Nebenkosten nach Auszug im Abrechnungsjahr

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem:

    Wir sind Ende März 2015 fristgerecht ausgezogen. Schlüsselübergabe war auch Ende März.
    Gestern kam nun die letzte NK Abrechnung und mich traf fast der Schlag. Während wir die letzten Jahre eher was wiederbekommen haben bzw. max. 50 € nachzahlen mussten, sollen wir nun für die 3 Monate 171,64 € nachzahlen.
    Dabei sind mir folgende Punkte in der Abrechnung aufgefallen:

    Bei der Heizung erfolgt die Abrechnung der Grundkosten auf Grundlage einer Gradtagszahlentabelle. Dies war vorher nicht der Fall. Ist dies so zulässig?
    Bei der Heizkostenabrechnung finden sich außerdem die Posten Wartung, Prüf- und Messgebühr, Geräteservice wieder. Die Wartung kann umgelegt werden, aber was ist mit Messgebühr und Geräteservice? Sind die auch umlagefähig?

    Desweiteren wurde uns anteilig Glasreinigung und Rasenpflege für 2015 in Rechnung gestellt. Weder das eine noch das andere fand von Januar bis März 2015 statt. Müssen wir dies trotzdem anteilig zahlen?

    Ich danke Euch schon mal für die Hilfe.

    Schöne Grüße
    Percy

  • Zitat

    Bei der Heizung erfolgt die Abrechnung der Grundkosten auf Grundlage einer Gradtagszahlentabelle. Dies war vorher nicht der Fall. Ist dies so zulässig?

    Warum hat der Vermieter hier nicht nach Verbrauch abgerechnet? Grundsätzlich hat er bei Auszug eine Zwischenablesung vorzunehmen.
    Eine Aufteilung nach Gradtagszahlen kann nach § 9b HeizKVO erfolgen.

    Zitat

    aber was ist mit Messgebühr und Geräteservice? Sind die auch umlagefähig?

    Auch das gehört zu den Kosten der Wärme- und Wasserversorgung und kann umgelegt werden, sofern vertraglich vereinbart.

    Zitat

    Desweiteren wurde uns anteilig Glasreinigung und Rasenpflege für 2015 in Rechnung gestellt. Weder das eine noch das andere fand von Januar bis März 2015 statt. Müssen wir dies trotzdem anteilig zahlen?

    Wenn es hier entsprechende Pauschalverträge für das gesamte Jahr gibt, zahlt Ihr auch anteilig hierfür. Hier habt Ihr aber das Recht zur Belegeinsicht, um dies beim Vermieter zu prüfen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo percy,

    "Bei der Heizung erfolgt die Abrechnung der Grundkosten auf Grundlage einer Gradtagszahlentabelle. Dies war vorher nicht der Fall. Ist dies so zulässig?"
    - Ja, falls die Einzelzählerwerte nicht abgelesen UND an den Dienstleister weitergegeben wurden.

    "Bei der Heizkostenabrechnung finden sich außerdem die Posten Wartung, Prüf- und Messgebühr, Geräteservice wieder. Die Wartung kann umgelegt werden, aber was ist mit Messgebühr und Geräteservice? Sind die auch umlagefähig?"
    - Ja, wenn sie im Abrechnungsjahr tatsächlich stattgefunden hatten.

    "Desweiteren wurde uns anteilig Glasreinigung und Rasenpflege für 2015 in Rechnung gestellt. Weder das eine noch das andere fand von Januar bis März 2015 statt. Müssen wir dies trotzdem anteilig zahlen?"
    - Ja, wenn sie im Abrechnungsjahr tatsächlich stattgefunden hatten.

  • Zitat

    Warum hat der Vermieter hier nicht nach Verbrauch abgerechnet?

    Verbrauch kann nur abgerechnet werden, wenn dieser exakt gemessen wird. Offensichtlich hat weder M.noch VM dies bei der Ablesefirma beantragt, und das aus Kostengründen. Wer bestellt, bezahlt auch die Zwischenablesung, was meist mehr kostet als eine Abrechnung nach Grad/Tagzahlen.

    Mir ist nicht bekannt, dass der VM bei einem Auszug eine Zwischenablesung durch die Ablesefirma vorzunehmen hätte, es kann der Verbrauch durch Fotos oder aufgelistete Verbrauchsanzeigen vermerkt werden.

    So ist es mir bekannt.

  • Zitat

    Mir ist nicht bekannt, dass der VM bei einem Auszug eine Zwischenablesung durch die Ablesefirma vorzunehmen hätte, es kann der Verbrauch durch Fotos oder aufgelistete Verbrauchsanzeigen vermerkt werden.

    Es muss nicht durch eine Fachfirma vorgenommen werden. Wichtig ist nur, dass eine Ablesung durchgeführt wird. Durch wen, ist völlig egal.
    Ich würde hier den Vermieter mal fragen, warum er die verbrauchsabhängigen Kosten nicht entsprechend umgelegt hat. Lediglich die Kosten, die nicht dem individuellen Verbrauch unterliegen, können nach Gradtagzahlen abgerechnet werden.

    Wenn hier aber noch Verdunsterröhrchen verbaut sind, dann kann er sich dem Atem sparen. Hier wäre dann tatsächlich eine Umlage nach Gradtagzahlen machbar.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Zitat

    Weder das eine noch das andere fand von Januar bis März 2015 statt. Müssen wir dies trotzdem anteilig zahlen?

    Ja. Anteilig für Euren Nutzungszeitraum von 91 Tagen.

    Wann im Abrechnungszeitraum die Kosten entstehen ist egal, der Mieter muß sie anteilig tragen.

    Zu den umlagefähigen Heizkosten gehören neben der Wartung, die Emissionsmessung durch den Schornsteinfeger, die Miete oder Eichung für Messgeräte und die Kosten der Abrechnung.

    Zitat

    sollen wir nun für die 3 Monate 171,64 € nachzahlen.

    Die 3 heizkostenintensivsten Monte des Jahres. Da sind die tatsächlichen Heizkosten 2 - 3 x so hoch wie die gezahlten.

    Es wundert mich allerdings wie der Vermieter jetzt schon eine Abrechnung erstellen kann.

    Oder geht der Abrechnungszeitraum vom 01. April - bis 31. März des Folgejahres?

  • Anteilig für Euren Nutzungszeitraum von 91 Tagen.
    Es wundert mich allerdings wie der Vermieter jetzt schon eine Abrechnung erstellen kann.


    Der Nutzungszeitraum von neunzig Tagen in 2015 ist doch bereits über ein Jahr passé...:rolleyes::)

  • Hallo,

    danke erstmal für die zahlreichen Antworten.
    Es hat eine Ablesung der Verdunstungsröhrchen innerhalb der Wohnung durch eine Fachfirma stattgefunden. Diese Firma kam jedes Jahr und wurde durch die Vermieterin zur Zwischenablesung beauftragt.
    Die Verbrauchskosten waren immer zu 50% Grundkosten und zu 50% Verbrauchskosten.
    Bei der Zwischenablesung wurden die Grundkosten diesmal mit der Gradzahlentabelle abgerechnet, dies war bisher nicht der Fall. Scheint aber soweit ok zu sein.

    Was mich jetzt noch stört ist die Abrechnungsgebühr. Wartung, Prüf- und Messgebühr sowie Geräteservice sind extra aufgelistet. Handelt es sich bei der Abrechnungsgebühr dann nicht um Verwaltungskosten, die dann ja nicht umlagefähig wären?

    SG Percy

  • Zitat

    Was mich jetzt noch stört ist die Abrechnungsgebühr.

    Die Abrechnungsgebühr wird i.d.R. vom Abrechnungsunternehmen auch berechnet. Ist bei uns sei Jahren so.

  • Die Abrechnungsgebühr wird i.d.R. vom Abrechnungsunternehmen auch berechnet. Ist bei uns sei Jahren so.

    Ergänzend: Es heißt hier auf der Dienstleistungsrechnung für Heiznebenkosten "Abrechnungsservice" € xxx.

  • Das das Unternehmen eine Abrechnungsgebühr verlangt ist schon klar. Meine Frage war ja eher ob das zusätzlich zu den anderen Posten umlagefähig ist oder nicht eher zu den Verwaltungsgebühren zählt und somit nicht umlagefähig ist.

  • Das das Unternehmen eine Abrechnungsgebühr verlangt ist schon klar. Meine Frage war ja eher ob das zusätzlich zu den anderen Posten umlagefähig ist oder nicht eher zu den Verwaltungsgebühren zählt und somit nicht umlagefähig ist.

    Bei uns werden die Abrechnungsgebühren auf alle Mieter umgelegt und ich meine, sollte dies nicht rechtens sein würde die Abrechnungsfirma diese Kosten mit Sicherheit nicht auf alle umlegen. Ich denke die kennen die Vorschriften.

    Diese Abrechnungsgebühr zählt wahrscheinlich nicht zur Verwaltungsgebühr.

    2 Mal editiert, zuletzt von Banane (23. Mai 2016 um 17:58)

  • percy:

    "Die Verbrauchskosten waren immer zu 50% Grundkosten und zu 50% Verbrauchskosten."
    - Hmmm, lies' mal hier: http://www.heizkostenverordnung.de/par7.php Wahrscheinlich müsste nach 30/70 abgerechnet werden.

    "Was mich jetzt noch stört ist die Abrechnungsgebühr. Wartung, Prüf- und Messgebühr sowie Geräteservice sind extra aufgelistet."
    - Falls auf der Rechnung der Abrechnungsfirma aufgeführt, wahrscheinlich berechtigt.

    "Handelt es sich bei der Abrechnungsgebühr dann nicht um Verwaltungskosten,"
    - Nein.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!