Hundehaltung - Bedeutung des Satzes im Mietvertrag § 8 Punkt 4

  • Hallo zusammen,

    seit Dezember 2015 wohne ich nun zusammen mit meinem Hund in einer Mietwohnung.
    Im Mietvertrag steht der Satz (§8 / 4.)

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    Wie kann ich diesen Satz verstehen?
    Der erste Hund ist erlaubt, mündliche Absprache.
    Darf der Vermieter mir die Haltung eines zweiten Hundes nun einfach so untersagen?

    Die Wohnung wäre groß genug, für einen zweiten Hund, ein "gefährlicher" oder zu großer Hund würde für mich selber schon nicht in Frage kommen.

    Vielleicht kann mir ja jemand helfen.
    Vielen Dank im Voraus.


  • Der erste Hund ist erlaubt, mündliche Absprache.
    Darf der Vermieter mir die Haltung eines zweiten Hundes nun einfach so untersagen?

    Einfach so nicht. Eben nur wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Was das sein könnte, da muß man dann im Zweifel den Richter fragen.

  • Vielen Dank erstmal :)
    Für mich würde berechtigtes Interesse bedeuten: wenn eine Gefahr von dem Hund ausgeht, eine Geräuschebelästigung, oder ich gegen das Tierschutzgesetz verstoße und 10 Hunde auf meinen 72qm halten würde...

    Aber vielleicht kann es ja jemand hier noch genauer erläutern :)


  • Für mich würde berechtigtes Interesse bedeuten: wenn eine Gefahr von dem Hund ausgeht, eine Geräuschebelästigung, oder ich gegen das Tierschutzgesetz verstoße und 10 Hunde auf meinen 72qm halten würde...


    Das wären z.Bsp., unter anderem, solche Gründe, denke ich.

  • Darf der Vermieter mir die Haltung eines zweiten Hundes nun einfach so untersagen?


    Untersagen "darf" er. Dies vom AG überprüfen lassen darfst Du.

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