Einbau einer Gasheizung - Mieterhöhung?

  • Hallo zusammen,

    ich bitte euch herzlich um eure Hilfe bei einer Frage zu einer Modernisierungsmaßnahme.

    Im Jahr 2014 ist in unserem Haus die alte Nachtspeicherheizung durch eine Gasheizung ersetzt worden. Diesen April (2016) hat der Vermieter nun ein Schreiben mit einer Mietanpassung (11% der Umbaukosten) geschickt. Dass er die Miete erhöhen will, ist ja absolut legitim, nichts dagegen. Auch die 11% sind ja gesetzlich gedeckt (§559 BGB).

    Aber: Er verlangt den Mietaufschlag rückwirkend zum September 2014!

    In BGB §559b lese ich, dass ich als Mieter eine Mieterhöhung erst drei Monate nach Zusendung des Mieterhöhungsverlangens schulde - das begreife ich so, dass eine rückwirkende Mieterhöhung nicht zulässig ist. Richtig?
    Ich habe deshalb, freundlich und mit Nennung des Paragraphen, widersprochen.

    Daraufhin behauptete der Vermieter, dass es sich gar nicht um eine Mieterhöhung handle, sondern um eine Umlage der Modernisierungskosten, und die sei nicht an diese Frist gebunden und gelte ab Inbetriebnahme der Heizung (also September 2014)!

    Das verwirrt mich, denn so etwas habe ich noch nirgendwo gelesen. Könnt ihr weiterhelfen - hat der Vermieter recht oder ist das Unsinn?

    Vielen Dank,
    Guhnie

  • Hallo,

    dann würde ich den Vermieter mal mit dem § 559b (2) BGB konfrontieren. Da steht eindeutig geschrieben, dass der Mieter die Erhöhung mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Mieterhöhungserklärung schuldet.

    Rückwirkend geht hier gar nichts. Wenn der Vermieter keine ordnungsgemäße Ankündigung der Modernisierung vorgenommen hat, verlängert sich die Frist sogar auf 9 Monate.

    Was der Vermieter behauptet ist irrelevant. Ausschlaggebend ist hier nur das BGB und das ist eindeutig.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo Leipziger,
    Grüße in deine wunderschöne Stadt und danke für die schnelle Antwort!

    Was du vorschlägst, habe ich ja bereits getan, worauf er - wie geschrieben - abstritt, dass das überhaupt eine Mieterhöhung sei! Was ist denn davon zu halten?

  • Natürlich handelt es sich um eine Mieterhöhung. Der Begriff ist ja auch eindeutig im § 559 BGB benannt.

    Ich würde hier kurz und knapp widersprechen und darauf hinweisen, dass eine rückwirkende Erhöhung per Gesetz nicht möglich ist. Lässt er sich darauf nicht ein, würde ich den Fachanwalt meines Vertrauens einschalten, der ein nettes Schreiben formuliert.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Natürlich handelt es sich um eine Mieterhöhung. Der Begriff ist ja auch eindeutig im § 559 BGB benannt.
    Ich würde hier kurz und knapp widersprechen und darauf hinweisen, dass eine rückwirkende Erhöhung per Gesetz nicht möglich ist. Lässt er sich darauf nicht ein, würde ich den Fachanwalt meines Vertrauens einschalten, der ein nettes Schreiben formuliert.


    Ausserdem hat der VM es wohl versäumt die Modernisierungsmassnahme ein viertel Jahr vorher anzukündigen.


  • Daraufhin behauptete der Vermieter, dass es sich gar nicht um eine Mieterhöhung handle, sondern um eine Umlage der Modernisierungskosten, und die sei nicht an diese Frist gebunden und gelte ab Inbetriebnahme der Heizung (also September 2014)


    Meine Lieblingsgegenfrage bei solchen Behauptungen:


    Rechtliche Grundlage?

  • Natürlich handelt es sich um eine Mieterhöhung. Der Begriff ist ja auch eindeutig im § 559 BGB benannt.

    Ich würde hier kurz und knapp widersprechen und darauf hinweisen, dass eine rückwirkende Erhöhung per Gesetz nicht möglich ist. Lässt er sich darauf nicht ein, würde ich den Fachanwalt meines Vertrauens einschalten, der ein nettes Schreiben formuliert.

    Leipziger hat meiner Meinung recht.

    Wozu einen Anwalt einschalten, den braucht erst mal der Vermieter, mal sehen was dieser so schreiben würde.

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