Alte Eingangstür beschädigt - Wer zahlt und wieviel?

  • Hallo :)

    Vor 1 1/2 Jahren ist meiner Freundin und mir ein Malheur passiert. Wir wollten Einkaufen und sind beide ohne Schlüssel aus der Wohnung. Es war ein Samstagabend und meine Mutter riet uns den Hausmeister zu fragen, ob er die Tür aufbekommen könnte. Er hatte keinen Schlüssel, bot aber an die Tür am Schloss auszuhebeln, was er auch tat. Jetzt war die Tür zwar auf, aber doch etwas beschädigt am Rahmen und am Schloss selbst. Der Hausmeister meinte zu uns, Holzkitt und Farbe rüber, und das würde wieder passen. Leider schloss die Tür seitdem nicht mehr richtig.

    Wir sind dann vor einem Jahr ausgezogen, und die Vermieterin meinte, wir müssten das auf jeden Fall bezahlen. Sie bestellte daraufhin zwei Handwerker, die beide meinten eine Reparatur (700-900 €) würde nicht ausreichen, so oder so müsste eh eine neue Eingangstür gekauft werden. Jetzt möchte unsere Vermieterin 2000 € von uns für eine nagelneue Tür.

    Dass sie eine neue Tür will, und da auch nicht drauf sitzen gelassen werden will kann ich nachvollziehen. Aber weigere mich ihr eine ganz neue Tür zu zahlen. Die Eingangstür ist so alt wie das Mehrparteienhaus (35-40 Jahre). Es ist eine schlichte Holztür mit Oberlicht, Einfachverriegelung. Müssen wir ihr wirklich 2000 € geben oder nur den Restwert der Tür? Ich mein, sie kommt da ja sehr gut mit weg, wenn sie eine ganz neue Tür bekommen würde.

    Könnt ihr mir da weiterhelfen?

  • Hallo krimel89,

    dieser Sachverhalt trifft Mietrecht nur am Rande. Ich meine, da Ihr die Tür ja nicht beschädigt habt, dass der Hausmeister sicherlich eine Berufshaftpflichtversicherung hat. Diese wird die Hauseigentümerin auch ganz schnell von ihren hochfliegenden Finanzträumen herunterholen.

  • Im Normalfall wird bei Schlüsselverlust das Schloss aufgebohrt und nicht die Tür aufgehebelt.

    Zitat

    Wir sind dann vor einem Jahr ausgezogen, und die Vermieterin meinte, wir müssten das auf jeden Fall bezahlen.

    Ist die Abnahme der Wohnung auch schon vor einem Jahr erfolgt? Wenn ja, ist die Forderung der Vermieterin sowieso verjährt. An dieser Stelle der Hinweis auf § 548 BGB.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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