teilweise nicht geeichter Zähler

  • Hallo,

    in einem Mehrparteienhaus ist ein Teil der Warmwasserzähler geeicht, ein Teil jedoch bereits seit 7 Jahren nicht mehr geeicht. Dennoch wurde bisher verbrauchsabhängig anhand der jährlichen Ablesungen abgerechnet.

    Eine Mietpartei beanstandet nun die Nutzung abgelaufener Zähler. Welche Nebenkostenabrechnungen sind nun anfechtbar?

    1. Die Abrechnungen der Mietparteien mit abgelaufenen Zähler
    2. Alle Abrechnungen, da nicht geeichte Zähler wie "nicht vorhanden" gelten und eine rechtssichere Zuordnung der Warmwasserverbräuche nach Verbrauch nicht möglich ist.

    Und weiter:
    Ist nur die aktuelle Nebenkostenabrechnung anfechtbar oder sind die Abrechnungen der letzten 7 Jahre rückwirkend noch anzufechten, da den Mietparteien die abgelaufene Eichung der Zähler erst jetzt bekannt wurde.

    Und zusätzlich:
    Die Ablesekosten wurden auf die Mietparteien umgelegt. Sind diese zu erstatten, da eine nicht verwendbare Ablesung der Zähler gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt und den Mietparteien nicht zuzumuten ist.

  • Hallo,

    Zitat

    Ist nur die aktuelle Nebenkostenabrechnung anfechtbar oder sind die Abrechnungen der letzten 7 Jahre rückwirkend noch anzufechten

    Vermutlich nur die aktuelle. Nach § 556 (3) BGB beträgt die Widerspruchsfrist 12 Monate.

    Ansonsten kann auch bei abgelaufener Eichfrist nach Verbrauch abgerechnet werden. Der Vermieter kann hier von einer anerkannten Stelle nachweisen, dass die Zähler ordnungsgemäß funktionieren.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,
    Vermutlich nur die aktuelle. Nach § 556 (3) BGB beträgt die Widerspruchsfrist 12 Monate.


    Vielleicht ist hier noch der Zusatz "es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten." insofern interessant, falls es nicht Aufgabe des Mieters ist die Eichung der Geräte regelmäßig zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ist der Ablauf der Eichung einer Mietpartei jetzt erst aufgefallen.


    Die Mietpartei hat die abgelaufene Eichung im Rahmen eines durchgeführten Zählertausches gemeldet (danach). Die betroffenen Zähler wurden bereits entfernt.

  • insofern interessant, falls es nicht Aufgabe des Mieters ist die Eichung der Geräte regelmäßig zu überprüfen.

    Naja, eine gewisse Prüfung sollte hier schon durch den Mieter erfolgen. Ob nun die Eichung dazu gehört ist eine andere Frage.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ja, vermutlich sind das dann Detailfragen für den Anwalt.

    Interessant wäre aber, ob auch die Nebenkostenabrechnungen der Mietparteien betroffen sind, deren Zähler geeicht waren. Diese hatten ja zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit zu wissen, dass die Zähler anderer Mietparteien jahrelang ohne Eichung abgelesen wurden.

  • Sie kommen so oder so nicht um eine Zahlung der Kosten drumrum.
    Nicht geeichte Wasserzähler stellen höchstens eine Ordnungswidrigkeit dar.
    Ihren Widerspruch hierzu müssen Sie begründen, d.h. Sie müssen die Unrichtigkeit der Messwerte nachweisen.
    Das dürfte schwierig und teuer sein.
    Ob sich dieses Bimbamborium für Sie rechnet, bezweifele ich.
    Letztendlich müsste dann der Verbrauch auf die Wohnfläche umgerechnet werden und das wäre genauso genau als der jetztige Zustand.
    Ich verweise nochmal auf #2.

  • Sie kommen so oder so nicht um eine Zahlung der Kosten drumrum.
    Nicht geeichte Wasserzähler stellen höchstens eine Ordnungswidrigkeit dar.
    Ihren Widerspruch hierzu müssen Sie begründen, d.h. Sie müssen die Unrichtigkeit der Messwerte nachweisen.
    Das dürfte schwierig und teuer sein.
    Ob sich dieses Bimbamborium für Sie rechnet, bezweifele ich.
    Letztendlich müsste dann der Verbrauch auf die Wohnfläche umgerechnet werden und das wäre genauso genau als der jetztige Zustand.
    Ich verweise nochmal auf #2.

    Hallo,

    sie verweisen auf #2. Dort steht allerdings im Link genau das Gegenteil ihrer Behauptung, dass die Mieter nachweispflichtig sind:
    "Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt die Vermutung der Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen."

    Ein Nachweis ist aber nicht mehr möglich, da die Zähler bereits ausgetauscht wurden. Auch auf ein mögliches 15% Kürzungsrecht nach §12 Heizkostenverordnung gehen Sie nicht ein.

    Zuletzt steht auch die Frage im Raum, ob die auf die Mietparteien umgelegten Ablesekosten rechtens sind, da nicht geeichte Zähler nicht abgelesen werden müssen (da Nutzung der Zählerstände zur Abrechnung nicht erlaubt ist).

  • Vielleicht ist hier noch der Zusatz "es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten." insofern interessant, falls es nicht Aufgabe des Mieters ist die Eichung der Geräte regelmäßig zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ist der Ablauf der Eichung einer Mietpartei jetzt erst aufgefallen
    Die Mietpartei hat die abgelaufene Eichung im Rahmen eines durchgeführten Zählertausches gemeldet (danach). Die betroffenen Zähler wurden bereits entfernt.

    Übrigens, ein nicht geeichter Wasserzähler zählt möglicherweise nicht mehr ganz so genau, aber zum Vorteil des Verbrauchers.

  • Bei teilweise geeichten und teilweise nicht geeichten Zählern allerdings dann eben auch zum Nachteil der Mieter mit geeichtem Zähler, denn die Gesamtkosten (Hauptzähler) werden ja immer auf die Mietparteien verteilt.

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