Optionsrecht/Verlängerungsrecht Frist übersehen - besteht noch ein Mietverhältnis?

  • Folgender fiktiver Fall:

    Herr A. kauft im Herbst 2008 eine gewerblich vermietete Immobilie und übernimmt den Mieter Herrn B. inkl. Mietvertrag.
    Der Mietvertrag wurde von Herrn B. und dem Vorbesitzer im Oktober 2005 unterzeichnet.
    Mietbeginn: 01.10.2005
    Mietdauer: 10 Jahre und endet somit am 30.09.2015
    ohne Verlängerungsklausel
    bzw. hat der Mieter Herr B. ein zweimaliges Optionsrecht für weiter 10 Jahre, dass spätestens 12 Monate vor Vertragsende gelten gemacht werden muß
    (eventuell wurde der Mietvertrag falsch ausgefühlt? "ohne Verlängerungsklausel" und "Optionsrecht"?)

    Beide Parteien, Vermieter Herr A. und Mieter Herr B., übersehen jedoch die Fristsetzung (12 Monate vor Vertragsablauf, 30.09.2014), bzw. vergisst Mieter Herr B. von seinem zweimaligen Optionsrecht gebrauch zu machen.
    Die Miete wird weiterhin pünktlich von Herrn B. an Herrn A. bezahlt.

    Meine Fragen:
    - besteht überhaupt noch ein Mietvertrag/-verhältnis z.B. zum 01.Mai.2016?
    - gibt es trotzdem eine Kündigungsfrist, bzw. kann Herr B. im Juni 2016 schon auf der Strasse sitzen?

    Schönen Gruß aus Niederbayern

  • Wie soll hier jemand auf einen fiktiven Fall antworten, wenn die Fakten nicht bekannt sind. Ich würde gerne in meine Kristallkugel schauen, aber die ist derzeit zum Upgrade auf Windows10.

  • Folgender fiktiver Fall:

    Herr A. kauft im Herbst 2008 eine gewerblich vermietete Immobilie und übernimmt den Mieter Herrn B. inkl. Mietvertrag.
    Der Mietvertrag wurde von Herrn B. und dem Vorbesitzer im Oktober 2005 unterzeichnet.
    Mietbeginn: 01.10.2005
    Mietdauer: 10 Jahre und endet somit am 30.09.2015
    ohne Verlängerungsklausel
    bzw. hat der Mieter Herr B. ein zweimaliges Optionsrecht für weiter 10 Jahre, dass spätestens 12 Monate vor Vertragsende gelten gemacht werden muß
    (eventuell wurde der Mietvertrag falsch ausgefühlt? "ohne Verlängerungsklausel" und "Optionsrecht"?)

    Beide Parteien, Vermieter Herr A. und Mieter Herr B., übersehen jedoch die Fristsetzung (12 Monate vor Vertragsablauf, 30.09.2014), bzw. vergisst Mieter Herr B. von seinem zweimaligen Optionsrecht gebrauch zu machen.
    Die Miete wird weiterhin pünktlich von Herrn B. an Herrn A. bezahlt.

    Meine Fragen:
    - besteht überhaupt noch ein Mietvertrag/-verhältnis z.B. zum 01.Mai.2016?
    - gibt es trotzdem eine Kündigungsfrist, bzw. kann Herr B. im Juni 2016 schon auf der Strasse sitzen?

    Schönen Gruß aus Niederbayern

    Hallo,

    da der Mietvertrag nach dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde, gelte hier andere Regeln, bzw. nach meiner Meinung wurde der Mietvertrag unwirksam und hat sich in ein unbefristetes Mietvertragsverhältnis gewandelt.

    Zu dem Zeitpunkt hätte der Vertrag zu den genannten Konditionen gar nicht so abgeschlossen werden können, das ist natürlich Pech denn somit hat sich das Mietverhältnis in ein unbefristetes gewandelt.

    Der Grund für die Unwirksamkeit liegt darin, dass es zumindest für die Anschlussbefristungen an einem der in § 575 Abs.1 S.1 BGB aufgeführten Gründe, zumindest aber an dessen Mitteilung bei Vertragsschluss fehlt. Es tritt daher die Rechtsfolge des § 575 Abs.1 S.2 BGB ein mit der Folge, dass das Mietverhältnis von Anfang an als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und ordentlich kündbar ist, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 575 Rn.74.

    Gruß
    BHShuber

  • Ich glaube, dass unser allseits geschätzter BHShuber irrt. Das von ihm genannte Datum gilt für die große Mietrechtsreform. Und die wiederum ist/war für gewerblich genutzte Immobilien nicht bindend.

    Hallo,

    vollkommen richtig, wer lesen kann ist klar im Vorteil, hahahhaaaa habe ich überlesen, die gewerbliche Vermietung, danke für die Richtigstellung.

    Von meiner Seite Kommando zurück!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! SORRY

    Gruß
    BHShuber

  • Hallo,

    da der Mietvertrag nach dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde, gelte hier andere Regeln, bzw. nach meiner Meinung wurde der Mietvertrag unwirksam und hat sich in ein unbefristetes Mietvertragsverhältnis gewandelt.

    Zu dem Zeitpunkt hätte der Vertrag zu den genannten Konditionen gar nicht so abgeschlossen werden können, das ist natürlich Pech denn somit hat sich das Mietverhältnis in ein unbefristetes gewandelt.

    Der Grund für die Unwirksamkeit liegt darin, dass es zumindest für die Anschlussbefristungen an einem der in § 575 Abs.1 S.1 BGB aufgeführten Gründe, zumindest aber an dessen Mitteilung bei Vertragsschluss fehlt. Es tritt daher die Rechtsfolge des § 575 Abs.1 S.2 BGB ein mit der Folge, dass das Mietverhältnis von Anfang an als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und ordentlich kündbar ist, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 575 Rn.74.

    Gruß
    BHShuber

    ALLES IGNOEIREN, falsche Aussage in Bezug auf TE´s Frage!

    Gruß
    BHShuber

  • Hm,
    ist der Mietvertrag überhaupt richtig ausgefüllt worden, wenn der Vertrag "ohne Verlängerungsklausel" geschlossen wurde, dem Mieter jedoch ein zweimaliges Optionsrecht auf weiter 10 Jahre eingeräumt wurde?

    Bestimmt wäre Herr A. für eine hilfreiche Antwort sehr dankbar :cool:

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