ausserordentliche Kündigung § 543 BGB befristeter Mietvertrag

  • Hallo, ich brauche mal einen Tipp.
    Meine Schwester wohnt in einer Baugenossenschaftswohnung, hat einen auf 2 Jahre befristeten Mietvertrag abgeschlossen, d.h. sie könnte erst in zwei Jahren aus der Wohnung raus und zum 31.08.2016 fristlos ausserordentlich gekündigt (Gesundheitsgefährdung, neue Arbeit in einer anderen Stadt, Wiederholungsgefahr, Fortdauer des Kündigungstatbestandes).
    Sie wohnt seit 5 Monaten dort.
    Nun wohnen über ihr ausländischer Mieter zu fünft (2 Erw., 3 Ki) in einer 60-qm-2-Zi-Wohnung.
    Der Lärmpegel ist enorm, zu jeder Tages- und Nachtzeit. Meine Schwester ist im Schichtdienst und findet keine Ruhe mehr.
    Sie hat sich im April bei der Baugenossenschaft beschwert und um Unterstützung gebeten- hat nichts gebracht, es ging und geht weiter.
    Die Mieterin (Typ "temperamentvolle Türkin") über ihr war wohl auch sauer wg. der Abmahnung durch die Baugen. und ist meiner Schwester körperlich bedrohlich gegenübergetreten und hat sie angeschrien und schwer beleidigt (u.a. "F"-Wort).:mad:
    Meine Schwester hat die Frau angezeigt.
    Weiterhin nimmt sie ab dem 1.7. eine neue Arbeit in einer anderen Stadt auf, weil sie durch die gesundh. Beschwerden durch den Schlafmangel bereits einige Probleme bekommen hat.
    Sie hat nun fristlos ausserordentlich gem. §543 BGB zum 31.08. gekündigt, den Sachverhalt konkret dargelegt, ein Attest beigefügt und einen Nachmieter präsentiert. Hilfsweise haben wir auch um einen Aufhebungsvertrag gebeten.
    Ist diese Kündigung genug oder müssen wir noch Urteile bzw. grundrechtliche Schutzbereiche (z.B. Art. 2 (1) und (2) GG etc.) der Baugenossenschaft gegenüber definieren?
    Die Mitarbeiterin dort war ziemlich "beleidigt"und hat z.B. darauf hingewiesen, das sie die "Entfernung zur neuen Arbeitsstelle gut fahren könne, es wäre ja nicht so weit..." Zählt nicht einzig und allein der Umstand, daß der Arbeitsplatz in einer anderen Gemeinde ist?

    Danke für Eure Antworten!:)

  • Zitat

    Gesundheitsgefährdung, neue Arbeit in einer anderen Stadt, Wiederholungsgefahr, Fortdauer des Kündigungstatbestandes

    Gesundheitsgefährdung - amtlich/amtsärztlich bescheinigt?

    neue Arbeit in einer anderen Stadt - freiwillig oder vom Arbeitgeber dazu gezwungen?

    Wiederholungsgefahr - :confused::confused:

    Fortdauer des Kündigungstatbestandes - :confused::confused:

    Zitat

    Zählt nicht einzig und allein der Umstand, daß der Arbeitsplatz in einer anderen Gemeinde ist?

    Nein. Arbeitsplatzwechsel zählt überhaupt nicht als Grund zur außerordentlichen Kündigung.

    Zitat

    Ist diese Kündigung genug

    Ja, um unwirksam zu sein.

  • Hallo,

    Lärmbelästigungen rechtfertigen in der Regel keine fristlose Kündigung, sondern nur Mietminderungen. Je höher die Belästigung, desto höher die Mietminderung.

    Mir ist aus der beruflichen Erfahrung kein Fall bekannt, bei dem eine fristlose Kündigung akzeptiert wurde.
    Das Grundgesetz hat hier keine Bedeutung, sondern nur die §§ 535 ff. BGB.

    Zitat

    Sie hat sich im April bei der Baugenossenschaft beschwert

    Was heißt beschwert? Nachweislich schriftlich mit Lärmprotokollen? Mehrfach? Wenn nicht, könnt Ihr das mit der Kündigung sowieso vergessen.

    Ich kenne den Umfang der Ruhestörung nicht, aber im Idealfall wäre hier eine Mietminderung von max. 20% möglich. Für Beleidigungen durch Nachbarn kann der Vermieter nichts. Das ist ein strafrechtlicher Sachverhalt und muss auch auf entsprechendem Wege geklärt werden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • .... Vielleicht hilft ein Aufhebungsvertrag zw. M und VM.

    wäre die klügste Variante, sonst kommt ein Mieter auf die Idee etwas unberechtigt um 100% zu mindern um eine Kündigung nach §543 BGB zu provozieren.

    Widersprüchlich ist halt die fristlose Kündigung mit Frist zum 31.8. - also entweder ab sofort oder gar nicht...

    Bei Beleidigungen oder Drohungen immer zwingend die Polizei hinzuziehen, dass dokumentiert ist, dass der Hausfrieden darniederliegt und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Parallel zum eigenen Lärmprotokoll jeden einzelnen Fall an die HV übermitteln, dass deren Posteingang quasi ein 2.tes Lärmprotokoll ergibt...

    Würde mich wundern, wenn da ein Richter im Gütetermin nicht auch die umgehende Beendigung des Mietverhältnisses anregen sollte.

  • Widersprüchlich ist halt die fristlose Kündigung mit Frist zum 31.8. - also entweder ab sofort oder gar nicht...

    Bei Beleidigungen oder Drohungen immer zwingend die Polizei hinzuziehen, dass dokumentiert ist, dass der Hausfrieden darniederliegt und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Parallel zum eigenen Lärmprotokoll jeden einzelnen Fall an die HV übermitteln, dass deren Posteingang quasi ein 2.tes Lärmprotokoll ergibt...

    Hallo-
    Wir wollten auch ab sofort da weg, aber es gibt Nachmieter, die erst zum 01.9.2016 dort einziehen möchten...Habe die Kündigung noch im Nachhinein geändert und auch gleichzeitig um einen Aufhebungsvertrag gebeten. Ende der Woche hören wir, wie entschieden wurde...
    Ich glaube nicht, daß die Baugen. die Bude so lange leerstehen läßt. Außerdem ist meine Schwester dann schon so gut wie weg dort und nächtigt bei mir.
    Strafanzeige ist gestellt, Az der Staatsanwaltschaft vorhanden, zumal es auch eine deutliche Bedrohungslage gab.
    Auch der Vormieter meiner Schwester ist mit ihr als Nachmieter früh aus der Wohnung raus....Den könnte man vielleicht auch noch mal interviewen bzgl. seiner türkischen Nachbarn..
    Alles in allem glaube ich schon, daß solche Vorkommnisse, verbunden mit gesundheitlichen Problemen und- wie ich finde auch unter Bezugnahme von Art 2 (Recht auf körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit- das geht nämlich da jetzt gar nicht, weil man immer auf dem Sprung vor der renitenten Nachbarin ist. Wie kann man denn so leben?
    Also, drückt uns mal die Daumen!:rolleyes:

  • [B][FONT=Comic Sans MS]
    Alles in allem glaube ich schon, daß solche Vorkommnisse, verbunden mit gesundheitlichen Problemen und- wie ich finde auch unter Bezugnahme von Art 2 (Recht auf körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit- das geht nämlich da jetzt gar nicht, weil man immer auf dem Sprung vor der renitenten Nachbarin ist. Wie kann man denn so leben?
    Also, drückt uns mal die Daumen!:rolleyes:

    Ich drücke Ihnen schon mal die Daumen. Wird wohl, angesichts der politischen Landschaft momentan, nichts bringen.

  • .... und- wie ich finde auch unter Bezugnahme von Art 2 (Recht auf körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit- das geht nämlich da jetzt gar nicht, weil ...

    Das geht nicht weil, die Verfassung, hier namentlich das Grundgesetz, nur den Staat bindet nicht den Bürger. Das Grundgesetz definiert Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Weder deine türkische Nachbarin noch die Wohnungsbaugesellschaft ist Staat. Das sind ganz normale Personen, natürliche wie juristische. Hier gelten die ganz einfachen normalen Gesetze, die wiederum auch Ausdruck der Verpflichtung des Staates sind die Verfassung, in ihren Schranken, umzusetzen. Schmeiß das GG weg, dass ist hier nicht die einschlägige Rechtsquelle. Hier sind BGB, ggf. StGB und vielleicht noch andere Nebengesetze interessant.

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