Garage Mieterhöhung und dann Kündigung

  • Hallo zusammen,

    ich vermiete eine Doppelgarage (nur die Garage. Keine Vermietung mit einer Wohnung). Seit ca. 8 Jahren ist die Miete gleich geblieben. Ich habe dem Mieter eine Mieterhöhung am 16.04.2016 per Post gesendet (Erhöhung von 80€ auf 100€). Die Neue Miete sollte ab 01.06.2016 zählen.
    Der Mieter hat mich dann schon einmal in der Zwischenzeit mündlich vorgewarnt schriftlich zu kündigen.
    Am 22.06.2016 habe ich dem Mieter dann eine Abmahnung geschickt, weil keine erhöhte Miete auf meinem Konto eingegangen ist, also immer noch die 80€. Ich habe weiterhin in dem Schreiben eine Anmerkung auf eine Sonderkündigung von beiden Parteien erwähnt.

    Der Mieter hat daraufhin am 25.06.2016 ein Widerspruch/Kündigung geschickt. Er möchte die Garage fristgerecht zum 31.10.2016 kündigen. Angemerkt hat er auch noch seine mündliche Kündigung am 06.06.2016.

    Ich bin jetzt ein bisschen ratlos. Ist die Kündigung fristgerecht und 3 Monate? Kann ich die 100€ trotzdem verlangen?
    Im Mietvertrag ist von beiden Parteien unterschrieben,
    - dass man die Miete erhöhen darf.
    - dass beide Parteien den Vetrag mit einer 3 Monats Frist kündigen können. Kündigung muss spät. zum dritten Werktag des Vormonates eingegangen sein.


    Ich freue mich auf eine Antwort.

    Gruß

    Einmal editiert, zuletzt von obbedaja (1. Juli 2016 um 18:51)

  • Hallo,

    was ist dein Problem?

    Wenn es lediglich die Bestätigung der Kündigung ist, dann ist es einfach. Bestätige ihm, dass die Garage zum 31.10. gekündigt ist.

    Wenn du die erhöhte Miete ab dem 01.06. für die verbleibenden 5 Monate haben willst, wird es schwieriger. Die steht dir nicht unbedingt zu, zumindest nicht in der ersten Monate nach der Erhöhung. Damit reduziert sich dein finanzielles Problem auf 80 Euro. Da lohnt sich der ganze Aufwand kaum.

    Gruß
    H H

  • Kündigungen sind einseitige Willenserklärungen, die nicht bestätigt werden müssen. Wenn ihr aber eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart habt, dann endet diese am 30.09. und nicht am 31.10.

  • Kündigungen sind einseitige Willenserklärungen, die nicht bestätigt werden müssen. Wenn ihr aber eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart habt, dann endet diese am 30.09. und nicht am 31.10.


    Wie bitte, das ist doch nicht dein Ernst?

    Wenn es eine dreimonatige Kündigungsfrist gibt, heißt das nicht, dass der Mieter nicht mit längerem Vorlauf kündigen kann. D.h. er könnte auch jetzt schon zum 31.12.2020 kündigen.

    Aber obbedaja kann es machen wie er will. Mir sind diese Themen, bei denen es am Ende um ein paar Euro geht gar nicht wert so problematisiert zu werden. Bestätige ihm den 30.09. dann hast du große Schreiberei und er zieht wohlmöglich doch erst zum 31.10. aus. Oder noch besser; schalte einen Anwalt ein. Dann wird es richtig aufreibend.

    Gruß
    H H

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