Teileinbehalt von Nebenkostenguthaben

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem. Ich habe nun meine Nebenkostenabrechnung erhalten, es stand ein Guthaben von 406,44€ auf der Abrechnung. Nun hat mein Vermieter mir lediglich 300€ ausbezahlt, da ich im Sommer letzen Jahres einen "Schaden" an meiner Duschwanne festgestellt habe. Dadrauf bin ich meiner Verpflichtung nachgegangen und habe meinen Vermieter drauf angesprochen, er möge sich bitte kundig machen über diesen Schaden. Dies hat er leider nicht gemacht, sondern Direkt den Hersteller kontaktiert, der darauf einen Gutachter geschickt hatte. Dieser Gutachten konnte keinen Schaden feststellen, mein Vermieter bekam darauf eine Rechnung (Anfahrt etc.) von diesem Gutachter. Nun möchte er die Rechnung von 116€ von meinen Nebenkosten abziehen/einbehalten. Ich wollte nun meinem Vermieter eine schriftliche Frist setzen. Da es ja Gerichtsurteile über "Kleinreperaturen" gibt in denen steht, das Kleinreperaturen über 110€ vom Vermieter zu tragen sind, sehe ich mich bis jetzt im Recht.

    Die Frage für mich ist, fällt so eine Bestellung ohne Rücksprache mit mir unter Kleinreperaturen und kann ich dem Vermieter eine Frist setzten unter diesen Umständen.

    Grüße aus Osthessen.

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem. Ich habe nun meine Nebenkostenabrechnung erhalten, es stand ein Guthaben von 406,44€ auf der Abrechnung. Nun hat mein Vermieter mir lediglich 300€ ausbezahlt, da ich im Sommer letzen Jahres einen "Schaden" an meiner Duschwanne festgestellt habe. Dadrauf bin ich meiner Verpflichtung nachgegangen und habe meinen Vermieter drauf angesprochen, er möge sich bitte kundig machen über diesen Schaden. Dies hat er leider nicht gemacht, sondern Direkt den Hersteller kontaktiert, der darauf einen Gutachter geschickt hatte. Dieser Gutachten konnte keinen Schaden feststellen, mein Vermieter bekam darauf eine Rechnung (Anfahrt etc.) von diesem Gutachter. Nun möchte er die Rechnung von 116€ von meinen Nebenkosten abziehen/einbehalten. Ich wollte nun meinem Vermieter eine schriftliche Frist setzen. Da es ja Gerichtsurteile über "Kleinreperaturen" gibt in denen steht, das Kleinreperaturen über 110€ vom Vermieter zu tragen sind, sehe ich mich bis jetzt im Recht.

    Die Frage für mich ist, fällt so eine Bestellung ohne Rücksprache mit mir unter Kleinreperaturen und kann ich dem Vermieter eine Frist setzten unter diesen Umständen.

    Grüße aus Osthessen.

    Hallo,

    dein Empfinden ist nachvollziehbar, denn das Guthaben mit nicht geforderten Beträgen zu verrechnen ohne eine Forderung gestellt zu haben, sollte dem Vermieter in jedem Fall zum Nachteil gereichen.

    Erst, wenn konkret eine Forderung gestellt wird, kann diese Forderung auch geltend gemacht werden.

    Das Guthaben aus der Neben- Betriebs- und Heizkostenabrechnung hat damit nichts zu tun und wäre sofort und ohne Abzug zur Auszahlung zu bringen.

    Am besten du wendest dich an einen örtlichen Mieterverein, was kostengünstiger ist als ein Rechtsanwalt oder eben gleich eine anwaltliche Beratung.

    Gruß
    BHShuber

  • Vielen Dank,

    für die schnelle Antwort. Mit dem Gedanken habe ich auch schon direkt gespielt. Also am besten keine eigene Fristsetzung aufsetzen, sondern direkt über den Mieterbund laufen lassen.

    Ich werde berichten in dem Verfahren.

  • Passen Sie aber auf, das Ihnen der Mieterbund diesen Betrag nicht wieder wegfrisst.
    Ich würde Mieterbund meiden. Stellen Sie die Forderung selbst auf und drohen Sie notfalls mit einem gerichtlichen Mahnverfahren.

    Wenn kein Schaden entstanden ist, brauchen Sie auch keinen zu ersetzen. Die Anforderung eines Gutachters liegt allein im Ermessen des Vermieters. Das das Ergebnis für den Vermieter negativ ausfällt, haben Sie nicht zu verantworten.

  • Ich habe hierzu leider kein Muster bzw. Ansatz gefunden und wenn möchte ich es auch rechtsgültig haben dieses Schreiben. Ich denke es wird notwendig auf die Rechtssprechung nochmal hinzuweisen in Bezug auf die Kleinreperaturen. Oder gibt es hierzu einen §. Habe leider kein Mietrecht hier liegen.

  • Leider nicht. Ich bin zwar kein Googlelegastheniker :D aber das findet man auch nicht. Hab es schon über mehrere Suchbegriffe ausprobiert.

    2 Mal editiert, zuletzt von sT4sH (26. April 2016 um 20:50)

  • Das ist doch ganz einfach.

    Die Kosten für den Gutachter sind weder eine Kleinreparatur noch umlagefähige Betriebskosten.

    Eventuelle Kleinreparaturen haben übrigens nichts in der BK-Abrechnung zu suchen.

    Schreib dem Vermieter, sinngemäß, folgendes:

    Die Kosten für den Gutachter stellen keine Betriebskosten im Sinne § 2 der Betriebskostenverordnung dar. Folglich nicht von mir zu tragen.

    Ich forder Sie darum auf das restliche Guthaben in Höhe von 116 € bis zum ... 2016 zu erstatten/überweisen.

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