Betriebs - und Heizkostenabrechnung 1,5 Jahre nach Auszug

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,

    ich habe eine Frage zu folgendem Anliegen:

    Ich hatte bis zum 30.06.2014 einen Mietvertrag bei der Deutschen Annington. Nun sah ich auf einmal im Februar diesen Jahres, dass der besagte Vermieter eine Abbuchung von meinem Girokonto vorgemerkt hatte, mit der Bezeichnung "Miete 02/16". Ich kontaktierte die Annington daraufhin, worauf ich keine Antwort bekam. Erst nachdem ich die Lastschrift zurückzog, bekam ich umgehend eine Antwort. Dort erklärte man mir, dass es sich um noch ausstehende Betriebskosten aus dem Jahre 2014 handle.

    Ich habe nun ein paar Fragen dazu:
    - Wie lange ist es rechtmäßig, dass die Betriebs- und Heizkosten eingefordert werden dürfen?
    - Ist das Vorgehen rechtmäßig? Also ohne vorangegangene Rechnung einfach noch meine Bankdaten nutzen, die sie anscheinend immer noch gespeichert haben?

    Mit freundlichen Grüßen
    Lars

  • Zitat

    Wie lange ist es rechtmäßig, dass die Betriebs- und Heizkosten eingefordert werden dürfen?

    Wenn dem Mieter die Abrechnung binnen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugegangen ist.


    Zitat

    Ist das Vorgehen rechtmäßig? Also ohne vorangegangene Rechnung einfach noch meine Bankdaten nutzen, die sie anscheinend immer noch gespeichert haben?

    Hier scheint der Vermieter davon ausgegangen zu sein das die Abrechnung fristgerecht zugegangen ist. Du solltest ihm nachweisbar Mitteilen das Du keine Abrechnung erhalten hast. Dann muss er den fristgerechten Zugang nachweisen.

    Hast Du nach Vertragsende die Einzugsermächtigung widerrufen? Wenn nicht kann der Vermieter die Bankverbindung noch nutzen.

    Für welchen Zweck hast Du denn die Einzugsermächtigung erteilt? Nur Miete oder auch Betriebskosten?

  • Vielen Dank, Anitari, für die schnelle und hilfreiche Antwort!

    Ich habe nun noch einmal die damalige Kündigung gefunden und dort habe ich ausdrücklich die Einzugsermächtigung mit dem Ende des Mietverhältnisses widerrufen. Wie kann ich denn den Nachweis liefern, dass ich die Rechnung erst 1,5 Jahre nach dem Auszug und 14 Monate nach Erstellungsdatum erhalten habe?

    Gruß Lars

  • Vielen Dank, Anitari, für die schnelle und hilfreiche Antwort!

    Ich habe nun noch einmal die damalige Kündigung gefunden und dort habe ich ausdrücklich die Einzugsermächtigung mit dem Ende des Mietverhältnisses widerrufen. Wie kann ich denn den Nachweis liefern, dass ich die Rechnung erst 1,5 Jahre nach dem Auszug und 14 Monate nach Erstellungsdatum erhalten habe?

    Gruß Lars

    Du mußt gar nichts nachweisen. Der Vermieter muß nachweisen das Dir die Abrechnung fristgerecht, binnen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes, zugegangen ist.

    Achtung, Abrechnungszeitraum ist nicht immer = Kalenderjahr.

    Im E-Fall können dazwischen bis zu knapp 23 Monate liegen und die Forderung des Vermieters immer noch rechtmäßig sein.

    Du hast ja offensichtlich die Abrechnung erhalten. Schau also rein wie der Abrechnungszeitraum ist.

  • Es geht um den Abrechnungszeitraum 01.01.2014 - 31.12.2014. Dann liege ich doch richtig in der Annahme, dass ich spätestens am 31.12.2015 die Abrechnung hätte erhalten müssen und der Erhalt am 08.02.2016 nicht mehr fristgerecht ist oder habe ich mich dabei verrechnet?

    Gruß Lars

  • Zitat

    Dann liege ich doch richtig in der Annahme, dass ich spätestens am 31.12.2015 die Abrechnung hätte erhalten müssen

    Du liegst richtig.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!