Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eigentlich nur eine Frage zum Mietrecht die sich auf Schöhheitsreparaturen bezieht.
1. Sachverhalt:
- Beginn Mietvertrag (Einzug): 01.06.2015
- Ende Mietvertrag (Auszug): 30.09.2016
- Fristgerechte Kündigung durch uns als Mieter
2. Paragraph bgzl. Schönheitsreparaturen im Vertrag:
§ 9. Schönheitsreperaturen, Instandhaltung und instandsetzung der Mieträume
(1) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dieseln und Toiletten im Allgemeinen alle 5 Jahre, der sonstigen Räume im Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet von Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen an den Innenseiten von Fenstern und Außentüren, an Innentüren sowie an heizkörpern einschließlich Heizrohre sind im Allgemeinen alle 10 Jahre, jeweils gerechent vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Im Allgemeinen bedeutet, dass es sich bei den angegebenen Fristen nur um flexbible Erfahrungssätze handelt, die der tatsächlichen Abnutzung anzupassen sind.
Daher meine Frage sind wir verpflichtet die Wohnung zu streichen?
-Wir haben die Wohnung nicht umgestrichen, die Farben sind nach wie vor die der Vermieterin (die zuvor in der Wohnung gewohnt hat.
- Es sind keine besondern Abnützungsspuren, ganz vereinzelt und leichte Streifen evtl.
- keine Bohr / Dübellöcher oder dergleichen.
- da wir ja bis Ende September dann nur 16 Monate Mieter der Wohnung waren und voraussichtlich schon im 14. Monat ausziehen ist auch keineswegs der besagte Zeitraum von 5 Jahren für Schönheitsrparaturen erereicht. --> Weiters habe ich Urteile gelesen das diese fixen Zeiträume nicht rechtskräftig sind.
Über eure Meinung / Rückmeldung würd ich mich freuen.
mit freundlichen Grüßen