Teilkündigung Dachterasse?

  • Guten Tag,

    unser Vermieter hat mir mitgeteilt, dass er uns die im MV verankerte Dachterasse („1 Mansarde + Dachfläche (Benutzung auf eigene Gefahr)“ ) nicht mehr vermieten darf und der Zugang der Dachfläche verboten wird. Hingehend hat er uns eine "Veränderung des Mietvertrages" zukommen lassen, sodass in dem Passus die "Dachfläche" weg fällt. Im Gegenzug mindert der VM die Kaltmiete um 30 €.

    Es ist für uns besonders ärgerlich, da wir die unmöbellierte Wohnung vornehmlich wegen der Dachterasse vor weniger als einem Jahr bezogen haben. Grundsätzlich besteht ja keine Möglichkeit auf Teilkündigung, ich weiß aber nicht wie es hinsichtlich eines Verbots aus Sicherheitsgründen oder ähnlichem aussieht (bisher habe ich keine Gründe für die Sperrung der Dachfläche erhalten).

    Muss ich so eine Sperrung akzeptieren? Oder liegt es am Vermieter die Dachfläche nutzbar zu erhalten (insbesondere da im MV vereinbart). Wir haben die Änderung des MV natürlich erst mal nicht unterschrieben...

    Vielen Dank für eure Antworten
    shaDN


  • Muss ich so eine Sperrung akzeptieren?


    Wenn die Terasse baupolizeilich gesperrt ist, nützt Ihnen der beste Mietvertrag nichts.

    Zitat

    Oder liegt es am Vermieter die Dachfläche nutzbar zu erhalten (insbesondere da im MV vereinbart).


    § 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    Aber:

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Versuchen Sie etwas mehr rauszuholen.
    Ich würde die veringerte Miete in einen neuen Vertrag festschreiben lassen.
    Passen Sie aber auf, das die Änderung ausschließlich die Miethöhe und die Dachfläche betrifft.

  • Tja was ist erheblich, was nicht. Ohne Dachterasse/Balkon ist die Wohnung für uns prinzipiell unbrauchbar. Ergo müssten wir überlegen ob wir uns eine neue Bleibe suchen (was natürlich mit erheblichen Kosten einhergeht, insbesondere haben wir natürlich sehr viel Arbeit rein gesteckt). Fraglich ob der Vermieter bereits bei unserem Einzug von der Untauglichkeit wusste (immerhin steht "auf eigene Gefahr") im Mietvertrag.

  • unser Vermieter hat mir mitgeteilt, dass er uns die im MV verankerte Dachterasse („1 Mansarde + Dachfläche (Benutzung auf eigene Gefahr)“ ) nicht mehr vermieten darf


    Begründung?


  • Fraglich ob der Vermieter bereits bei unserem Einzug von der Untauglichkeit wusste (immerhin steht "auf eigene Gefahr") im Mietvertrag.

    Nicht fraglich ist aber, das Sie bereits bei Vertragsunterzeichnung von der "eigenen Gefahr" wussten.

  • Nicht fraglich ist aber, das Sie bereits bei Vertragsunterzeichnung von der "eigenen Gefahr" wussten.

    Was für mich bisher bloss einen Haftungsausschluss insbesondere für fahrlässiges Handeln dargestellt hat...

  • Sollte der Umbau dieser Dachterrasse finanziell unverhältnismäßig hoch sein wäre dies dem VM nicht zuzumuten. Es wäre eine entsprechende Mietminderung angebracht.

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