Schönheitsreparaturen bei Auszug nach nur 16 Monaten

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eigentlich nur eine Frage zum Mietrecht die sich auf Schöhheitsreparaturen bezieht.

    1. Sachverhalt:

    - Beginn Mietvertrag (Einzug): 01.06.2015
    - Ende Mietvertrag (Auszug): 30.09.2016
    - Fristgerechte Kündigung durch uns als Mieter

    2. Paragraph bgzl. Schönheitsreparaturen im Vertrag:
    § 9. Schönheitsreperaturen, Instandhaltung und instandsetzung der Mieträume
    (1) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
    (2) Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dieseln und Toiletten im Allgemeinen alle 5 Jahre, der sonstigen Räume im Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet von Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen an den Innenseiten von Fenstern und Außentüren, an Innentüren sowie an heizkörpern einschließlich Heizrohre sind im Allgemeinen alle 10 Jahre, jeweils gerechent vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Im Allgemeinen bedeutet, dass es sich bei den angegebenen Fristen nur um flexbible Erfahrungssätze handelt, die der tatsächlichen Abnutzung anzupassen sind.

    Daher meine Frage sind wir verpflichtet die Wohnung zu streichen?
    -Wir haben die Wohnung nicht umgestrichen, die Farben sind nach wie vor die der Vermieterin (die zuvor in der Wohnung gewohnt hat.
    - Es sind keine besondern Abnützungsspuren, ganz vereinzelt und leichte Streifen evtl.
    - keine Bohr / Dübellöcher oder dergleichen.
    - da wir ja bis Ende September dann nur 16 Monate Mieter der Wohnung waren und voraussichtlich schon im 14. Monat ausziehen ist auch keineswegs der besagte Zeitraum von 5 Jahren für Schönheitsrparaturen erereicht. --> Weiters habe ich Urteile gelesen das diese fixen Zeiträume nicht rechtskräftig sind.

    Über eure Meinung / Rückmeldung würd ich mich freuen.

    mit freundlichen Grüßen

  • Übergebe die Wohnung ohne Beschädigungen besenrein an die Vermieter. Zu mehr bist du aufgrund der aktuellen Urteile des BGH nicht verpflichtet.
    In deinem Mietvertrag sind auch keine fixen Zeiträume angegeben. Durch die Bezeichnung "im allgemeinen" sind es keine starren sondern weiche Fristen.

  • Zitat

    ich habe eigentlich nur eine Frage zum Mietrecht die sich auf Schöhheitsreparaturen bezieht.

    Streitthema Nummer 1 im Mietrecht.;)


    Es sind keine fixen/festen Zeiträume, denn vor den Zeitabständen steht "im Allgemeinen".

    Zudem ist das im Vertrag ja noch erläutert:

    Im Allgemeinen bedeutet, dass es sich bei den angegebenen Fristen nur um flexbible Erfahrungssätze handelt, die der tatsächlichen Abnutzung anzupassen sind.

    Ist also die Wohnung nicht übermäßig abgenutzt ist eine Renovierung bei Mietende nicht nötig.

    Auch dann nicht wenn die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert (renovierungebedürftig) übergeben wurde.

  • Danke für die Antworten, ok dann habe ich mich bzgl. fixer Zeiten getäuscht (wegen "im allgemeinen") sollte jedoch keine - vor allem hoff ich das - Auswirkungen haben. Da die Wohnung ganz und garnicht abgenützt ist - wir sind extrem penibel damit umgegangen.

    ´Grüße

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