Schönheitsreparaturen & Mietvertrag

  • Hallo Leute, habe einige Fragen zu den Schönheitsreparaturen.

    Mietverhältnis seit 31.10.15 beendet.

    Hatte während der Wohnzeit einen Vermieterwechsel..

    In meinem alten Mietvertrag ist ein Satz unter "Sonstigen Vereinbarungen":

    "Der Mieter muss bei Auszug nach Absprache mit dem Vermieter und dem Nachmieter die Tapeten entfernen und die Decke streichen."

    Fällt das unter die Tapetenklausel?

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    Mein ehem. Vermieter kümmert sich seit rund 8 Monaten nicht um die Schönheitsreparaturen, habe es ihm mehrfach angeboten jemanden kommen zu lassen, der die Decke streicht sowie ein 2cm durchmesser großes Loch beseitigen zu lassen. Nach mehrfachen Anfragen kam selten eine Antwort und ich wurde immer wieder vertröstet. Die Kaution hab ich noch nicht zurück.

    Nach fast 8 Monaten wohnt nun wieder ein neuer Mieter in der Wohnung, der die Wohnung so akzeptiert hat, wie sie ist. Nun rief mich mein ehem. Vermieter gestern an und sagte am Telefon dass ein neuer Mieter die Wohnung so akzeptiert, hinterlässt die Wohnung dann aber auch unrenoviert.

    Er machte mir zwei Angebote,

    1) Er lässt einen Fachmann kommen, der würde laut ihm ca. 6-8 Std (24qm 1 Zimmer Wohnung) in der Wohnung beschäftigt sein (es befindet sich keine Tapete an der Wand, nur für die Decke und das Loch).

    2) Ich überlasse ihm eine angemessene Entschädigung von meiner geleisteten Mietsicherheit.

    Was meint ihr dazu?

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    Hatte ihm damals im Februar 2016 eine 7 Tägige Frist zur Auszahlung der Kaution gesetzt (allerdings spielte sich der Kontakt nur über Facebook ab, hatte keine Adresse von ihm bekommen sowie keine Telefonnummer wg. Vermieterwechsel, neuer Vermieter hat sich nie gemeldet, kannte nur seinen Namen)

    Am 16.03.16 meldete er sich dann dass wir die Sache bald klären können..

    Er hat die Frist also einfach so verstreichen lassen, hat nie etwas machen lassen womit er hätte gegen rechnen können (Kaution).


    Vorab schon einmal Danke!

    lg

  • Hallo,

    Zitat


    Mietverhältnis seit 31.10.15 beendet.

    den Vermieter einfach mal auf den § 548 BGB verweisen. Ersatzansprüche aus einer Verschlechterung der Mietsache (also auch Schönheitsreparaturen) verjähren nach 6 Monaten.

    Er kann hier gar keine Forderungen geltend machen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Nein, kann er nicht. Er hätte Dir zumindest vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Rechnung schicken müssen, bzw. eine Aufrechnung der Kaution zur Verfügung stellen müssen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hi, ich habe noch eine Frage!

    Kann die Verjährungsfrist nicht durch ein selbstständiges Beweisverfahren gehemmt werden? (§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung, Punkt 7)

    Mir war der Mangel ja bewusst, ich hab das ja auch zugegeben mit dem Loch, er hat ja Bilder.

    Oder hätte er das IN den sechs Monaten machen müssen damit die verjährung gehemmt wird?

    Bin gerade etwas verunsichert ob ich den Brief wegschicken kann..

    lg

  • Zitat

    Kann die Verjährungsfrist nicht durch ein selbstständiges Beweisverfahren gehemmt werden?

    Grundsätzlich kann eine Hemmung der Verjährung erfolgen. Das hätte der Vermieter aber bis 30.04.2016 veranlassen müssen, sofern Du die Wohnung auch am 31.10.2015 zurückgegeben hast.

    Etwas, das bereits verjährt ist, kann ja nicht mehr gehemmt werden.

    Um eine Hemmung der Verjährung im Sinne des § 204 BGB zu erreichen, hätte Dir bis 6 Monate nach Wohnungsabnahme eine Klage oder ein Mahnbescheid zugestellt werden müssen. Allein die Tatsache, dass Ihr über Kosten gesprochen habt, oder Du Kenntnis von den Schäden hattest, ist völlig unerheblich.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Vielen Dank für deine Antwort!! Hab einen Brief verfasst und bin überhaupt nicht bewandert/belesen auf dem Gebiet. Könntest Du ihn dir kurz durchlesen und sagen ob er so okay ist? Das wäre super!

    Sehr geehrter Herr X,

    das zwischen uns bestehende Mietverhältnis, betreffend die Wohnung X wurde zum 30.11.2015 beendet.

    Wie Sie wissen, verjähren Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache gemäß § 548 BGB in 6 Monaten beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.

    Da es zu keiner der in § 204 BGB genannten Maßnahmen kam, sind Ihre Ansprüche auf Schadensersatz verjährt.

    Zu Beginn des Mietverhältnisses über die oben genannte Wohnung zahlte ich an Sie vereinbarungsgemäß eine Kaution in Höhe von X€.

    Ich fordere Sie höflichst auf, bis spätestens 03.08.2016, die Auszahlung auf das folgende Konto zu tätigen:

    X

    Sollte ich bis zur genannten Frist keinen Eingang auf meinem Konto feststellen können, sehe ich mich gezwungen das gerichtliche Mahnverfahren in Gang zu setzen.

  • Zitat

    Ich fordere Sie höflichst auf, bis spätestens 03.08.2016, die Auszahlung auf das folgende Konto zu tätigen:

    vielleicht noch der Verweis auf die Zinsen?

    Ansonsten stellt sich hier die Frage, ob man in diesem Schreiben gleich den Vorschlaghammer auspacken sollte und mit gerichtlichem Mahnverfahren droht.
    So etwas kannst Du später auch noch machen (oder ganz ohne Ankündigung)

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Renn ihm halt schon seit Monaten hinterher und hab ihm schonmal ne Frist gesetzt, deswegen jetzt der 'Vorschlaghammer'.

    Ist doch dann gerechtfertigt oder?

    Nochmal Danke für deine Hilfe, hast mir sehr geholfen!

  • Zitat

    Renn ihm halt schon seit Monaten hinterher und hab ihm schonmal ne Frist gesetzt, deswegen jetzt der 'Vorschlaghammer'.

    OK, dann mach das halt so

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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