Sonderkündigungsrecht wegen Dachausbau??

  • Guten Tag

    Mal angenommen:

    Der (neue) Vermieter (VM) schickt dem Mieter (M), einen Infobrief in dem sich der Vermieter als neuer Vermieter (Eigentümer), im Zuges eines Eigentümerwechsels vorstellt, mitunter die Nachricht/Hinweis, dass das Dach des Mietshauses in dem M lebt (M lebt direkt unter dem Dachgeschoss) im kommenden Frühjahr 2017 (jetzt ist es Sommer 2016) neu eingedeckt und das Dachgeschoss ausgebaut wird.

    M geht stark davon aus, dass die Miete erhöht wird und möchte ausziehen. Davon abgesehen meint M, er kann sich auf das Sonderkündigungsrecht für Wohnen berufen und mit der verkürzten Kündigungsfrist kündigen (wegen des Ausbaus). Der VM meint aber, dass dies nicht stimme bzw. nicht ginge, da der Termin für den Dachausbau noch nicht mit den Handwerkern vereinbart ist bzw. es nur vage für Frühjahr 2017 angesetzt ist und der VM besteht deswegen auf die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.

    Hat M recht? Hat M ein Sonderkündigungsrecht, obwohl der Ausbau vage im Frühjahr 2017 angekündigt ist?

    Hat der VM mit seiner groben Terminankündigung ein Sonderkündigungsrecht für M herbeigeführt?

  • Hat der VM mit seiner groben Terminankündigung ein Sonderkündigungsrecht für M herbeigeführt?


    Nöö. Der Mieter kann jederzeit mit der gesetzlichen Frist kündigen, jetzt bspw. frühestens zum 31.08.2016.

  • Nöö. Der Mieter kann jederzeit mit der gesetzlichen Frist kündigen, jetzt bspw. frühestens zum 31.08.2016.


    Danke erst mal

    Aber: Kapiere ich nicht.

    Und wann wäre eine Sonderkündigung möglich? Der Vermieter hat doch schon gesagt, dass im Frühjahr das Dach gedeckt werden soll.

  • Zitat

    Und wann wäre eine Sonderkündigung möglich?


    Überhaupt nicht, denn solche aufwendigen Arbeiten, die deine Wohnung betreffen würden müssen rechtzeitig angekündigt werden, damit dem Mieter eine reguläre Kündigung möglich ist.

    Ich kann dich aber verstehen, du hast eine andere Wohnung in Aussicht und willst eine doppelte Mietzahlung vermeiden. So funktioniert aber das Mietrecht nicht.


  • Hat M recht?

    Nein.

    Ein Sonderkündigungsrecht hat der Mieter nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens. Und das liegt noch in weiter Ferne.

    Sonderkündigungsrecht bedeutet nicht fristlos, lediglich das noch nach dem 3. Werktag zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden kann und die erhöhte Miete nicht zu zahlen ist. BGB § 561

    § 555 hat damit rein gar nichts zu tun.

    Zitat

    Hat der VM mit seiner groben Terminankündigung ein Sonderkündigungsrecht für M herbeigeführt?

    Humbug

  • 1. Du hast doch noch keine Modernisierungsankündigung bekommen. Eine Information zwischen Tür und Angel ist doch nur Geschwätz.
    2. Selbst wenn die Maßnahme schon in Kürze losginge musst du dich an diese Frist halten: außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Da hättest du auch nur ein paar Tage gespart.

  • Danke an alle!


    Gerne... - Wenn der Amts-Arzt eine Wohnung für unbewohnbar erklärt, haste ein (sogar sofortiges) Sonderkündigungsrecht.

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