Ein Bekannter hat von seinem Vermieter die Nebenkostenabrechnung erhalten. Im gleichen Schreiben will der Vermieter die Miete erhöhen. Als Grund gibt er an, das die Miete seit 3 Jahren nicht erhöht wurde. Auf den gültigen Mietspiegel beruft sich der Vermieter nicht. Die neue Miete liegt auch über dem gültigen Mietspiegel. Da der Mieter die Nebenkostenabrechnung akzeptiert, geht der Vermieter aus, das auch seine Mieterhöhung gilt. Das stimmt doch nicht.
Oder?
Ist so eine Mieterhöhung gültig?
-
SteinbockRalph -
23. Februar 2016 um 08:54 -
Erledigt
-
-
-
§ 558a BGB Form und Begründung der Mieterhöhung
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.
(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
"Da der Mieter die Nebenkostenabrechnung akzeptiert, geht der Vermieter aus, das auch seine Mieterhöhung gilt."
Da kann der Vermieter alleine ausgehen. Die Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen hat mit der Erhöhung der Miete nichts zu tun.
Das sind zwei paar Schuhe! -
Zitat
Das stimmt doch nicht.
Nein, das stimmt nicht. Ein Mieterhöhungsverlangen ist zustimmungspflichtig, eine Betriebskostenabrechnung nicht.
Schon allein deswegen kann beides nicht vermischt werden.ZitatAls Grund gibt er an, das die Miete seit 3 Jahren nicht erhöht wurde.
Das ist keine ausreichende Begründung. Hier der Verweis auf § 558a BGB.
-
Ein Bekannter hat von seinem Vermieter die Nebenkostenabrechnung erhalten. Im gleichen Schreiben will der Vermieter die Miete erhöhen. Als Grund gibt er an, das die Miete seit 3 Jahren nicht erhöht wurde. Auf den gültigen Mietspiegel beruft sich der Vermieter nicht. Die neue Miete liegt auch über dem gültigen Mietspiegel. Da der Mieter die Nebenkostenabrechnung akzeptiert, geht der Vermieter aus, das auch seine Mieterhöhung gilt. Das stimmt doch nicht.
Oder?Hallo,
im Grund nicht, das hat man bereits richtig erkannt.
Wesentlich ist nun zu unterscheiden, sind lediglich die Vorauszahlungen für Neben- und Betriebskosten, sowie Heizung erhöht worden oder handelt es sich um ein wirkliches Mieterhöhungsbegehren des Vermieters.
So, nun kann man hergehen und der Mieterhöhung widersprechen aus eben genannten Gründen, die aber hieb- und stichfest sein sollten, denn der Vermieter hat dann die Möglichkeit sein Erhöhungsbegehren gerichtlich durchsetzen zu lassen.
Man könnte das Mieterhöhungsverlange des Vermieters auch ignorieren, was aber dann zu weiteren Schwierigkeiten führen kann, das wäre nicht der richtige Weg.
Spätestens dann wird aufkommen, was hier falsch gelaufen ist oder auch nicht!
Aber, das muss jeder für sich selbst entscheiden.
Gruß
BHShuber
-
Ein Bekannter hat von seinem Vermieter die Nebenkostenabrechnung erhalten. Im gleichen Schreiben will der Vermieter die Miete erhöhen. Als Grund gibt er an, das die Miete seit 3 Jahren nicht erhöht wurde. Auf den gültigen Mietspiegel beruft sich der Vermieter nicht. Die neue Miete liegt auch über dem gültigen Mietspiegel. Da der Mieter die Nebenkostenabrechnung akzeptiert, geht der Vermieter aus, das auch seine Mieterhöhung gilt. Das stimmt doch nicht.
Oder?
Zu den rechtlichen Grundlagen wurde hier schon das richtige gesagt. Um was für eine Miete und über was für eine Erhöhung reden wir denn hier eigentlich? -
Um die Kaltmiete.
-
Um die Kaltmiete.
Hallo,
alles was es dazu zu schreiben gibt wurde bereits geschrieben, wenn du der Überzeugung bist, dass das Mieterhöhungsverlangen nicht richtig ist, dann widersprich dem Ganzen.
Kannst du das nicht selber, gibt es Mietervereine oder Rechtsanwälte.
Auch wenn du hier obsiegst, heisst das nicht, dass der Vermieter die Miete nicht erhöhen darf, er macht´s halt dann im Nachgang richtig, ob so oder so, die Mieter wird er dann in absehbarer Zeit erhöhen.
Gruß
BHShuber -
Es ist nicht nötig, dem Verlangen zu widersprechen. Es reicht nicht zuzustimmen.
-
Es ist nicht nötig, dem Verlangen zu widersprechen. Es reicht, nicht zuzustimmen.
Soo einfach ist das.;) -
Es ist nicht nötig, dem Verlangen zu widersprechen. Es reicht nicht zuzustimmen.
Hallo,
das ist richtig führt aber dazu, wenn denn der Vermieter ein geduldiger ist, dass er die Zustimmung anmahnt, ist er kein geduldiger, die Zustimmung einklagt.
So ist es zu Beilegung eines kommenden Streites in jedem Fall besser der Mieterhöhung begründet zu widersprechen, zumindest meine Meinung.
Müssen tut der Mieter das nicht.
Gruß
BHShuber
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!