Guten Tag die Herren und Damen,
V = Vermieter
M = Mieter
MB = Mitbewohner
M/MB haben jeweils einen Mietvertrag mit V unterzeichnet. Nun hat M einige Nädel(Anzahl = 5) im einigenem Zimmer angebracht. Zweck Anbringung einer Lampe, Memotafel, 1nen überschüssigen. Nun hat M und MB vor in der Küche ein Wandregal zu montieren.
Hausordnung:
"Beschädigungen der Wände, Decken, Einrichtungsgegenständen und des Mobilars durch Haken, Schrauben, Nägel, Klebemittel ist nicht gestattet"
Mietvertrag:
"Der Mieter darf bauliche Veränderungen oder sonstige Änderungen innerhalb der Mietsache oder an den darin befindlichen Einrichtungen und Anlagen ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht vornehmen. Soweit bei Einwilligung im Einzelfall nicht anderes vereinbar, ist bei Beednigung des Mietverhältnisses der ursprüngliche Zustand der Mietsache vom Mieter auf seine Kosten wiederherzustellen. Ein Anspruch des Mieters auf Kostenerstattung bei Belassung des von ihm hergstellten Zustandes bei Beedigung des Mietverhältnisses besteht in keinem Fall"
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Da aber anbringen von Nägeln zur Vertragsgemäßen Nutzung zählen gehen M und MB davon aus das dies auch für das anbringen für 2 Dübellöcher in der Küche zählt.
Fallen beide Fälle a) Abringung von Nägeln im Wohnraum und b) Abringung 2er Bohrlöcher in der Küche unter §538, oder gibt eine Besonderheit bei Studentenwohnheimen? Muss M/MB den Vermieter über das Anbringen des Wandregal informieren?
M und MB sich bereit zum Zeitpunkt des Auszuges die geschaffenen Schäden (Bohrlöcher, Nagellöcher) ordnungsgemäß zu beheben.
M und MB sind auf der Suche nach der genauen Rechtslage um sich u.U gegen Rechnungsstellung, Aufkündigung des Mietverhältnissen zu währen.
Mit freundlichen Grüßen
M und MB ![]()