Hallo zusammen,
ich bitte euch herzlich um eure Hilfe bei einer Frage zu einer Modernisierungsmaßnahme.
Im Jahr 2014 ist in unserem Haus die alte Nachtspeicherheizung durch eine Gasheizung ersetzt worden. Diesen April (2016) hat der Vermieter nun ein Schreiben mit einer Mietanpassung (11% der Umbaukosten) geschickt. Dass er die Miete erhöhen will, ist ja absolut legitim, nichts dagegen. Auch die 11% sind ja gesetzlich gedeckt (§559 BGB).
Aber: Er verlangt den Mietaufschlag rückwirkend zum September 2014!
In BGB §559b lese ich, dass ich als Mieter eine Mieterhöhung erst drei Monate nach Zusendung des Mieterhöhungsverlangens schulde - das begreife ich so, dass eine rückwirkende Mieterhöhung nicht zulässig ist. Richtig?
Ich habe deshalb, freundlich und mit Nennung des Paragraphen, widersprochen.
Daraufhin behauptete der Vermieter, dass es sich gar nicht um eine Mieterhöhung handle, sondern um eine Umlage der Modernisierungskosten, und die sei nicht an diese Frist gebunden und gelte ab Inbetriebnahme der Heizung (also September 2014)!
Das verwirrt mich, denn so etwas habe ich noch nirgendwo gelesen. Könnt ihr weiterhelfen - hat der Vermieter recht oder ist das Unsinn?
Vielen Dank,
Guhnie