Anlage vom Mietvertrag ungültig?

  • Hallo,

    ich bin neu im Forum und habe eine Frage zu einem Anhang meines Mietvertrages. Wir sind in die Wohnung im Mai 2015 eingezogen und wussten, dass es Bauarbeiten geben wird.
    Dazu haben wir eine Anlage unterschrieben, in der es um einen Ausschluss von Mietminderungen geht.

    [INDENT]Frau A und Herr B sind im Zusammenhang mit Ihrem Interesse an der Anmietung der Wohnung X im Objekt X darüber informiert worden, dass noch umfangreiche Bauarbeiten am und im Haus stattfinden werden. Dazu zählen Ausbau des Dachgeschosses, Neugestaltung des Hofes, des Treppenhauses und der Keller sowie Anbau eines Aufzugs im Vorderhaus. Die Bauarbeiten werden voraussichtlich bis mindestens 03/2016 dauern. In diesem Zusammenhang wird es zu Beeinträchtigungen unter anderem auf Grund von Schmutz und Lärm kommen.
    In voller Kenntnis der Bauarbeiten und der vorgenannten Beeinträchtigungen wünschen Frau A und Herr B den Abschluss eines Mietvertrages mit Beginn 01.05.2015 und verzichten hiermit unwiderruflich auf eventuelle Minderungen ihrer Mietzahlungsverpflichtungen.[/INDENT]

    Nun habe ich wegen eines fehlenden Haustürschlosses mit der Rechtsberatung meines Mietervereins gesprochen, und die hat mir dann gesagt, dass diese Anlage ggf. komplett ungültig sei, da "mindestens 03/2016" kein klarer Zeitraum ist.

    Was sagt ihr dazu?

    Viele Grüße und vielen Dank für eure Hilfe!

  • Das Recht zur Mietminderung ergibt sich aus § 536 BGB und kann innerhalb eines Formularmietvertrages nicht ausgeschlossen werden.

    Ich verweise hier explizit auf § 536 Abs. 4

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,


    Viele Grüße und vielen Dank für eure Hilfe!

    Hallo,

    die Vereinbarung über den Ausschluss einer Mietminderung halte ich ebenfalls für Grenzwertig, ich denke kommt darauf an, ob es sich hier um eine Individualvereinbarung handelt oder als solche gilt.

    Allerdings gilt folgendes:

    Hätte ein Mieter bei Vertragsabschluss mit Baulärm bereits rechnen müssen, genügt nicht die Kenntnis einer Baustelle allein. Er muss auch wissen, in welchem Umfang in Bezug auf Dauer und Ausmaß er durch die Baustelle beeinträchtigt werden wird (LG Mannheim WuM 2000, 185).

    Hier einen Taggenauen Zeitraum zu benennen ist unmöglich, denn es kann bei einem Bauvorhaben und Umbauarbeiten immer zu Verzögerungen kommen, somit halte ich auch die Aussage des Mietervereins für absoluten sträflichen Blödsinn.

    Im Grunde sollte man dennoch überlegen ob man sich in dem Wissen, dass Baulärm auftritt und das schon vor Beginn des Mietzeitraumes bekannt war, sich hier mit dem Vermieter in die Haare zu kriegen.

    Gruß
    BHShuber

  • § 555f BGB Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
    Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

    1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,

    2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,

    3. künftige Höhe der Miete.

    "Nun habe ich wegen eines fehlenden Haustürschlosses mit der Rechtsberatung meines Mietervereins gesprochen, und die hat mir dann gesagt, dass diese Anlage ggf. komplett ungültig sei, da "mindestens 03/2016" kein klarer Zeitraum ist."
    Mieterbund mal wieder schlapp, wie meistens.

    Sagt aus, das Sie bis zu Bauende, hier Ende März, keine Minderungwen geltend machen können.
    Ab 1. April schon, da die Vereinbarung am letzten Märztag endet.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (15. März 2016 um 18:21)

  • Die Bauarbeiten werden voraussichtlich bis mindestens 03/2016 dauern.


    Ist für mich eine (fast) klare Aussage. Mit nicht beabsichtigten Verzögerungen muss immer gerechnet werden. Hast Du denn mal beim VM nachgefragt, wann die Arbeiten voraussichtlich beendet sein werden?

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