Hallo,
folgende Situation ist entstanden
Der Vermieter hat mir eine falsche Nk Abrechnung zukommen lassen. Diese hat er damaligen händisch geändert, wobei er dann aber drei Monate übersehen und nicht erfasst hat.
Die dann neue Abrechnung wurde von mir gezahlt. Jetzt 2016 fordert die Tochter das Geld zurück. Muss ich das zahlen? Ich soll als Nachweis die händisch geänderte Abrechnung nachreichen, da es Ihrem Vater nicht bekannt sei. Der Herr ist mittlerweile 90 Jahre alt und bringt einiges durcheinander. Muss ich das Nachzahlung? Bin ich verpflichtet jetzt diese Korrektur vorzulegen. Es sind 3 Jahre vergangen! Dankeschön im vorraus.
Nachforderung Nebenkosten durch Korrektur in 2013 im Jahr 2016
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Urban -
16. April 2016 um 13:01 -
Erledigt
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Jetzt 2016 fordert die Tochter das Geld zurück. Es sind 3 Jahre vergangen!
Um sich auf die regelmäßige Verjährung zu berufen, müsste man wissen, wann genau sich das abgespielt hat. -
Um sich auf die regelmäßige Verjährung zu berufen, müsste man wissen, wann genau sich das abgespielt hat.
Zusatz: Der Fragesteller ist lediglich einem Richter ggü verpflichtet, Belege 'rauszurücken.:p
Und die Tochter müsste die schriftliche Vollmacht des Vaters/Vermieters vorlegen. -
Das ganze war 2013 gewesen. Der Fehler der unterlaufen ist wurde jetzt 2016 festgestellt.Die damalige Nachzahlung nach der Korrektur würde sofort überwiesen. Das dort ein Zeitraum falsch erfasst und erst jetzt bemerkt würde, sehe ich als Selbstverschuldnis.Ich möchte dieses dem Vermieter nun schriftlich und aussagekräftig mitteilen. Allerdings möchte ich halt vorher wissen ob mein Standpunkt korrekt ist
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Das ganze war 2013 gewesen.
Dann setzt die Verjährung am 01.01.2017 ein. -
Dann darf der Vermieter 3 Jahre seine Abrechnung zu seinen Gunsten korrigieren?
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Dann darf der Vermieter 3 Jahre seine Abrechnung zu seinen Gunsten korrigieren?
Nöö, nur zu Mier's Gunsten. Nachfordern kann er jedenfalls nimmer. -
Danke Berny
Kann man das schriftlich formulieren? Und auf Paragraphen verweisen? -
Danke Berny
Kann man das schriftlich formulieren? Und auf Paragraphen verweisen?
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/beko_abrechnung.htm -
Hier wuerde ich ausnahmsweise 242 BGB anführen. Aber mir ist noch nicht klar, wie waren die einzelnen Abrechnungsergebnisse und wieviel Geld wird zurück gefordert? Und wie offensichtlich war der Fehler? Wenn man auf den ersten Blick sieht , dass 3 Monate fehlen,
kann der Mieter nach treu und Glaube Sicht ggf. Nicht darauf berufen und eine Korrektur könnte statthaft sein. -
Und was haltet ihr von diesem Text aus dem Mietrechtslexikon?
Verjährungsfrist:
Die Ausschlussfrist ist aber von der Verjährungsfrist zu unterscheiden: Ist eine Abrechnung innerhalb der 12-monatigen Frist erteilt worden, so verjähren diese Forderungen in 3 Jahren ( § 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginn aber erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Nebenkostenforderungen aus dem Jahr 2000 und davor sind daher mit Ablauf des 31. 12. 2003 verjährt. (§§ 195, 199 BGB) >>>Verjährung.
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Hier wuerde ich ausnahmsweise 242 BGB anführen. Aber mir ist noch nicht klar, wie waren die einzelnen Abrechnungsergebnisse und wieviel Geld wird zurück gefordert? Und wie offensichtlich war der Fehler? Wenn man auf den ersten Blick sieht , dass 3 Monate fehlen,
kann der Mieter nach treu und Glaube Sicht ggf. Nicht darauf berufen und eine Korrektur könnte statthaft sein.So wirklich klar ist mir nicht, was du damit aussagen tust.
Nach Mietrecht und BGB besteht kein Anspruch mehr auf Nachforderungen seitens VM (siehe Posts von Berny).Wenn die Tochter allerdings mit Sachen wie "Demenzkrank, Alzheimer" ihres Vaters vor Gericht zieht, sieht die Sache sicherlich n bischen anders aus.
Der Posterin war und ist sich ja der Tatsache bewusst, daß der Herr "einiges durcheinander bringt".Gruß
Timo -
Ich will auf 2 Dinge heraus: a) lohnt sich das Thema in € ueberhaut?
B) es gibt eine BGH Entscheidung zu VIII zr 133/10 30.03.2011 diese sagt sinngemäß, wenn der Fehler so offensichtlich ist, das man ihn gar nicht übersehen kann, dann sind auch spätere Korrekturen möglich -
Ich will auf 2 Dinge heraus: a) lohnt sich das Thema in € ueberhaut?
B) es gibt eine BGH Entscheidung zu VIII zr 133/10 30.03.2011 diese sagt sinngemäß, wenn der Fehler so offensichtlich ist, das man ihn gar nicht übersehen kann, dann sind auch spätere Korrekturen möglichAh, verstehe

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