Vermieter (Studentenwerk) kassiert doppelt

  • Hallo zusammen,

    ich hab ein kleines Problem und hoffe, dass man mir hier helfen kann.
    Ich habe in einem Studentenwohnheim gewohnt und den Mietvertrag fristgerecht gekündigt, da ich seit Mitte Februar in einer neuen Wohnung wohne.
    Mein Mietvertrag dort läuft allerdings noch bis 31.03. und ich musste auch noch für März Miete zahlen. Nicht wirklich cool, als Student doppelt Miete zu zahlen, aber ich hab es akzeptiert, da die Wohnung ja einen Monat nicht genutzt werden kann. Schlüsselübergabe war am 16.02.
    Nun hab ich aber gesehen, dass mein Wohnheimzimmer schon wieder neu vermietet wurde, obwohl mein Mietvertrag ja eigentlich laut Vertrag noch läuft, das Studentenwerk also doppelt kassiert.
    Kann ich irgendwas tun, um meine Miete für März zurückzubekommen? Bzw. die Abbuchung einfach zurückbuchen lassen, wenn ich denen mitteile warum?
    Wär wirklich nett, wenn mir jemand helfen könnte. Danke


  • Mein Mietvertrag dort läuft allerdings noch bis 31.03. und ich musste auch noch für März Miete zahlen. Nicht wirklich cool, als Student doppelt Miete zu zahlen, aber ich hab es akzeptiert, da die Wohnung ja einen Monat nicht genutzt werden kann. Schlüsselübergabe war am 16.02.


    Ich frage mich schon manchmal, ab welchen Bildungsgrad man sich immatrikuieren kann. Da muß ich wohl mit meinem Hauptschulabschluß was verpasst haben.

    Zitat

    Nun hab ich aber gesehen, dass mein Wohnheimzimmer schon wieder neu vermietet wurde, obwohl mein Mietvertrag ja eigentlich laut Vertrag noch läuft, das Studentenwerk also doppelt kassiert.


    Solange, wie der Mietvertrag läuft, haben Sie alle daraus ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
    Wenn Sie nun dummerweise(siehe meinen ersten Abschnitt) die Schlüsselgewalt abgegeben haben, wundert es nicht wenn daraus Andere das Geschäft machen.

    Zitat

    Kann ich irgendwas tun, um meine Miete für März zurückzubekommen? Bzw. die Abbuchung einfach zurückbuchen lassen, wenn ich denen mitteile warum?


    Gehen Sie hin und fordern Sie den Schlüssel zurück. Das Recht haben Sie da der Mietvertrag noch bis 31.3. gültig ist.
    Da werden Sie beweiskräftig sehen, ob die Wohnung schon genutzt wird oder nicht. Aber unangemeldet hingehen.
    Dann können Sie Ihre Forderung begründen und notfalls Nägel mit Köpfen machen.
    Eine vorzeitige Rückgabe der Schlüssel hat keinen Einfluß auf den Mietvertrag!

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (10. März 2016 um 20:32)


  • Gehen Sie hin und fordern Sie den Schlüssel zurück. Das Recht haben Sie da der Mietvertrag noch bis 31.3. gültig ist.
    Da werden Sie beweiskräftig sehen, ob die Wohnung schon genutzt wird oder nicht. Aber unangemeldet hingehen.
    Dann können Sie Ihre Forderung begründen und notfalls Nägel mit Köpfen machen.
    Eine vorzeitige Rückgabe der Schlüssel hat keinen Einfluß auf den Mietvertrag!

    Kolinum hat Recht, dass wäre das Verfahren der Wahl. Zeugen mitnehmen fotos machen, wenn neu vermietet miete für März zurückfordern, da das nicht erlaubt ist. § 537 Abs. 2 BGB

  • Hallo Kolinum,
    ich bin es, Egbert.
    Immatrikuieren kannst Du Deine Frau. Wenn Du studieren willst musst Du Dich immatrikulieren (Einschreiben an einer Hochschule).
    Gruß Egbert

  • Hallo Kolinum,
    ich bin es, Egbert.
    Immatrikuieren kannst Du Deine Frau. Wenn Du studieren willst musst Du Dich immatrikulieren (Einschreiben an einer Hochschule).
    Gruß Egbert

    Das ist ja mal was. Lässt sich vom Studentenwerk über den Tisch ziehen, jammert und dann die Ohren voll und hat auch noch die Frechheit Forenmitglieder dumm anzumachen.

    Du hast doch nicht mal einen Schaden gehabt. Es geht dir ohnehin nur um's Prinzip.

    Hol dir deine Hilfe gerne woanders!

    Gruß
    H H

  • Das ist ja mal was.
    Hol dir deine Hilfe gerne woanders!


    Hallo H Hamburg, ich muss mal was korrigieren. Dieser Egbert schlägt hier nicht als Fragesteller/Hilfesuchender auf, sondern als Klugscheißer hoch³. Zum einen ist ein Urteil des BGH gleich ein neues Gesetz. Und zum anderen hat er als Mieter den Verwalter einer WEG angezeigt, wei dieser seiner Meinung nach die Instandhaltungsrücklage falsch gebucht hat.

    Wenn du lachen willst, dann empfehle ich dir die Lektüre seiner Beiträge.

  • Hallo HaHa,
    bevor man sich zu einer Sache äußert, sollte man sich vorher erst einmal richtig informieren.
    Das gilt übrigens nicht nur für Dich, sondern für alle Vielschreiber in diesem Forum (Beiträge: Berny 14.623, Kolinum 6.864, Mainschwimmer 5.916).
    Du hast ja erst 822 Beiträge, schreibst aber schon auf dem gleichen Niveau.
    Also erst Gehirn einschalten und dann den Mund aufmachen (bzw. schreiben).
    Gruß Egbert
    Ps.: Ich bin nicht Theinnkeeper

  • Hallo Maintaucher,
    1. Der Bundesgerichtshof steht als oberstes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Instanzenzug über den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten der Länder. Gegen seine Entscheidungen ist somit grundsätzlich kein Rechtsmittel mehr möglich, sie werden mit ihrer Verkündung rechtskräftig.
    2. Er hat die Instandhaltungsrücklage nicht falsch gebucht, sondern er hat sie doppelt gebucht.
    Falsch buchen wäre ein Fehler, doppelt buchen ist Betrug.
    Gerne erkläre ich Dir den Unterschied zwischen Fehler und Betrug.
    Oder frage doch Berny, Euren "Oberguru".
    Gruß Egbert

  • 1. Der Bundesgerichtshof steht als oberstes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Instanzenzug über den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten der Länder. Gegen seine Entscheidungen ist somit grundsätzlich kein Rechtsmittel mehr möglich, sie werden mit ihrer Verkündung rechtskräftig.
    2. Er hat die Instandhaltungsrücklage nicht falsch gebucht, sondern er hat sie doppelt gebucht.


    Wusste garnicht, dass der BGH auch Buchungen vornimmt...:cool:

  • Hallo Maintaucher,
    1. Der Bundesgerichtshof steht als oberstes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Instanzenzug über den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten der Länder. Gegen seine Entscheidungen ist somit grundsätzlich kein Rechtsmittel mehr möglich, sie werden mit ihrer Verkündung rechtskräftig.
    Gruß Egbert

    So nett ganz richtig. Du kannst auch nach vom BGH verlorenem Prozess versuchen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sollte diese Erfolg haben, kann das BVerfG auch ein BGH Urteil aufheben.
    Ist in der Praxis auch schon vorgekommen.

  • Berny, Du solltest aufhören mit Deinen Beiträgen. 14.000 sind genug. Du begreifst einfach nichts mehr.
    Gruß Egbert


    Ein wahres Wort, werde es mir merken.:o

  • Hallo HaHa,
    bevor man sich zu einer Sache äußert, sollte man sich vorher erst einmal richtig informieren.
    Das gilt übrigens nicht nur für Dich, sondern für alle Vielschreiber in diesem Forum (Beiträge: Berny 14.623, Kolinum 6.864, Mainschwimmer 5.916).
    Du hast ja erst 822 Beiträge, schreibst aber schon auf dem gleichen Niveau.
    Also erst Gehirn einschalten und dann den Mund aufmachen (bzw. schreiben).
    Gruß Egbert
    Ps.: Ich bin nicht Theinnkeeper

    Oha,
    da bin ich ja tatsächlich auf das Geschwätz eines Forentrolls reingefallen.

    Sorry an den theinnkeeper. Hatte mich schon gewundert, dass ein Fragesteller so unverschämt auftritt.

    Gruß
    H H

  • Hat mich auch schon gewundert, das Sie da noch antworten.


    Ähem..., der will wohl unbedingt unser Forentroll des Monats werden. Die Chancen dazu stehen nicht schlecht.:rolleyes:

  • Hallo Ihr Drei,
    den Titel Obertroll habt Ihr alle Drei sicher. Den mache ich Euch nicht streitig.
    Nochmal mein Ratschlag an Euch: Wenn Ihr Euch schon in diesem Forum äußert macht Euch bitte erst vorher schlau.
    Denn viel hilft nicht viel. Der Inhalt ist entscheidend.
    In diesem Sinne Euch noch viel Spaß bei Eurem Hobby.

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