Wohnungsübergabe/Vermieter kann Termine nicht wahrnehmen => Annahmeverzug?

  • Liebes Forum,

    folgender Sachverhalt: Wir ziehen zum 30.04. aus. Am 30.04. selbst, den Termin, den der Vermieter zuerst vorgeschlagen hatte und welcher ja auch der letzte Tag ist, bevor das Mietverhältnis endet, kann ich nicht, weil ich da auf der Hochzeit meines Bruder bin. Ich habe dann meinem Vermieter einen Termin + Ausweichtermin vorgeschlagen. Erst hatte er einem davon zugestimmt, dann wieder abgesagt, weil der Sohn des Vermieters bei Übergabe dabei sein soll. Dieser steht übrigens NICHT als Vertragspartner in irgendeiner Form im Mietvertrag! Quasi sind wir auf sein Dasein nicht angewiesen.

    Jetzt wirft sie mir vor, dass wir uns ja hätten früher darum kümmern sollen und wenn es jetzt zum Verzug kommt, dann stellt sie uns noch einen Monat Miete in Rechnung!

    Meiner Meinung nach ist es aber so, dass sie doch in Verzug kommt, weil sie in der Pflicht ist, die Wohnung abzunehmen, oder? Vor allem konnte ich ihr ja zwei Termine nennen! Könnt ihr mir sagen wie diesbezüglich die Rechtslage ist?

    Vielen Dank!

  • Vielleicht noch präziser gefragt: Muss sie die vorgeschlagenen Termine von meiner Seite aus annehmen können? Sie unterstellt mir gerade, dass ich ihre Termine ja auch nicht wahrnehmen kann. Aber sie ist doch in der Pflicht, die Wohnung abzunehmen, oder?

  • 2 Paragrafen dazu

    § 546
    Rückgabepflicht des Mieters

    (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach* Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

    (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

    * Das wäre der 1. Mai (Sonn- und Feiertag zugleich)

    § 193
    Sonn- und Feiertag; Sonnabend

    Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag*.

    * Das wäre der 2. Mai

  • Vielen, vielen Dank! Allerdings gibt es noch den 546a in dem es heißt:


    § 546
    Rückgabepflicht des Mieters
    .

    (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

    (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

    Ist das nicht widersprüchlich?

  • Sorry, falscher Paragraph!!


    § 546a
    Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
    .

    (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

    (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

    Der hier ist es :)

  • Meiner Meinung nach ist es aber so, dass sie doch in Verzug kommt, weil sie in der Pflicht ist, die Wohnung abzunehmen, oder? Vor allem konnte ich ihr ja zwei Termine nennen! Könnt ihr mir sagen wie diesbezüglich die Rechtslage ist?


    Niemand ist verpflichtet eine Wohnungsabnahme zu machen. Nur du bist verpflichtet die Wohnung nach beendigung des MV. ordnungsgemäß zurückzugeben. Dazu würde es auch reichen den Schlüssel in den Brieflkasten zu werfen, vorzugsweise mit Zeugen oder per einschreiben, sprich rechtssicher.

  • Sorry, falscher Paragraph!!


    § 546a
    Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
    .

    (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

    (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

    Der hier ist es :)

    In § 546 und 546a heißt nach Beendigung des Mietverhältnisses.

    Das Mietverhältnis endet am 30. April um 24 Uhr. Ergo wäre die Mietsache am 1. Mai an den Vermieter zurück zu geben.

    Der ist aber ein Sonntag und Feiertag dazu.

    Und jetzt kommt § 193 zum tragen.

    Da der 1. Mai ein Sonn- und Feiertag ist mußt Du die Wohnung erst am 2. Mai zurück geben. Erst wenn Du das nicht tust würde § 546a greifen.

    Jetzt verstanden?

  • Ja hab ich, vielen Dank :eek:

    Ihr Kommentar zu meinen feierlich ausgepackten Paragraphen war: "Das wird mir jetzt zu blöd, tschüss" ohne einen Termin zu nennen! Sehr emotional geladen die gute Frau!

    Das mit den Schlüsseln einwerfen klappt wirklich so? Also dann mit Zeuge?


  • Ihr Kommentar zu meinen feierlich ausgepackten Paragraphen war: "Das wird mir jetzt zu blöd, tschüss" ohne einen Termin zu nennen!

    Da Ihr die Wohnung zurück geben müßt, müßt Ihr einen Termin nennen.

    Heute ist der 27. April. Macht ein Schreiben fertig und benennt den 02.05.2016 um ... Uhr oder ... Uhr als Rückgabetermin.

    Das ganze als Einwurfeinschreiben an die Vermieterin.

    Am Besten noch von einem Zeugen den Inhalt und die Abgabe bei der Post bestätigen lassen.

    Einfach Schlüssel einwerfen ist aus meiner Sicht nicht so das Richtige.

  • Hallo Anitari,
    hat völlig Recht. die Rückgabe am 02.05. vormittags ist nicht verspätet sondern korrekt.
    Ich würde jetzt in den MV gucken, wie müsst ihr zurückgeben? unrenoviert und besenrein? Morgens am 02.5ten den Schlüssel übergeben und tschüss sagen.

    Wenn Schöhneitsreparaturen geschuldet sind, prüfen ob die Klausel gültig ist. Kein starren fristen, keine Endrenovierung, und schon gar nicht wenn unrenoviert bei Einzug. Wenn SR gültig vereinbart sind, dann einigen ob man nicht den 01.5ten kann.

  • Die kriegt die Wohnung unrenoviert und besenrein, haben halt Kleinigkeiten gemacht wie Löcher zugespachtelt.

    Mittlerweile hat sie sich auch gemeldet, jetzt kann sie auf einmal doch einen meiner Termine wahrnehmen.

    Ich glaube das wird das reinste Desaster mit der guten Frau!

    Aufwendungen für z.B. Renovierung kann sie doch nur dann geltend machen, wenn sie nachweisen kann, dass Schäden zum Einzug noch nicht vorhanden waren, oder?

    Haben nur 4 Monate in der Wohnung gelebt und waren voll berufstätig. Von "verwohntem Zustand" könnte also nicht die Rede sein. Die Wohnung wurde vor dem Einzug renoviert. Aber nach 4 Monaten werde ich wohl nicht erneut renovieren müssen oder?

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