Beiträge von Macianer

    Wer hat dieses Schreiben verfasst?

    1. § 557 BGB regelt eine Mieterhöhung bei Staffelmiete, habt ihr die?
    2. Der Brief ist im Auftrag geschrieben. Das geht, aber dann muss auch die Vollmacht im Original beigefügt sein.
    3. Einfach zu schreiben, dass der neue Mietpreis ortsüblich ist geht natürlich nicht. Es muss eine ausführliche Begündung geliefert werden, z.B. a.) Erhöhung nach Mietspiegel b.) Erhöhung mit Nennung von 3 Vergleichswohnungen und c.) Erhöhung nach Gutachten.

    Da ich denke, dass die ganze Angelegenheit mit großen Problemen verbunden ist, rate ich dringend, einen Anwalt für Mietrecht oder den örtlichen Mieterverein einzuspannen. Ich kann und darf hier nicht weitermachen.

    Hallo Mainschwimmer,

    Eine Staffelmiete haben wir nicht , davon steht nichts im Mietvertrag.
    Der Brief stammt von der Tochter der Vermieterin, diese hat vor einigen Jahren alle Mietangelegenheiten in Einverstädnis mit der Vermieterin übernommen.
    Ja, mir wird nichts anderes übrig bleiben als eine RA einzuschalten...
    Wieso darfst du nichts mehr schreiben? Kann man dich engagieren???

    Beste Grüße

    Um etwas zu sagen müsste man den genauen Wortlaut des Mieterhöhungsbegehren kennen. Also Wort für Wort komplett abtippen, oder als Bild oder Scan hochladen.

    Da die tatsächliche Größe nur duch ein Nachmessen vor Ort ermittelt werden kann und scheinbar unter 10% liegt ist die vereinbarte Größe von 75 m² weiterhin gültig.

    Wenn eine sich hohe Nachzahlung der Betriebskosten ergeben hat, hat der Vermieter das Recht und auch die Pflicht, die Vorauszahlungen anzupassen.


    Hallo Mainschwimmer,

    Danke das du dich meldest.

    Ich habe das Schreiben mal abfotografiert.

    Beste Grüsse

    Guten Abend,

    Wieder muss ich mich an euch wenden. Es liegt zwar noch keine neue Nebenkostenabrechnung vor, allerdings eine schriftliche Mitteilung, dass wir diese bald erhalten. Außerdem eine Ankündigung zur Mieterhöhung.

    In dem Schreiben steht, dass die Miete gemäß Paragraph 557 ff BGB ab 1.11.2016 erhöht wird.
    Der derzeitige Grundpreis von 4,93 pro qm Kaltmiete steigt um 10% auf 5,38 pro qm.

    "Im übrigen hat eine Überprüfung anhand der Baupläne ergeben, dass die von Ihnen gemietete Wohnung nicht wie im Mietvertrag irrtümlich angegeben 75qm umfasst, sondern die tatsächliche Größe bei 80qm liegt.

    Somit ergibt sich eine Kaltmiete von 430€ (80x5,38).

    Aufgrund der am 22.06.2016 durchgeführten Nebenkostenabrechnung haben wir festgestellt, dass die Vorauszahlung den Verbrauch bei Weitem überschreitet.
    Deshalb erhöhen wir ebenfalls zum 1.11.2016 den Betriebskostenvorschuss auf 170€ pro Monat."

    Meine Frage nun an die wissenden und helfenden Köpfe hier im Forum:

    Ist das alles rechtens?

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo H H,

    Ja es handelt sich um ein älteres Gebäude.
    Mit meiner Vermieterin ist das Verhältnis ohnehin schon abgespannt, aber das hat ganz andere Gründe.
    Ich habe ja noch bis 29.07 Zeit zur Prüfung, paar Tage vorher werde ich dann den Widerspruch per Einschreiben Rückschein versenden!Am Ende heißt es, es ist nichts angekommen. Das Witzige , Sie wohnt unter uns und ihre Tochter, welche die Mietangelegenheiten übernommen hat, direkt neben uns .

    Hallo Anitari,

    Klingt für mich vielversprechend.
    Heißt das, meine Vermieterin muss diese Wärmemengenzähler installieren, bzw. kann ich darauf bestehen?

    Auch dir vielen Dank, ich kenne mich überhaupt nicht mit der Materie aus und bin Alleinverdiener, arbeite auf dem Bau und bin euch für die Hilfe wirklich dankbar.

    Nein!

    § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1).......
    (2).......
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.


    http://www.betriebskostenabrechnung.com/blog/betriebsk…echnung-falsch/

    Vielen Dank für deine Antwort!

    Heißt das, die letzte Abrechnung, welche damals auch schon über 16 Monate ging, war ebenfalls unzulässig?
    Wie teile ich meiner Vermieterin das jetzt am geschicktesten mit?

    Hallo liebe Community,

    Ich habe am 30.06.2016 die Jahresabrechnung von meiner Vermieterin bekommen.
    Diese beinhaltet die Warmwasser- und Heizkosten und die Hausnebenkosten (Haftpflicht,Gebäudeversicherung, Müllentsorgung, Grundsteuer, Kaltwasser).

    Der Gesamtabrechnungszeitraum beträgt 16 Monate (01.08.2014 bis 31.12.2015).
    Ist das zulässig?

    Die Höhe der geforderten Summe macht mich auch mehr als stutzig.
    Im Abrechnungszeitraum davor (auch 16 Monate) waren wir zu dritt in der Wohnung und mussten 1340€ nachzahlen.

    Jetzt, in dem aktuellen Zeitraum waren wir zu zweit in der Wohnung und müssen trotzdem noch 1131€ nachzahlen, obwohl wir echt sparsam sind.

    Wie kann ich das ganze überprüfen?
    Habe ich vier Wochen Zeit bis ich die Zahlung leisten muss?

    Ich bitte euch um Rat und Hilfe!

    Liebe Grüße

    ps: Gerne lade ich die Gesamt- und Einzelabrechnung hier hoch.

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