Beiträge von Eisbergsalat

    Hallo liebe Community,

    Heute die Abnahme meines WG-Zimmers gehabt (keine Mängel Zitat Abnahmedokument "i.O normale Gebrauchspuren".

    Allerdings soll ich 24,05€ für Schönheitsreparaturen bezahlen. Afaik sind angaben wie nach X Jahren ist zu Streichen etc. ungültig. Auch, weiß ich das wohl eine Vormieterin dagegen geklagt/einspruch hat/eingelegt hat und Recht bekommen hat.

    Nun ist die Sachlage so, das WG-Zimmer ohne Mängel abgenommen wurde.

    Anbei das Dokument. 183 Tage sind meine Mietdauer. Allerdings bin ich am 01.04 und am 30.09 ausgezogen. Was laut meiner Rechnung 182 Tage sind. Welche Möglichkeiten habe ich?

    Also die Rechnung ist für den Maler der wohl alle 5-8 Jahre ansteht.

    Das ist eine anteilige Rechnung für meinen Nutzzeitraum (182 Tage).


    Die Wohnung bzw das Zimmer wurde wegder Taufrisch noch stark abgewohnt übernommen. Diese Fristen sind einfach im Mietvertrag eingetragen. Nach bissl googlen fand ich heraus das sowas nicht zulässig ist, also diese Klausel im Mietvertrag.

    Danke im Voraus

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    Grace

    Guten Tag die Herren und Damen,

    V = Vermieter
    M = Mieter
    MB = Mitbewohner

    M/MB haben jeweils einen Mietvertrag mit V unterzeichnet. Nun hat M einige Nädel(Anzahl = 5) im einigenem Zimmer angebracht. Zweck Anbringung einer Lampe, Memotafel, 1nen überschüssigen. Nun hat M und MB vor in der Küche ein Wandregal zu montieren.

    Hausordnung:
    "Beschädigungen der Wände, Decken, Einrichtungsgegenständen und des Mobilars durch Haken, Schrauben, Nägel, Klebemittel ist nicht gestattet"

    Mietvertrag:
    "Der Mieter darf bauliche Veränderungen oder sonstige Änderungen innerhalb der Mietsache oder an den darin befindlichen Einrichtungen und Anlagen ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht vornehmen. Soweit bei Einwilligung im Einzelfall nicht anderes vereinbar, ist bei Beednigung des Mietverhältnisses der ursprüngliche Zustand der Mietsache vom Mieter auf seine Kosten wiederherzustellen. Ein Anspruch des Mieters auf Kostenerstattung bei Belassung des von ihm hergstellten Zustandes bei Beedigung des Mietverhältnisses besteht in keinem Fall"

    _
    Da aber anbringen von Nägeln zur Vertragsgemäßen Nutzung zählen gehen M und MB davon aus das dies auch für das anbringen für 2 Dübellöcher in der Küche zählt.

    Fallen beide Fälle a) Abringung von Nägeln im Wohnraum und b) Abringung 2er Bohrlöcher in der Küche unter §538, oder gibt eine Besonderheit bei Studentenwohnheimen? Muss M/MB den Vermieter über das Anbringen des Wandregal informieren?

    M und MB sich bereit zum Zeitpunkt des Auszuges die geschaffenen Schäden (Bohrlöcher, Nagellöcher) ordnungsgemäß zu beheben.

    M und MB sind auf der Suche nach der genauen Rechtslage um sich u.U gegen Rechnungsstellung, Aufkündigung des Mietverhältnissen zu währen.

    Mit freundlichen Grüßen
    M und MB :)

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