Renovierung nach Auszug obwohl Frist nicht abgelaufen?

  • Hallo!
    Ich habe dreieinhalb Jahre in einer Wohnung gewohnt welche ich renoviert übergeben bekommen habe.
    Laut Mietvertrag ist der Mieter verspflichtet nach vier Jahren zu renovieren und kleinere Schönheitskorrekturen auch während dieser Periode durchzuführen.
    Vor Auszug habe ich ein Schreiben mit der Aufforderung die Wohnung renoviert zurückzugeben bekommen.
    Ich habe die Wohnung jedoch nicht renoviert (da laut Vertrag erst nach vier Jahren nötig) und im Übergabeprotokoll ist nur vermerkt, dass die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Schönheitsmängel sind keine aufgelistet.
    Wie sieht die rechtliche Lage diesbezüglich aus?
    Die Wohnung war in sehr gutem Zustand ohne Flecken an den Wänden etc. und nicht verlebt (denke mal da dies genausowenig wie eventuelle Schönheitsmängel nicht dokumentiert ist spielt dies keine Rolle).
    Darf der Vermieter mir Geld von meiner Kaution abziehen?

    Vielen Dank für die Hilfe!

  • Wenn das eine starre Frist für Renovierung ist, wäre die eh unwirksam. Lesestoff und Beispiele dazu bekommst du im Netz genug. Unberührt bleiben davon aber Beschädigungen.
    Ansonsten müsstest du natürlich renovieren, wenn es nötig wäre.

  • ohh super, das sind ja gute news.
    hab natürlich viel im netz geguckt und bin aber nicht sicher wie das mit der formuleirung ist. wenn im protokoll steht unrenoviert übergeben - heißt das dann einfach nicht gestrichen etc. oder hätte stehen müssen besenrein ungestrichen oder sowas?
    Bedeutet unrenoviert gleich renovierungsbedürftig?
    Ich bin nach Lesen des Vertrags auch davon ausgegangen, dass ich hier nicht in die Verantwortung genommen werden kann. Und im Protokoll sthen ja auch keine Mängel. Nun weiß ich aber nicht wie das Wort unrenoviert zu interpretieren ist und ob dieses nicht ein "blanko ausdruck" ist im sinne von hier muss auf jeden fall dran gearbeitet werden. falls dem so ist müssten dann aber nicht bestehende mängel durchdokumentiert worden sein weil im nachinein kann ja gott weiß was in rechnung gestellt werden.
    die juristerei ist echt undurchschaubar..

    viele grüße

  • Das Abnahmeprotokoll beschreibt lediglich den Zustand der Wohnung bei Rücknahme durch den Vermieter. Was nun daraus jemand meint herauslesen zu können, vermag ich nicht zu sagen, aber wenn da lediglich steht "unrenoviert", dann halte ich das eher für ein Indiz, das der Vermieter auch gar nichts mehr fordern will, weil er sich über die Rechtslage evtl. auch vorher informiert hat, sonst hätte er schlauer weise konkrete Mängel aufführen sollen, wenn es denn welche gab.
    So ein Protokoll ist übrigens gar nicht verpflichtend.

  • So schlecht nicht, aber das hängt wahrscheinlich maßgeblich von der Formulierung der Klausel mit den Schönheitsreparaturen ab. Wenn du dir unsicher bist, bzw. wenn Forderungen vom Vermieter kommen, kann man ja mal beim Fachanwalt nachfragen.

  • die juristerei ist echt undurchschaubar..


    Slbstzweck..., damit bestimmte Berufsgruppen weiterhin gut leben können...
    Ansonsten schliesse ich mich meinem Vorproster an. Tipp: (Dübel)löcher in den Wänden sauber verschliessen (Paste gibt es bei Kodi, manchmal auch bei Aldi), sauber und besenrein zurückgeben.
    Wenn's nicht klappt, hier wieder posten.

  • die wohnung habe ich bereits zurückgegeben. im protokoll stand nur unrenoviert. keine konkreten mängel.
    es war nur so, dass ich die aufforderung zum renovieren zuvor bekommen hatte dieser jedoch nicht nachgekommen bin weil diese vertraglich erst ab einer mietdauer vpon mehr als vier jahren festgehalten wurde.
    schönheitsreparaturen sein vom mieter auch während dieser zeit durchzuführen jedoch wurde keine schönheitsfehler im protokoll erwähnt. die wohnung ging am 26. zurück und ich habe bisher weder rückmeldung noch geld bekommen und daher heute mal höflich per mail angefragt. sollte da bis monatg nichts kommen schicke ich mahnung mit 2 wochen frist raus per rücksendeeinschreiben. will nur wissen wie weit ich mich da aus dem fenster lehnen kann.
    ne freundin von mir (anwältin) guckt den vertrag nach ihrem urlaub mal durch meinte aber dass feste fristen sowieso nciht rechtens sein und man bei beanstandung die möglichkeit der nachbesserung hätte geben müssen. naja aber es sind ja grundsätzlich überall gauner am start von daher bezweifel ich einen reibungslosen ablauf...


  • die wohnung ging am 26. zurück und ich habe bisher weder rückmeldung noch geld bekommen


    Der Vermieter kann sich für die Rückzahlung der Kaution auch bis zu 6 Monate Zeit lassen, wenn z.Bsp. noch Abrechnungen ausstehen, evtl. auch noch länger.

    Einmal editiert, zuletzt von AJ1900 (11. März 2016 um 14:42)


  • ne freundin von mir (anwältin) guckt den vertrag nach ihrem urlaub mal durch meinte aber dass feste fristen sowieso nciht rechtens sein und man bei beanstandung die möglichkeit der nachbesserung hätte geben müssen.


    Ich hoffe eine Fachanwältin für Mietrecht. Man sollte sich besser nicht vom Cardiologen die Zähne richten lassen, oder umgekehrt.:D

  • Der Vermieter kann sich für die Rückzahlung der Kaution auch bis zu 6 Monate Zeit lassen, wenn z.Bsp. noch Abrechnungen ausstehen, evtl. auch noch länger.


    ... oder versteckte Mängel. Noch genauer: Sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache.

  • Bei starren Fristen bezüglich der Schönheitreparaturen ist die gesamte Renovierungsklausel unwirksam. Dass es starre Fristen sind hat Dir Deine Anwältin gesagt. Sollte man glauben dürfen.

    Mit der Kaution wäre ich mir nicht so sicher. Eine Rückgabefrist von 6 Monaten ist nicht immer rechtens.
    Der VM kann für evtl. NK-HK einen angemessenen Teil von der Kaution zurückhalten, aber sollten keine Schäden in der Wohnung sein muss der VM die Kaution auch vorher zurückzahlen. Was wäre, wenn im Anschluss Deines Auszugs bereits ein neuer Mieter die Wohnung bezieht. Wie will man da feststellen, wer evtl. diesen oder jenen Schaden verursacht hat. Der VM kann sich absichern, indem er die Kaution "mit Vorbehalt" zurückzahlt.

    Das mit den 6 Monaten ist der Fall, wenn augenscheinlich noch Schäden zu reparieren sind und diese bei Auszug benannt wurden. In diesem Fall kann die Rückzahlung auch länger als 6 Monate andauern.

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