenn ich mich für getrennte Abrechnungen entscheide, könnte ich jetzt eine NK-Abrechnung über 10 Monate (bis 31.12.2015) erstellen sowie eine Energiekostenabrechnung Strom/Gas über 12 Monate bis 29.2.2016.

    Im Jahr 2017 würde ich dann eine NK-Abrechnung für das komplette Kalenderjahr 2016 erstellen sowie eine Energiekostenabrechnung für den Zeitraum 1.3.2016 bis 28.2.2017 (max.12 Monate), würde den Vertrag von "Anbieter 3" aber nicht komplett abrechnen, sondern nur die ersten 11 Monate, da wir im März 2016 die Grundversorgung für 1 Monat in Anspruch genommen haben und der Abrechnungszeitraum nicht mehr als 12 Monate betragen darf, richtig?

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