• Sehr geehrte Damen und Herren,

    mein Verlobter, meine Tochter und ich sind 2009 in unsere jetzige Wohnung eingezogen. Im Mietvertrag wurde eine Kaution von 2 Kaltmieten festgelegt, welche auf ein Kautionsparbuch angelegt werden sollte.
    Im Durcheinander (bin damals aus Österreich hierher nach Dortmund gezogen) ist dies jedoch nie passiert. Der Vermieter hat auch weiters keine Forderungen mehr gestellt, sodass es absolut in Vergessenheit geraten ist.
    Nun findet ein Eigentümerwechsel statt und es ist "herausgekommen" , dass wir die Kaution nie angelegt haben. Ist nun eine Forderung des neuen Vermieters möglich? Und wenn wir die Leistung nicht erbringen können ggf ne Kündigung / fristlose Kündigung?
    Achja, ich habe übrigens letzte Woche unterschrieben, dass die Kautionsrechte dem neuen Vermieter übertragen werden dürfen - habe also wirklich absolut vergessen, dass wir so ein Sparbuch nie angelegt haben. Ändert dieses neue Dokument nun die Rechtslage? Wurden dadurch die Forderungen aufgefrischt, sollte es davor schon Verjährt gewesen sein?!

    Würde mich sehr über ihre Hilfe freuen, vielen Dank schonmal
    Lapipedia

  • Wenn Ihr bereits 2009 eingezogen seid, dann ist die Forderung verjährt (§ 195 BGB). Der neue Eigentümer kann hier also nicht fordern, dass Ihr eine Kaution zahlt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Trotz meiner Unterschrift, dass das Kautionssparbuch (welches ja nicht existiert) auf den neuen Vermieter übergeben werden darf?

    Und danke für deine bisherige Antwort.

  • Hallo Berny,

    nein, wie bereits erwähnt, haben wir die Kaution nie ausgehändigt. Es wurde vergessen und erst nach 7 Jahren, durch den Vermieterwechsel von ihm und uns bemerkt.
    Es geht auch gar nicht darum, dass wir uns vor der Zahlung nun drücken wollen, sondern lediglich darum ob wir nun mit einer Kündigung aufgrund dieser fehlenden Kaution rechnen müssen. Da wir sie auch nicht, ohne weiteres, nun sofort aufbringen könnten.

  • Es ist möglich, dass der Anspruch des VM auf die Leistung einer Kaution bereits verjährt ist seit 31.12.2012 oder 2013.
    Deswegen kann Euch nicht gekündigt werden, wieso denn? Ihr habt doch nicht gegen geltendes Recht verstossen. Und wenn der VM seinerzeit zu blö... war, sein Bier.

  • Trotz meiner Unterschrift, dass das Kautionssparbuch (welches ja nicht existiert) auf den neuen Vermieter übergeben werden darf?

    Und danke für deine bisherige Antwort.

    Dann kannst Du dem Vermieter ein nicht existentes Sparbuch überreichen.

    Inhalt der Vereinbarung dürfte ja nur sein, dass die Kaution vom alten auf den neuen Eigentümer übergeht. Da steht sicher nicht drin, dass eine Kaution von X-EUR vereinbart wird.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ja stimmt, der Inhalt ist nur, dass die Kaution vom alten auf den neuen Eigentümer übergeht - NICHT, dass eine Kaution vereinbart wird, geschweige denn ist ein Euro-Betrag erwähnt.

    Habe inzwischen nochmals mit dem alten Vermieter gesprochen, der das Dilemma versteht und er wird es dem Neuen so weiter geben. Er weiß nun nur nicht, inwieweit der neue Eigentümer rechtliche Schritte einleiten kann bzw wird. Ein Gespräch mit ihm wird die nächsten Tage stattfinden.

  • Ja stimmt, der Inhalt ist nur, dass die Kaution vom alten auf den neuen Eigentümer übergeht - NICHT, dass eine Kaution vereinbart wird, geschweige denn ist ein Euro-Betrag erwähnt.

    Habe inzwischen nochmals mit dem alten Vermieter gesprochen, der das Dilemma versteht und er wird es dem Neuen so weiter geben. Er weiß nun nur nicht, inwieweit der neue Eigentümer rechtliche Schritte einleiten kann bzw wird. Ein Gespräch mit ihm wird die nächsten Tage stattfinden.

    Hallo,

    ändert nichts an der Tatsache, dass der Anspruch auf Hinterlegung einer Kaution durch Versäumnis des alten Vermieters/Eigentümers verjährt ist, Kauf bricht Miete nicht, d. h. der neue Eigentümer und Vermieter tritt mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis ein.

    Eine Kaution ist von euch nicht zu fordern.

    Ganz im Gegenteil, wäre der neue Vermieter sogar verpflichtet eine von euch hinterlegte Kaution auszubezahlen, selbst wenn er diese vom alten Eigentümer nicht bekommen hätte! Was ja nicht ist, denn ihr habt die Kaution ja nicht hinterlegt.

    ZITAT:
    Wechselt während der Mietzeit der Eigentümer, sollten Sie sich vergewissern, ob der neue Besitzer auch die hinterlegte Kaution von seinem Vorgänger erhalten hat. Nach jüngster Rechtsprechung sind neue Eigentümer zur Rückzahlung der Kaution an den Mieter auch dann verpflichtet, wenn sie diese nicht selbst bekommen haben.
    Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der aktuelle Vermieter die Mietkaution an den Mieter zurückzahlen - auch, wenn er das Haus in der Zwangsversteigerung erworben und die geleisteten Mietsicherheiten nicht vom insolvent gewordenen Voreigentümer hat übernehmen können (BGH XII ZR 13/10). ZITAT Ende

    Gruß
    BHShuber

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