Poolverbot im gemieteten Garten

  • Hallo Gemeinde,

    zu meiner Wohnung gehört ein Garten, der erst dieses Jahr einen eigenen Mietvertrag bekommen hat. Vorher war der Garten zwar zugehörig zu der Wohnung, aber nicht Teil der Mietsache.
    Zu dem neuen Mietvertrag gehört nun leider auch eine Gartenordnung.
    In dieser steht folgendes:
    "Folgendes kann aufgrund des einheitlichen, gartenarchitektonischen Bildes nicht gestattet werden: Die Errichtung von Baulichkeiten (z.B. Schuppen, Lauben, Ställen, Schwimmbecken, gemauerten Grilleinrichtungen)"

    Meine Frage lautet nun: Darf ich den Pool, den ich bereits die Jahre zuvor im Garten hatte (8000 Liter, 3,66m im Durchmesser, ein Pool zum Hinstellen, auf- und abgebaut in unter 15 Minuten) aufstellen? Der Hausmeister sagte mir, ich muss ihn abbauen, allerdings sehe ich in meinem Pool keine errichtete Baulichkeit und schon gar kein Schwimmbecken.

    Danke für eure Antworten

    stephan

  • Hallo turrican,

    die im MV genannten Bedingungen sind doch eindeutig, oder? Es gibt übrigens kein Gewohnheitsrecht. Der Hausmeister liegt richtig.

  • Hallo turrican,

    die im MV genannten Bedingungen sind doch eindeutig, oder?


    Offensichtlich sind sie es nicht. Die Aufzählungen beziehen sich alle auf dauerhaftere Einrichtungen, echte Baulichkeiten zum Teil mit einer regionalen Pflicht zur amtlichen Baugenehmigung, nicht um kurzfristig platzierte Gegenstände. Das der Vermieter hier einen fest installierten Pool mit Erdaushub, massiver Wanne usw. meint ist sehr wahrscheinlich. Ein Kunststoff-Plantschbecken zum Aufblasen für Kinder könnte er damit nicht verbieten. Wäre durchaus vergleichbar mit Gartenmöbeln.

    Es gibt übrigens kein Gewohnheitsrecht. Der Hausmeister liegt richtig.


    Genau diese Frage sollte man mit kompetentem Ansprechpartner klären. So sicher wie du es hier schreibst sehe ich das nicht. Gerade da die bisherige Nutzung mit dem konkreten Modell zuvor nicht beanstandet wurde, wäre eine Nachfrage zur Klärung sehr sinnvoll. Rechtsberatung holst dir doch auch nicht vom Dorfpolizisten.

  • Ein Pool von diesem Umfang, mit 8000Ltr.Wasser ist ja keine Bagatelle mehr. Der hinterlässt im Rasen eine "Nacktstelle", also kein Gras mehr sondern blanke Erde. Und wo nimmst Du 8000Ltr.Wasser her?

    Allerdings zählt Dein aufblasbares Planschbecken nicht zu Baulichkeiten, meine ich.


  • Allerdings zählt Dein aufblasbares Planschbecken nicht zu Baulichkeiten, meine ich.


    Wir reden hier ja nicht von einem Planschbecken. 8 m³ Wasser benötigen einen Pool von rund 3,50 m Durchmesser und solch ein Teil muss kein Vermieter in seinem Garten dulden. Aber es bleibt doch immer noch der Klageweg, wenn der VM bei seinem Verbot bleibt.

  • ...und solch ein Teil muss kein Vermieter in seinem Garten dulden. ...

    man kann ihn aber halt trotzdem einfach mal fragen, insbesondere weil es in den Vorjahren beanstandungslos geduldet wurde. Dann kann man immer noch entscheiden wie man vorgeht.

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