Mietvertrag Gültigkeit bei Eigentümer Wechsel

  • Hallo.

    Ich habe eine Frage und zwar geht es darum das mein Vater einen Mietvertrag abgeschloßen hat welcher zum 01.08.2016 beginnt.

    Nun das Problem


    Der Mietvertrag wurde mit dem Vermieter A agbgeschloßen. Dieser hat schriftlich zugesichert das bis zum Einzug noch notwenddige Renovierungen usw. durchgeführt werden. Der Mietvetrag wurde durch meinen Vater unterschrieben an diesen Vermieter A versendet. Dieser ist nicht mehr erreichbar.

    Durch eine Nachfrage bei Vermieter A ob der unterschriebene Mietvertrag angekommen ist, kam heraus das die gesamte Liegenschaft in der sich die Wohnung befindet in der zwischenzeit durch eine große ausländische immobiliengesellschaft mit Sitz auf Zypern verkauft wurde, das heißt die Wohnung gehört nun Vermieter B.

    Mein vater und ich haben nun mehrfach versucht den Vermieter B telefonisch, via Mail usw. zu erreichen, was aber im sande verlief

    Die durch den Vermieter A begonnenen Arbeiten an der Liegenschaft wurden abgebrochen, also fraglich ob es da weiterläuft.

    Da unsere Anfragen bisher unbeantwortet blieben wissen wir auch nicht wie es weitergeht.


    Nun meine Frage dazu

    Ist mein Vater an den Mietvertrag welcher gegenüber dem Vermieter A geschloßen wurde gebunden, oder kann er davon zurücktreten da es ja jetzt ein neuer Vermieter ist. ( wie erwähnt Mietbeginn erst zum 01.08.2016 und man weiß nicht ob der Mietvertrag auch bei vermieter A angekommen ist. s.o. )

    Da die Arbeiten eingestellt wurden ist nicht sicher ob diese bis um 01.08.2016 noch durchgeführt werden durch Vermieter B.

    Da Vermieter B auch nicht zu erreichen ist weiß man ja auch nicht was nun weiter passiert.


    Kurz gesagt hat der Mietvertrag welcher gegenüber Vermieter A geschloßen wurde Bestand oder ist hier ggf. ein rücktritt durch meinen Vater möglich.

    Danke für eure Antworten

  • Kauf bricht nicht Miete ist keine bloße Redensart, sondern Gesetz.

    BGB § 566

    Heißt Eigentümerwechsel ändert, bis auf Name und Bankverbindung des Vermieters, nichts am Vertrag.

    Ist der Vertrag schon von beiden Parteien unterschrieben kann er nur noch durch Kündigung beendet werden.

    Dein Vater könnte aktuell den Vertrag zum 31.08.2016 kündigen.

    Sofern keine Befristung oder ein Kündigungsverzicht vereinbart ist.

    So lange Dein Vater keine offizielle Information über den Eigentümerwechsel hat ist Vermieter A sein Vertragspartner. An den wäre auch die Kündigung zu richten.

  • wie oben geschrieben ist Vermieter A nicht mehr erreichbar . Internetseite sit stillgelegt, Telefon kommt nur ansage " dieser teilnehmer ist nicht mehr zu erreichen usw. )

    Bei Vermieter B telefonsich niemand zu erreichen, Mail Kontakt unmöglich und Postadresse ist nur ein Postfach in Berlin.

    Wie erwähnt weiß man auch nicht ob der unterschriebene Mietvertrag meines Vaters auch bei Vermieter A angekommen ist und dort vorliegt, da man ihn ja nicht mehr danach fragen kann. und der rest s.o.

  • da man ihn ja nicht mehr danach fragen kann. und der rest s.o.

    Und der Briefkasten/ das Postfach ist auch still gelegt?

    Dein Vater sollte nicht darauf hoffen das der Vertrag nicht angekommen ist, sondern umgehend form- und fristgerecht kündigen.

    Das ist noch bis 3. Juni 2016 zum 31. August 2016 möglich.

    Zitat

    Wie erwähnt weiß man auch nicht ob der unterschriebene Mietvertrag meines Vaters auch bei Vermieter A angekommen ist und dort vorliegt,

    Wenn postalisch nicht zustellbar kommt das zurück. Ist es ja wohl nicht. Darum ist davon auszugehen das der Vertrag angekommen ist. Ob der nun evtl. noch im Briefkasten/Postfach liegt ist egal.

  • und wie sieht es aus wenn die durch vermieter a zugesicherten Arbeiten nicht bis zum 01.08.2016 erfolgt sind. die wohnung ist ohne diese Arbeiten unbewohnbar.

    Danke erstmal für die bisherigen antworten

  • youngdevil60,
    ob der noch- bzw. derzeitige VM zu erreichen ist oder nicht, ist nebensächlich. Wichtig ist, dass Ihr die Kündigung per Einwurfeinschreiben an Name und Adresse wie im MV angegeben schickt. Eure Absender und Unterschrift wie im MV angegeben.

  • und wie sieht es aus wenn die durch vermieter a zugesicherten Arbeiten nicht bis zum 01.08.2016 erfolgt sind. die wohnung ist ohne diese Arbeiten unbewohnbar.

    Dann kann Dein Vater die Mängel bemängeln, die Behebung fordern und bestenfalls die Miete mindern. Aber nicht den Vertrag fristlos kündigen.

    Dann hat er nicht nur Geld sondern auch Zeit verloren.

    Was ist eigentlich unter unbewohnbar zu verstehen?

    Das eine Wohnung nicht renoviert ist macht sie nicht unbewohnbar.

  • unbewohnbar bedeutet das zurzeit keine sanitäranlagen vorhanden sind, da diese ersetzt werden sollten. heißt kein bad vorhanden. Elektroarbeiten wurden begonnen und sind jetzt stillgelegt. und halt dann noch die normalen renovierungsarbeoten.

  • Konnte den neuen Vermieter heute durch Zufall erreichen und dieser hat mir schriftlich bestätigt das die Wohnung ausdrücklich nicht zum 01.08.2016 bezugsfertig wird und von einer Anmietung abgeraten. Bedeutet das soviel das dadurch der Vertrag hinfällig wird da der Vertragspartner hier nicht rechtzeitig den Vertrag erfüllen kann. Bei normalen Verträgen kann man ja gemäß BGB §323 om Vertrag zurücktreten, würde das auch hier gelten und wenn ja welche Fristen gelten da


    DANKE

  • Konnte den neuen Vermieter heute durch Zufall erreichen und dieser hat mir schriftlich bestätigt das die Wohnung ausdrücklich nicht zum 01.08.2016 bezugsfertig wird und von einer Anmietung abgeraten. Bedeutet das soviel das dadurch der Vertrag hinfällig wird da der Vertragspartner hier nicht rechtzeitig den Vertrag erfüllen kann. Bei normalen Verträgen kann man ja gemäß BGB §323 om Vertrag zurücktreten, würde das auch hier gelten und wenn ja welche Fristen gelten da
    DANKE


    Dann würde ich das doch mit einem Satz rechtssicher erledigen: Beide Parteien treten mit sofortiger Wirkung zurück.

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