Kündigung Studentenwohnheim

  • Hallo zusammen,
    ich bin Mieterin eines Zimmers in einem Studentenwohnheim. Nun möchte ich gerne den Mietvertrag zum 31. Juli 2016 kündigen. Ein Blick in den Mietvertrag hat allerdings gezeigt, dass meine Vermieter nur zwei mögliche Kündigungstermine akzeptieren. D.h. in meinem Fall müsste ich noch bis zum 31.08. mieten. Der Vertrag ist m.M. nach ein ganz normaler unbefristeter Mietvertrag, Zitat: "Das Mietverhältnis beginnt am xxx und läuft auf unbestimmte Zeit. Es kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden."
    Später heißt es dann allerdings, wie bereits oben gesagt, "Kündigung des Mietvertrags ist grundsätzlich nur zum xxx und 31. August des Jahres möglich."

    Ist das rechtens? Wenn ja, durch welche Paragraphen im BGB?
    Wenn nicht, muss ich mich trotzdem daran halten, da ich den Vertrag ja so unterschrieben habe?
    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • § 549
    Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
    (3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.

    Eine Koppelung der Mietdauer an das Semster ist zulässig.

  • Das ist rechtens. Paragrafen hat Akkarin genannt.

    Du kannst natürlich Dein Glück versuchen und zum 31.07.2016 kündigen.

    Dann solltest Du Dich aber sputen.

    Spätestens am 4. Mai muß sie dem Vermieter, in Schriftform, zugegangen sein.

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