Wie kommt Partnerin aus der Wohnung raus nach Trennung?

  • Hallo.

    Folgender Sachverhalt:

    Mieter A und Mieterin B sind (bzw. waren) ein Paar und bewohnen eine gemeinsame Wohnung. Der Mietvertrag ist dementsprechend auf Beide ausgeschrieben, d.h. A und B sind jeweils als Vertragspartner angegeben, und beide haben auch dementsprechend unterschrieben.

    Nun ist es so, dass A und B sich getrennt haben. B hat Vermieter C davon in Kenntnis gesetzt und möchte nun den Mietvertrag kündigen. Daraufhin erklärt C ihr, dass eine einzelne Kündigung eines Vertragspartners nicht möglich wäre. Eine Kündigung wäre erst dann wirksam, wenn A und B den Mietvertrag gemeinsam kündigen. Und würde nach der gemeinsamen Kündigung rechtzeitig ein Nachmieter gefunden werden, dann würde C auch auf die dreimonatige Kündigungsfrist verzichten.

    Nun gibt es aber folgendes Problem:

    B hält den Aufenthalt in der gemeinsamen Wohnung aufgrund der erfolgten Trennung nicht mehr länger aus, und hätte auch schon eine alternative Möglichkeit, irgendwo anders unterzukommen. Bei A ist dies jedoch nicht der Fall, er wird aus diversen Gründen so schnell nichts Neues finden.

    Des Weiteren teilt C der B mit, dass er nach einer gemeinsamen Kündigung nicht dazu bereit ist, mit B oder A einen einzelnen Mietvertrag einzugehen. Im Endeffekt hieße das also: Wenn Beide kündigen, sind auch Beide raus aus der Wohnung.

    =====

    Fragen zu diesem Sachverhalt

    1.
    Darf Vermieter C die Kündigung von B ablehnen mit der Begründung, der Mietvertrag können nur von beiden Seiten gekündigt werden?

    2.
    Kann B den A dazu zwingen, einer Kündigung zuzustimmen, auch wenn dieser noch keine Aussicht auf eine zukünftige Bleibe hat? Wenn ja, wie würde ein solcher "Zwang" in der Praxis aussehen? (Bestimmt nicht so, dass B den Finger des A nimmt, damit zum Kugelschreiber greift, und dann ihn zwingt, zu unterschreiben, oder?!)

    3.
    Wäre es für B dennoch möglich, auszuziehen und in einer anderen Wohnung unterzukommen? Mittlerweile gibt es ja wieder die sog. Vermieterbescheinigungen, die seit dem 01.11.15 wieder Wirkung haben. In diesen bescheinigt der Vermieter den Zu- bzw. Auszug aus der Wohnung.

    Aber C wird in dem Fall natürlich das Ausfüllen dieser Vermieterbescheinigung solange verweigern, bis eine gemeinsame Kündigung von A und B erfolgt ist. Wäre es in dem Fall überhaupt für B möglich, eine andere Wohnung "offiziell" zu beziehen, inkl. Ab- / Ummeldung etc.

    Denn - soweit ich weiß - würde es dann spätestens beim Einwohnermeldeamt scheitern, wenn es um das Thema "An- , Ab-, bzw. Ummeldung" geht. Denn diese Verwaltungsakte sind ja dann ohne diese mittlerweile wieder geforderte Vermieterbescheinigung nicht möglich.

    (Also, wenn wir in dem Fall wirklich von einem offiziellen Umzug reden, und nicht etwa davon, dass B sich vorläufig bei einer Freundin etc. einnistet, das würde ja dann "unter der Hand" laufen.)


    Ich freue mich über Antworten!

    Gruß
    Zuckerbrot84

  • Zu Punkt 1. Ja, der VM kann das ablehnen.
    2. zwingen geht nicht.
    3. B kann natürlich jederzeit ausziehen und ist weiterhin dem VM zur Zahlung der Miete-anteilmäßig- verpflichtet.

    Was verstehst Du unter Vermieterbescheinigung? Meinst Du vielleicht die Wohnungsgeberbescheinigung?

  • Ergänzend:

    2. Kann B den A dazu zwingen, einer Kündigung zuzustimmen, auch wenn dieser noch keine Aussicht auf eine zukünftige Bleibe hat? Wenn ja, wie würde ein solcher "Zwang" in der Praxis aussehen? (Bestimmt nicht so, dass B den Finger des A nimmt, damit zum Kugelschreiber greift, und dann ihn zwingt, zu unterschreiben, oder?!)

    Das geht nur über eine gerichtliche Auseinandersetzung.

  • Zitat

    Darf Vermieter C die Kündigung von B ablehnen mit der Begründung, der Mietvertrag können nur von beiden Seiten gekündigt werden?

    Selbstverständlich. Ein Vertrag, der von zwei Personen unterschrieben wurde, kann auch nur von diesen 2 Personen gekündigt werden.

    Zitat

    Kann B den A dazu zwingen, einer Kündigung zuzustimmen, auch wenn dieser noch keine Aussicht auf eine zukünftige Bleibe hat? Wenn ja, wie würde ein solcher "Zwang" in der Praxis aussehen?

    Die Zustimmung kann eingeklagt werden. Das Urteil ersetzt dann die Unterschrift von A. Der Prozess dauert allerdings ein paar Wochen bis Monate.

    Zitat

    Wäre es für B dennoch möglich, auszuziehen und in einer anderen Wohnung unterzukommen?

    B kann selbstverständlich jederzeit eine neue Wohnung beziehen, was aber nichts daran ändert, dass der momentane Vertrag weiterhin gültig ist. Er müsste folglich für zwei Wohnungen zahlen.

    Zitat

    Mittlerweile gibt es ja wieder die sog. Vermieterbescheinigungen, die seit dem 01.11.15 wieder Wirkung haben.

    Du meinst die Wohnungsgeberbescheinigung? Die wirst Du vom derzeitigen Vermieter nicht bekommen, da der Vertrag nicht beendet ist. Letztendlich wäre das auch egal, da bei der Ummeldung die Wohnungsgeberbescheinigung des neuen Vermieters ausreichend wäre.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Zitat

    B kann selbstverständlich jederzeit eine neue Wohnung beziehen, was aber nichts daran ändert, dass der momentage Vertrag weiterhin gültig ist. Er müsste folglich für zwei Wohnungen zahlen.

    B ist eine Sie, demnach müsste sie für zwei Wohnungen zahlen.

    Einmal editiert, zuletzt von Banane (19. Mai 2016 um 18:02)

  • Zuckerbrot84,

    beide haben gleiche Rechte und Pflichten, also gesamtschuldnerisch, und können nur gemeinsam kündigen. Tipp: Beide sollten sich mit dem Vermieter mal zusammensetzen, drei Blatt Papier und zwei Blatt Kopierpapier mitnehmen.

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