Gesamtabrechnubg kommt mir Spanisch vor.

  • Hallo liebe Community,

    Ich habe am 30.06.2016 die Jahresabrechnung von meiner Vermieterin bekommen.
    Diese beinhaltet die Warmwasser- und Heizkosten und die Hausnebenkosten (Haftpflicht,Gebäudeversicherung, Müllentsorgung, Grundsteuer, Kaltwasser).

    Der Gesamtabrechnungszeitraum beträgt 16 Monate (01.08.2014 bis 31.12.2015).
    Ist das zulässig?

    Die Höhe der geforderten Summe macht mich auch mehr als stutzig.
    Im Abrechnungszeitraum davor (auch 16 Monate) waren wir zu dritt in der Wohnung und mussten 1340€ nachzahlen.

    Jetzt, in dem aktuellen Zeitraum waren wir zu zweit in der Wohnung und müssen trotzdem noch 1131€ nachzahlen, obwohl wir echt sparsam sind.

    Wie kann ich das ganze überprüfen?
    Habe ich vier Wochen Zeit bis ich die Zahlung leisten muss?

    Ich bitte euch um Rat und Hilfe!

    Liebe Grüße

    ps: Gerne lade ich die Gesamt- und Einzelabrechnung hier hoch.

    Einmal editiert, zuletzt von Macianer (3. Juli 2016 um 11:46) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • 1. Ein Abrechnungszeitraum über 16 Monate ist ungültig. Die Vermieterin soll eine Abrechnung vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 erstellen. Aber achte darauf, dass sie nur die Werte aus diesen 12 Monaten zur Berechnung nimmt.
    2. Die Höhe der Nachzahlung sagt eigentlich nichts aus. Die Frage ist doch, ob ihr vielleicht zu wenig Vorauszahlungen leistet.
    3. Um überhaupt etwas sagen zu können müsste man die Abrechnung hier ansehen .
    4. Ja, du hast 30 Tage Zeit für die Überweisung und zusätzlich ein ganzes Jahr Zeit, um Fehler in der Abrechnung zu rügen.
    5. Du hast das Recht, die Unterlagen für die Abrechnung einzusehen. Mache am besten Fotos von den Rechnungen. Kopien muss dir die Vermieterin nicht machen.
    6. Wenn du Abrechnungen hochlädst mache die Bilder/Scans so groß, dass man alles gut lesen kann, schwärze persönliche Daten.


  • Der Gesamtabrechnungszeitraum beträgt 16 Monate (01.08.2014 bis 31.12.2015).
    Ist das zulässig?


    Nein!

    § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1).......
    (2).......
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Zitat

    Wie kann ich das ganze überprüfen? Habe ich vier Wochen Zeit bis ich die Zahlung leisten muss?

    http://www.betriebskostenabrechnung.com/blog/betriebsk…echnung-falsch/

  • Nein!

    § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1).......
    (2).......
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.


    http://www.betriebskostenabrechnung.com/blog/betriebsk…echnung-falsch/

    Vielen Dank für deine Antwort!

    Heißt das, die letzte Abrechnung, welche damals auch schon über 16 Monate ging, war ebenfalls unzulässig?
    Wie teile ich meiner Vermieterin das jetzt am geschicktesten mit?

  • Hier im Anhang habe ich mal alles abfotografiert.

    Sollte ich der Vermieterin nun einen Brief schreiben , indem ich Ihr mitteile, dass ich aufgrund eines formellen Fehlers den Betrag nicht zahle, da es laut BGB unzulässig ist?

    Mit freundlichen Grüßen

    Schreib ihr einfach das die Abrechnung formell falsch und somit unwirksam ist. Sie möge doch eine korrekte Abrechnung erstellen.

    Was an der Abrechnung falsch ist mußt Du ihr nicht auf die Nase binden.

    Wann ist Dir denn die vorherige Abrechnung zugegangen?

    Wenn das noch keine 12 Monate her ist kannst Du noch Einwände erheben.

    So nebenbei, es werden 1700 € Vorauszahlungen angerechnet. Waren das die Vorauszahlungen für 16 oder 12 Monate.

    Wie viel zahlst Du denn Monatlich?

    Wow, fast 5.000 € Heizkosten bei nur 189 m² Gesamtwohnfläche? Alle Achtung:mad:

    Die Heizkosten meiner beiden Objekte, 130 m², betragen immer so um 2.000 € jährlich. Wenn ich das auf 16 Monate umrechne wären das etwa 2.700 €.

    2 Mal editiert, zuletzt von anitari (3. Juli 2016 um 13:28)

  • Die letzte liegt schon über zwölf Monate zurück, leider.
    Damals habe ich Depp auch bezahlt, da waren es auch schon 16 Monate Abrechnungszeitraum.
    Diesmal werde ich nichts zahlen bis das alles koscher ist.

    Vielen Dank für eure raschen Antworten.

  • Ich habe mir erlaubt die Bilder hochkannt zu stellen.

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da Sie keine Berechtigung haben, diesen Inhalt zu sehen.
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    Dabei ist mir aufgefallen das die Warmwasseraufbereitungskosten noch nach Formel ermittelt werden.

    Das ist seit Januar 2014 nicht mehr zulässig. Ab da müssen sep. Wärmemengenzähler installiert sein.

  • Hallo Anitari,

    Klingt für mich vielversprechend.
    Heißt das, meine Vermieterin muss diese Wärmemengenzähler installieren, bzw. kann ich darauf bestehen?

    Auch dir vielen Dank, ich kenne mich überhaupt nicht mit der Materie aus und bin Alleinverdiener, arbeite auf dem Bau und bin euch für die Hilfe wirklich dankbar.

  • Hallo Anitari,

    Klingt für mich vielversprechend.
    Heißt das, meine Vermieterin muss diese Wärmemengenzähler installieren, bzw. kann ich darauf bestehen?

    Auch dir vielen Dank, ich kenne mich überhaupt nicht mit der Materie aus und bin Alleinverdiener, arbeite auf dem Bau und bin euch für die Hilfe wirklich dankbar.

    Dieser (Plural) Wärmemengenzähler ist genau genommen ein Zwischenzähler der den genauen Energiebedarf für die Warmwasseraufbereitung ermittelt. Dieser wird dann vom Gesamtenergiebedarf der Heizungsanlage abgezogen. Somit kann genau ermittelt werden welcher Energiebedarf für die Warmwasseraufbereitung und die Erzeugung von Wärme nötig ist/war.

    Selbst habe ich noch keine Erfahrung damit. Muß zu meiner Schande gestehen das ich dieses Teil erst im April 2016 habe installieren lassen.

    Ich habe aber schon öfter gelesen das durch die genaue Ermittlung des Energiebedarfs für die WW-Aufbereitung die Kosten für WW höher sind als nach der alten Berechnung per Formel. Gut, dafür sind dann Kosten für Wärme sicher geringer.

    Aber vergiß erst mal den ganzen technischen Kram.

    Widersprich, nachweisbar per Einwurfeinschreiben, der Abrechnung wegen formeller Fehler und forder eine korrekte Abrechnung, fertig.

    Was an der Abrechnung falsch ist mußt Du der Vermieterin nicht erklären.

    Kommst Du allein nicht klar, lass Dir von einem Fachanwalt für Mietrecht helfen. Bei den Beträgen um die es da geht ist das sinnvoll.

    Vielleicht kann der ja noch was wegen der alten Abrechnung machen.

  • Die letzte liegt schon über zwölf Monate zurück, leider.
    Damals habe ich Depp auch bezahlt, da waren es auch schon 16 Monate Abrechnungszeitraum.
    Diesmal werde ich nichts zahlen bis das alles koscher ist.

    Vielen Dank für eure raschen Antworten.


    Hallo,

    lass dich wegen der 16 Monate nicht aufhetzen. Hättest du die Abrechnung seinerzeit bemängelt, hätte es nur dazu geführt, dass der Vermieter die Abrechnungen auf 12 Monate aufteilt. Du hast mit der 16 monatigen Abrechnung also nicht mehr bezahlt, als du es bei 12 monatigen hättest tun sollen.

    Wenn dein Vermieter sich etwas auskennt, kann er die derzeitige Abrechnung auch jetzt noch auf 12 Monate ändern. Abrechnungszeitraum 01.08.2014-01.08.2015, dann ist es 12 Monate. Der Abrechnungszeitraum muss nicht kalenderjährlich sein.

    Das Grundproblem sind die enormen Heizkosten. Wenn ich allerdings sehe, wie niedrig die Grundsteuer ist, handelt es sich sicher um ein altes Gebäude, das entsprechend schlecht isoliert ist.


    Je nachdem, wie dein Verhältnis zum Vermieter ist, kannst du dich jetzt stur stellen, der Abrechnung widersprechen und ihn selbst herausfinden lassen, was er anders machen muss. Dann hättest du die Hoffnung, dass er es bis 31.07. nicht mehr schafft und wenigstens die Nachzahlung einiger Monate verfristet (leider sind das die Sommermonate, die nicht viel bringen, da es eher um die Heizkosten geht). Die Gefahr ist dann, dass es dann zukünftig ein angespanntes Verhältnis werden könnte.

    Oder du geht die Sache offen mit dem Vermieter an und klärst deine Fragen mit ihm.

    Gruß
    H H

  • Hallo H H,

    Ja es handelt sich um ein älteres Gebäude.
    Mit meiner Vermieterin ist das Verhältnis ohnehin schon abgespannt, aber das hat ganz andere Gründe.
    Ich habe ja noch bis 29.07 Zeit zur Prüfung, paar Tage vorher werde ich dann den Widerspruch per Einschreiben Rückschein versenden!Am Ende heißt es, es ist nichts angekommen. Das Witzige , Sie wohnt unter uns und ihre Tochter, welche die Mietangelegenheiten übernommen hat, direkt neben uns .

  • vorher werde ich dann den Widerspruch per Einschreiben Rückschein versenden!Am Ende heißt es, es ist nichts angekommen.

    Nicht per ES+Rückschein. Deren Annahme könnte sie verweigern oder das ES, falls sie nicht angetroffen wird, nicht von der Post abholen.

    Wenn Einschreiben dann Einwurfeinschreiben. Lass Dir von einem Zeugen den Inhalt bestätigen.

    Zitat

    Das Witzige , Sie wohnt unter uns und ihre Tochter, welche die Mietangelegenheiten übernommen hat, direkt neben uns .

    Dann wirf das Schreiben doch mit einem Zeugen der Inhalt und Einwurf auf dem Umschlag bestätigt, persönlich ein oder lass es von einem Boten einwerfen.

    Bote kann jeder sein.

  • Guten Abend,

    Wieder muss ich mich an euch wenden. Es liegt zwar noch keine neue Nebenkostenabrechnung vor, allerdings eine schriftliche Mitteilung, dass wir diese bald erhalten. Außerdem eine Ankündigung zur Mieterhöhung.

    In dem Schreiben steht, dass die Miete gemäß Paragraph 557 ff BGB ab 1.11.2016 erhöht wird.
    Der derzeitige Grundpreis von 4,93 pro qm Kaltmiete steigt um 10% auf 5,38 pro qm.

    "Im übrigen hat eine Überprüfung anhand der Baupläne ergeben, dass die von Ihnen gemietete Wohnung nicht wie im Mietvertrag irrtümlich angegeben 75qm umfasst, sondern die tatsächliche Größe bei 80qm liegt.

    Somit ergibt sich eine Kaltmiete von 430€ (80x5,38).

    Aufgrund der am 22.06.2016 durchgeführten Nebenkostenabrechnung haben wir festgestellt, dass die Vorauszahlung den Verbrauch bei Weitem überschreitet.
    Deshalb erhöhen wir ebenfalls zum 1.11.2016 den Betriebskostenvorschuss auf 170€ pro Monat."

    Meine Frage nun an die wissenden und helfenden Köpfe hier im Forum:

    Ist das alles rechtens?

    Mit freundlichen Grüßen

  • Um etwas zu sagen müsste man den genauen Wortlaut des Mieterhöhungsbegehren kennen. Also Wort für Wort komplett abtippen, oder als Bild oder Scan hochladen.

    Da die tatsächliche Größe nur duch ein Nachmessen vor Ort ermittelt werden kann und scheinbar unter 10% liegt ist die vereinbarte Größe von 75 m² weiterhin gültig.

    Wenn eine sich hohe Nachzahlung der Betriebskosten ergeben hat, hat der Vermieter das Recht und auch die Pflicht, die Vorauszahlungen anzupassen.

  • Um etwas zu sagen müsste man den genauen Wortlaut des Mieterhöhungsbegehren kennen. Also Wort für Wort komplett abtippen, oder als Bild oder Scan hochladen.

    Da die tatsächliche Größe nur duch ein Nachmessen vor Ort ermittelt werden kann und scheinbar unter 10% liegt ist die vereinbarte Größe von 75 m² weiterhin gültig.

    Wenn eine sich hohe Nachzahlung der Betriebskosten ergeben hat, hat der Vermieter das Recht und auch die Pflicht, die Vorauszahlungen anzupassen.


    Hallo Mainschwimmer,

    Danke das du dich meldest.

    Ich habe das Schreiben mal abfotografiert.

    Beste Grüsse

  • Wer hat dieses Schreiben verfasst?

    1. § 557 BGB regelt eine Mieterhöhung bei Staffelmiete, habt ihr die?
    2. Der Brief ist im Auftrag geschrieben. Das geht, aber dann muss auch die Vollmacht im Original beigefügt sein.
    3. Einfach zu schreiben, dass der neue Mietpreis ortsüblich ist geht natürlich nicht. Es muss eine ausführliche Begündung geliefert werden, z.B. a.) Erhöhung nach Mietspiegel b.) Erhöhung mit Nennung von 3 Vergleichswohnungen und c.) Erhöhung nach Gutachten.

    Da ich denke, dass die ganze Angelegenheit mit großen Problemen verbunden ist, rate ich dringend, einen Anwalt für Mietrecht oder den örtlichen Mieterverein einzuspannen. Ich kann und darf hier nicht weitermachen.

  • Wer hat dieses Schreiben verfasst?

    1. § 557 BGB regelt eine Mieterhöhung bei Staffelmiete, habt ihr die?
    2. Der Brief ist im Auftrag geschrieben. Das geht, aber dann muss auch die Vollmacht im Original beigefügt sein.
    3. Einfach zu schreiben, dass der neue Mietpreis ortsüblich ist geht natürlich nicht. Es muss eine ausführliche Begündung geliefert werden, z.B. a.) Erhöhung nach Mietspiegel b.) Erhöhung mit Nennung von 3 Vergleichswohnungen und c.) Erhöhung nach Gutachten.

    Da ich denke, dass die ganze Angelegenheit mit großen Problemen verbunden ist, rate ich dringend, einen Anwalt für Mietrecht oder den örtlichen Mieterverein einzuspannen. Ich kann und darf hier nicht weitermachen.

    Hallo Mainschwimmer,

    Eine Staffelmiete haben wir nicht , davon steht nichts im Mietvertrag.
    Der Brief stammt von der Tochter der Vermieterin, diese hat vor einigen Jahren alle Mietangelegenheiten in Einverstädnis mit der Vermieterin übernommen.
    Ja, mir wird nichts anderes übrig bleiben als eine RA einzuschalten...
    Wieso darfst du nichts mehr schreiben? Kann man dich engagieren???

    Beste Grüße

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