Nebenkostenabrechnung Eigentümerwechsel

  • Hallo,
    am 01.07.2014 erfolgte ein Eigentümerwechsel. Heute am 29.02.2016 habe ich von dem neuen Eigentümer die Betriebskostenabrechnung vom 1.7.2014 bis 30.6.2015 erhalten. Ist das so rechtens??
    Danke für die Antworten.


  • am 01.07.2014 erfolgte ein Eigentümerwechsel. Heute am 29.02.2016 habe ich von dem neuen Eigentümer die Betriebskostenabrechnung vom 1.7.2014 bis 30.6.2015 erhalten. Ist das so rechtens??

    Wenn der Abrechnungszeitraum, wie immer, der 01.07. - 30.06. des Folgejahres ist, vollkommen rechtens.

  • Heute am 29.02.2016 habe ich von dem neuen Eigentümer die Betriebskostenabrechnung vom 1.7.2014 bis 30.6.2015 erhalten. Ist das so rechtens??


    Latürnich, wie sollte es denn anders sein?

  • Das glaub ich nicht, das glaub ich nicht. Rechtens wäre das in der Tat, aber ich glaubs nicht, dass das so passiert ist.
    Wann wurde der VM in das Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen und wie waren bisher die Abrechnungszeiträume?

    Einmal editiert, zuletzt von Akkarin (29. Februar 2016 um 23:19)

  • Das glaub ich nicht, das glaub ich nicht. Rechtens wäre das in der Tat, aber ich glaubs nicht, dass das so passiert ist.
    Wann wurde der VM in das Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen und wie warn bisher die Abrechnugnszeiträume?


    Wann der neue VM in's GB eingetragen wurde, geht den M nichts an. Der VM ist nicht zum Nachweis verpflichtet. Es genügt, wenn der alte VM dem M schriftlich den Verkauf mit Datum mitteilt und der neue VM dann ebenso entsprechend.

  • 1. kann der Mieter gegen Vorlage seines MVs jederzeit beim Grundbuchamt Einsicht nehmen, wann der neue eigentragen wurde. Zweitens spielt das Datum der Eintragung mit unter die entscheidene Rolle . Käufer dürfen nämlich nur nicht abgelaufene Perioden abrechnen.

  • Zitat

    Käufer dürfen nämlich nur nicht abgelaufene Perioden abrechnen.

    Mit einer entsprechenden Vollmacht schon.

    Unabhängig davon kann ein wirtschaftlicher Übergang bereits weit vor Eintragung im Grundbuch erfolgen. Hier reicht eine entsprechende Vereinbarung im Kaufvertrag.

    Ergo, ist ein Blick ins Grundbuch hier nicht unbedingt zielführend.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • 1. kann der Mieter gegen Vorlage seines MVs jederzeit beim Grundbuchamt Einsicht nehmen, wann der neue eigentragen wurde. Zweitens spielt das Datum der Eintragung mit unter die entscheidene Rolle . Käufer dürfen nämlich nur nicht abgelaufene Perioden abrechnen.

    Wenn Sie die Frage eingangs richtig gelesen hätten, ist die richtige Antwort schon lange erteilt worden.
    Ich weiß nicht was dieser Grundbuchmist damit zu tun hat.

  • Der Käufer darf erst nach Eintragung ins Grundbuch abrechnen. Vorher helfen weder Vollmacht noch Vereinbarungen im Kaufvertrag.
    Der Mieter ist nicht Partei des Kaufvertrages- solange der Käufer nicht eingetragen ist.. Käufer : go Away.

    Und ich glaube weder an die Eintragung zum 01.07 noch an den Abrechnungszeitraum 01.07.-30.06.
    Daher die Rückfrage an den TE

  • Zitat

    Der Käufer darf erst nach Eintragung ins Grundbuch abrechnen. Vorher helfen weder Vollmacht noch Vereinbarungen im Kaufvertrag.
    Der Mieter ist nicht Partei des Kaufvertrages- solange der Käufer nicht eingetragen ist.. Käufer : go Away.

    Rechtsgrundlage hierfür?

    Der wirtschaftliche Eigentumsübergang kann (und wird in der Regel) auch schon im Kaufvertrag vereinbart werden.

    Unabhängig davon:
    Eine Betriebskostenabrechnung kann jeder machen, der dazu bevollmächtigt ist.
    Im Übrigen passiert so etwas recht häufig.
    Stichwort: Sondereigentumsverwaltung.
    Ich habe in meinem Leben X-Betriebskostenabrechnungen im Zuge einer Sondereigentumsverwaltung erstellt.

    Was sollte hieran nicht rechtens sein? Das ist eine stinknormale Dienstleistung, die ich im Auftrag, bzw. in Vollmacht des Vermieters durchführen.

    Noch was: Die Fa. Ista (und andere) kann beauftragt werden, alle Betriebskosten abzurechnen. Wie soll das dann Deiner Meinung nach möglich sein, wenn diese nicht im Grundbuch stehen?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

    Einmal editiert, zuletzt von Leipziger82 (1. März 2016 um 14:48)

  • Zitat

    Nochmal : wann wird der Käufer Vermieter?

    Ich schließe mich Berny an und antworte nochmals darauf: Der Wechsel von Nutzen und Lasten wird in der Regel im Kaufvertrag vereinbart und erfolgt mit Zahlung des Kaufpreises.
    Wie soll denn bitte der ehemalige Eigentümer eine Betriebskostenabrechnung erstellen (auch wenn er noch im Grundbuch steht), wenn die Lasten (also die Betriebskosten) schon auf den neuen Eigentümer übergegangen sind?

    Ansonsten nochmal: Nenne mir bitte eine Rechtsquelle, die besagt, dass nur der Eigentümer, bzw. der Vermieter eine Abrechnung erstellen darf?
    Dahingehend konkretisiere ich meine Frage auch nochmals, wie es dann Deiner Meinung nach sein, kann, dass Techem, Ista und Co. Abrechnungen erstellen können?
    Die sind weder Eigentümer noch Vermieter.

    Die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung ist eine stinknormale Dienstleistung. Im Grunde genommen, könnte ich hiermit sogar meine Lieblings-Metzgerin beauftragen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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