Satellitenschüssel - spezielle Fragen

  • Guten Tag,

    ich habe einen Vermieter-velangt-den-Abbau-einer-Satellitenschüssel-Fall mit eher spezieller Begründung, zu der ich mir so nichts ergoogeln konnte. Es wäre super, wenn jemand eine Idee dazu hat! :)

    Folgendes:
    Eine Satellitenschüssel ist seit mehreren Jahren von der Straße frei einsehbar errichtet. Kurz nachdem aber ein angeblicher Unity Media Mitarbeiter in die Wohnung gelassen wurde, um "einen Blick auf die Kabelbüchse" zu werfen um zu schauen "ob sie erneuert werden müsse" (musste sie nicht) kommt vom Vermieter ein Brief, dass sie informiert wurden, dass eine Satellitenanlage installiert wurde und selbige nun abgebaut werden soll. In selbigem Brief steht u.a., dass die Vermieter (Wohnungsgesellschaft) dem Kabelanbieter zugesichert hätten, außer ihm keine An tennenversorgung zuzulassen.

    Ist ein erster Gedanke, dass der "Unity Media"-Mitarbeiter hier nur nach Sat-Anlagen spioniert hat und dann die Gesellschaft informierte paranoid oder wahrscheinlich? Hat der Mieter in solchem Fall eine Handhabe, oder ist es alles zu sehr "Könnte sein, könnte auch nicht"?

    Davon abgesehen, ist es für den Mieter überhaupt relevant, was der Vermieter mit dem Kabelanbieter ausgemacht hat?

    Für Fragen weiterer Für- und Gegen-Argumente bzgl. der Sat-Schüssel, von beiden Seiten, bin ich offen, es ist nur dieser spezielle Abschnitt, der mich besonders interessiert weil ich dazu GAR nichts finden konnte.

    Vielen Dank für eine Antwort im Voraus,
    coconut_tiger

  • Guten Tag,

    ich habe einen Vermieter-velangt-den-Abbau-einer-Satellitenschüssel-Fall mit eher spezieller Begründung, zu der ich mir so nichts ergoogeln konnte. Es wäre super, wenn jemand eine Idee dazu hat! :)

    Folgendes:
    Eine Satellitenschüssel ist seit mehreren Jahren von der Straße frei einsehbar errichtet.
    Vielen Dank für eine Antwort im Voraus,
    coconut_tiger

    Hallo,

    der Mieter wird der Forderung des Vermieters auf Abbau der Satellitenanlage folge leisten müssen, dabei ist es egal ob und welcher Anbieter sich was von wem hat bestätigen lassen.

    Es gibt nur wenig Möglichkeiten für den Mieter das zu verhindern, sollte der Mieter sich weigern, wird der Vermieter den Rückbau verlangen und ein Richter wird sich mit der Sache befassen.

    Wenn der Mieter nicht ausländischer Mitbürger mit berechtigtem Informationsintersse ist, wenig Chancen, zudem ist die Anlage von aussen gut sichtbar angebracht was die wesentliche Ansicht der Fassade stört!

    Zusammenfassend wird sich der Mieter dem Willen des Vermieters beugen müssen.

    Gruß
    BHShuber

  • Hallo,

    vielen Dank!
    Doch, es geht um einen Mitbürger mit anderem Herkunftsland. Derzeit bringen Vermieter und Mieter ihre "Argumente" gegeneinander vor und für alle anderen Vermieter-Argumente konnte man sich eben etwas ergoogeln. Zu dieser Passage nicht. Gefragt wurde deshalb nach genau dieser Passage, weil eruiert werden soll, ob dieses vom Vermieter vorgebrachte Argument ein so wichtiges ist, dass es das "berechtigte Informationsinteresse" sozusagen übertrumpft. Dazu wollte ich mir Informationen einholen.

    Grüße,
    c_t

  • Hallo coconut_tiger,

    dass Urheber der UM-Vertreter, der Umsätze zu generieren hat, war, ist letztendlich egal.
    In vorbezeichnetem Fall geht es um das Interesse des Mieters auf Informationsfreiheit vs. des VM bzgl. der Fassadenerscheinung. Gegen eine Verlegung der Satschüssel unterhalb der Balkonbrüstung, also ausserhalb der Sichtweite dürfte der VM m.E. chancenlos sein. Ich würde erst mal diese Möglichkeit prüfen.

  • Wenn der Mieter nicht ausländischer Mitbürger mit berechtigtem Informationsintersse ist, wenig Chancen, zudem ist die Anlage von aussen gut sichtbar angebracht was die wesentliche Ansicht der Fassade stört!

    Aha, ist das so? War mir neu. Etwas plump aber vieleicht treffend zusammengefast, wer keine Sattelitenschüsseln an der Fassade haben will, sollte lieber nicht an Personen mit Migrationshintergrund vermieten? Echt zum piepen, man lernt doch nie aus.:eek:

  • Also du meinst die Anschaffung eines Ständers, oder Fußes, oder wie das heißt, um die Schüssel dann direkt auf den Boden zu stellen und so, dass sie hinter der Brüstung von der Straße her nicht sichtbar ist? Ok, das wird als Notlösung vorgeschlagen. :)

    Da dies die Nutzung des Balkons aber auch einschränkt wäre es dem Wunsch des Mieters nach wohl hinter einer Genehmigung des Vermieters zu verorten. Von daher ist eben wichtig, ob sie nach Gesetzeslage einen berechtigten Anspruch auf den Empfang ausländischer Sender haben. Vom Vermieter wurde vorgebracht, dass diese ja übers Internet empfangen werden können, dass durch die Installation der Schüssel in die Bausubstanz und das Erscheinungsbild des Hauses eingegriffen würde und eben ihre Verpflichtung, keine andere Versorgung anzubieten. Die Frage ist immer noch: Ist diese, ihre Verpflichtung, für den Mieter von irgendeiner Relevanz? Könnte sie schwerer wiegen, als das Interesse an Informationsfreiheit?
    Gegen das Internetargument lässt sich sagen, dass das Angebot des Herkunftslandes im Netz qualitativ und quantitativ mangelhaft ist. Gegen das mit der Bausubstanz, dass die Schüssel mit einer Halterung am Geländer "festgeklemmt" wurde und keine Bohrungen vorgenommen wurden. Bleibt die Ästhetik. Ist es hierbei irgendwie von Belang, dass die Hälfte der Balkone in der Wohneinheit mit Schüsseln gepflastert ist und nicht ersichtlich wird, warum konkret diese eine entfernt werden soll?


  • Da dies die Nutzung des Balkons aber auch einschränkt wäre es dem Wunsch des Mieters nach wohl hinter einer Genehmigung des Vermieters zu verorten.

    Sagt wer????? Du meinst es wäre nicht zuzumuten das der Mieter seine Sattelitenschüssel auch auf seinen Balkon stellt?

  • Missverständlich formuliert? Gemeint ist: Der Mieter bevorzugt eine Genehmigung des Vermieters, die Schüssel ganz normal an der Balkonbrüstung befestigt sein lassen zu dürfen. %-) Als Zweitlösung würde ein Verfrachten der Schüssel auf den Balkonboden auf einem entsprechenden Fuß gelten, falls der Vermieter die Genehmigung nicht erteilen wird.

    "Du meinst es wäre nicht zuzumuten das der Mieter seine Sattelitenschüssel auch auf seinen Balkon stellt?"
    Doch, es ist für den Mieter nur nicht die ideale Lösung, weswegen ich nicht sage: "Ok, dann hammers ja, danke und tschüss!" sondern weiter eruieren möchte, welche Argumente der Mieter für sein Anliegen, eine Genehmigung zu erhalten, sinnigerweise vorbringen kann. Wenn die Genehmigung nicht kommt, dann muss sie halt auf den Boden.

    Einmal editiert, zuletzt von coconut_tiger (7. März 2016 um 12:25)

  • Als Zweitlösung würde ein Verfrachten der Schüssel auf den Balkonboden auf einem entsprechenden Fuß gelten, falls der Vermieter die Genehmigung nicht erteilen wird.


    Würde ich machen, falls bautechnisch möglich und der Balkon eine geschlossene Brüstung hat.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (7. März 2016 um 12:38)

  • Gut, die Ausgangsfrage steht aber immer noch:
    Hat das im Ausgangspost erwähnte vom Vermieter vorgebrachte Argument denn irgendein Gewicht? Kann er tatsächlich, weil ER mit dem Kabelanbieter ausgemacht hat, dass ER keine andere Antennen Versorgung anbietet, dem MIETER das Aufstellen einer Schüssel verbieten? Jetzt mal alle anderen Argumente außen vor gelassen, denn zu denen findet man wenigstens was im Netz, wenn auch nicht immer einheitlich. Aber zu der erwähnten Problematik habe ich nichts finden können und schließlich hat der Vermieter das im Brief ausdrücklich erwähnt. Ich würde gerne erfahren, was man ihm erwidern könnte, falls eine Antwort à la "Gut, wir sehen alle anderen Argumente ein, aber leider haben wir dem Kabelanbieter nun mal zugesichert, keine andere Versorgung... (etc.etc.)"
    Die Kabelgebühren werden ja nach wie vor bezahlt, das soll auch nicht aufhören.

  • Aha, ist das so? War mir neu. Etwas plump aber vieleicht treffend zusammengefast, wer keine Sattelitenschüsseln an der Fassade haben will, sollte lieber nicht an Personen mit Migrationshintergrund vermieten? Echt zum piepen, man lernt doch nie aus.:eek:

    Hallo,

    zunächst habe ich das nicht behauptet und dann haben wir für unseren Mieter gerade eine Rechtstreit mit der Eigentümergemeinschaft geführt.

    Das berechtigte Informationsinteresse kann man mittlerweile auch mit anderen modernen Medien und Zugängen befriedigen, dieser Einwand von uns wurde gleich mal abgeschmettert, was uns noch blieb war die Tatsache, dass die Anlage nicht fest mit dem Gebäude verbunden war und von aussen kaum sichtbar, deshalb hat die klagende Eigentümergemeinschaft hier das Verfahren verloren.

    Gruß
    BHShuber

  • Hallo,

    vielen Dank!
    Doch, es geht um einen Mitbürger mit anderem Herkunftsland. Derzeit bringen Vermieter und Mieter ihre "Argumente" gegeneinander vor und für alle anderen Vermieter-Argumente konnte man sich eben etwas ergoogeln. Zu dieser Passage nicht. Gefragt wurde deshalb nach genau dieser Passage, weil eruiert werden soll, ob dieses vom Vermieter vorgebrachte Argument ein so wichtiges ist, dass es das "berechtigte Informationsinteresse" sozusagen übertrumpft. Dazu wollte ich mir Informationen einholen.

    Grüße,
    c_t

    Hallo nochmal,

    Das berechtigte Informationsinteresse kann man mittlerweile auch mit anderen modernen Medien und Zugängen befriedigen, dieser Einwand von uns wurde gleich mal abgeschmettert, was uns noch blieb war die Tatsache, dass die Anlage nicht fest mit dem Gebäude verbunden war und von aussen kaum sichtbar, deshalb hat die klagende Eigentümergemeinschaft hier das Verfahren verloren.

    Gruß
    BHShuber

  • Hallo BHShuber,


    danke für diese Information.
    Im konkreten Fall ist das Angebot des Ursprungslandes online derartig mangelhaft, dass die Mieter Hoffnung auf ein Einsehen des Vermieters haben. In Berlin wurde bereits aufgrund sehr schlechter Streamingqualität zugunsten des Mieters entschieden.
    Die ausländischen Sender wären über das Internetangebot quasi unkonsumierbar, Ton und Bild grauenhaft.

    LG

  • Hallo BHShuber,


    danke für diese Information.
    Im konkreten Fall ist das Angebot des Ursprungslandes online derartig mangelhaft, dass die Mieter Hoffnung auf ein Einsehen des Vermieters haben. In Berlin wurde bereits aufgrund sehr schlechter Streamingqualität zugunsten des Mieters entschieden.
    Die ausländischen Sender wären über das Internetangebot quasi unkonsumierbar, Ton und Bild grauenhaft.

    LG

    Hallo,

    hierauf würde ich mich aber nicht verlassen, es wird mittlerweile meistens abgeschmettert.

    Dann kommt es im wesentlichen darauf an, ist die Wohnung Bestandteil einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder ist es ein einzelner Eigentümer.

    In jedem Fall, falls es hier zu keiner gütlichen Einigung kommt, muss man es erstreiten vor Gericht und abwägen ob man das Risiko eines Unterliegens eingehen möchte.

    Der Streitwert wurde vom Gericht auf 5.000€ festgesetzt, d. h. Minimum 1.000€ Rechsanwalts u. Gerichtskosten.

    Gruß
    BHShuber

  • Hallo!

    Es ist eine Wohnungsgesellschaft. Wie gesagt, links, rechts, oben und unten sind auch Schüsseln, alle sogar größer als die, um die es jetzt geht, und teilweise noch viel prominenter montiert. Weiß nicht, ob das irgendeine Aussagekraft hätte vor Gericht?

    Aber so weit würde das ganze wohl eh nicht gehen. Dann eher die Zweitlösung, die Schüssel nicht einsehbar auf den Balkonboden zu stellen.
    Infos, ob das Vorhandensein von Schüsseln bei ca. 50% der Nachbarn trotzdem ein Argument für den Mieter ist, würde ich trotzdem gerne erhalten, falls jemand da was weiß - es wird ja immer noch versucht, sich mit dem Vermieter zu einigen und die Genehmigung zu erhalten. :)

  • Lassen Sie die Schüssel vom Fachman installieren. Er kann diese genau einrichten und kennt auch die Feldstärke des Empfanges.
    Meistens fallen die Schüsseln dann auch kleiner aus, als der Laie denkt.
    Hat mich mit Schüssel und Halterung 120 € gekostet und ist nicht von außen einzusehen.

  • Aus gegebenem Anlass krame ich meinen Thread erneut hervor und bin fast noch verwirrter, als zu Beginn ;-D

    Nachdem uns damals, nach dem Vorbringen unserer Argumente, ein Vertrag vorgelegt wurde, in dem wir uns zu allerlei verpflichteten - u.a. Haftpflichtversicherung etc etc - haben wir dann die Genehmigung für unsere Satellitenschüssel erhalten, schriftlich.

    Nun flattert mir gut ein Jahr später ein Brief ins Haus, dass wir die Schüssel ja ohne Genehmigung angebracht hätten, es genug Kanäle in allen möglichen Muttersprachen online gäbe (also quasi derselbe Schrieb, wie zu Beginn) und ganz am Ende dann, dass sie nur eine Flachantenne genehmigen. Wir sollen die Schüssel und alle Bohrungen entfernen und uns eine Flachantenne holen.

    Nun würde die eine kleine Bohrung, die durch den Plastikrahmen der Balkontür getätigt wurde, dadurch aber genauso nötig und auch die Halterung und kurz und gut würde statt unserer (eher kleinen) Schüssel da halt eine Flachantenne am Balkongeländer hängen.

    Können wir dazu verpflichtet werden, wenn wir vor einem Jahr ausdrücklich die Genehmigung für die Schüssel erhalten haben und zudem der Unterschied Schüssel/Flachdingen kaum da ist?

    Viele Grüße und Dank im Voraus!

  • Nun flattert mir gut ein Jahr später ein Brief ins Haus, dass wir die Schüssel ja ohne Genehmigung angebracht hätten,


    Dem würde ich - ohne Beweise vorzulegen - widersprechen.

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