Kostenaufstellung nach 6 Monaten

  • Guten Tag liebes Forum.

    Wie viele habe ich natürlich ein Problem mit meinem Ex-Vermieter. Ende Juni letztens Jahren sind wie ausgezogen aus unserer Wohnung. am Übergabetag fiel den Vermietern auf ca. 2cm großer und ca. 6mm tiefer Katscher im Laminat auf. Mir ehrlich gesagt auch erst in dem Moment, also wohl beim Auszug passiert. Bereits am 15. Juni räumten wir die Wohnung komplett und stellten alles ab (Strom etc.) und lasen für uns Strom/Gas ab. Am 31. Juni machten wir die Übergabe und lasen nochmals die Zählerstände ab. An unseren Anbieter gaben wir schon mal die Werte am 15. ab. Aber erstmal zum Laminat. Das Schlafzimmer war 17.95m² groß. Beim Einzug hatten wir im selben Raum einen ca. 30cm großen Wasserschaden (wahrscheinlich von einem Blumentopf), den wir weil wir eh ein Bett an diese Stelle stellen wollten, billigend hingenommen. Nun vermuten wir, das die Vermieter beim vorigen Mieter auch versucht haben, das Laminat zu ersetzen aber gescheitert sind und es nun bei uns versuchen. Der Katscher hätte mit Leichtigkeit mit Laminat-Kit verbessert werden können. Nun haben sie angeblich neues Laminat verlegen lassen und berechnen 10m² zu viel.

    Laut unserer Recherche verjähren alle Forderungen auf Wiedergutmachungsanspruch eines Vermieters nach 6 Monaten. Die Vermieter haben uns in diesen 6 Monaten weder telefonisch und schriftlich mitgeteilt das sie noch Forderungen haben.

    Nun schreiben sie in Ihrer Antwort, das sie diese Schäden mit einer sogenannten Aufrechnungen geltend machen sollen, die angeblich nicht verjährt.

    Was steht nun höher? Die Verjährung oder die Aufrechnung? Und ist die Aufrechnung in diesem Fall überhaupt rechtens?

    Auch möchten sie uns wegen Betruges anzeigen, weil wir angeblich einen falschen Zählerstand am 15. durchgegeben hätten, der sie ca. 300€ gekostet hätte. Hierzu ist zu sagen das wir mit Sicherheit keinen falschen Zählerstand durchgaben (nicht bewusst). Und selbst wenn dieser ja mit der Ablesung am Auszugstag korrigiert hätte werden können. Woher also 300€? Außerdem geben die Vermieter einen falschen Anbieter an. Wir waren bei einem anderen Anbieter an der wir nach Auszug eine kleine Nachzahlung überweisen musste. Wie diese 300€ entstanden sein sollen entzieht sich jeder Logik.

    Wir möchten jetzt erstmal die Rechnungen für Laminat und Gas anfordern möchten aber wissen ob wir im Recht sind was die Verjährung angeht!?

    Schöne Grüße

    Marius


  • Laut unserer Recherche verjähren alle Forderungen auf Wiedergutmachungsanspruch eines Vermieters nach 6 Monaten. Die Vermieter haben uns in diesen 6 Monaten weder telefonisch und schriftlich mitgeteilt das sie noch Forderungen haben.


    Das ist nicht ganz richtig. Die Verjährung von 6 Monaten gilt für verdeckte Schäden. Dieser Schaden wurde aber von den Vermietern am Tag der Wohnungsübergabe zur Kenntnis genommen. Zu den anderen Vorwürfen kann und will ich keinen Kommentar geben.

  • Zitat

    Die Verjährung von 6 Monaten gilt für verdeckte Schäden.

    Nein, das stimmt nicht. Diese Verjährung gilt für alle Ersatzansprüche aus einer Verschlechterung der Mietsache. Hier der Verweis auf § 548 BGB.

    Die Forderung hinsichtlich des Laminats ist definitiv verjährt.

    Zitat

    Auch möchten sie uns wegen Betruges anzeigen, weil wir angeblich einen falschen Zählerstand am 15. durchgegeben hätten, der sie ca. 300€ gekostet hätte.

    Dann soll er das doch mal versuchen. Der Vermieter ist für die ordnungsgemäße Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verantwortlich. Im Zweifel muss also der Vermieter eine Kontrollablesung durchführen.

    Unabhängig davon dürfte es ein Ding der Unmöglichkeit sein, hier einen Vorsatz, bzw. einen Betrug nachzuweisen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Das ist nicht ganz richtig. Die Verjährung von 6 Monaten gilt für verdeckte Schäden. Dieser Schaden wurde aber von den Vermietern am Tag der Wohnungsübergabe zur Kenntnis genommen. Zu den anderen Vorwürfen kann und will ich keinen Kommentar geben.

    Hallo,

    ist es nicht eher so:

    Ersatzansprüche des Vermieter wegen Verschlechterung der Sache oder Veränderung verjähren in 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter freien Zugang zu dem Mietobjekt erhält um die Wohnung untersuchen zu können (§ 548 Abs. 1 Satz 2 BGB) ( BGH WM 2000, 419) . Sonstige Verwendungen des Mieters für die Mietwohnung sowie der Anspruch auf Wegnahme einer Einrichtung, mit der der Mieter die Wohnung versehen hat, verjähren ebenfalls innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab Beendigung des Mietverhältnisses.

    Gruß

    BHShuber

  • Nein, das stimmt nicht. Diese Verjährung gilt für alle Ersatzansprüche aus einer Verschlechterung der Mietsache. Hier der Verweis auf § 548 BGB.

    Die Forderung hinsichtlich des Laminats ist definitiv verjährt.

    Dann soll er das doch mal versuchen. Der Vermieter ist für die ordnungsgemäße Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verantwortlich. Im Zweifel muss also der Vermieter eine Kontrollablesung durchführen.

    Unabhängig davon dürfte es ein Ding der Unmöglichkeit sein, hier einen Vorsatz, bzw. einen Betrug nachzuweisen.

    Genau da scheiden sich die Geister! Jeder erzählt etwas anderes. Steht der Paragraph der Verjährung höher als der der Aufrechnung? Alles sehr konfus leider...

  • Was heißt denn Aufrechnung?

    Wenn der Vermieter Forderungen aus dem Mietverhältnis hat, muss er die innerhalb von 6 Monaten geltend machen. Hier reicht auch nicht die Zusendung einer Rechnung, sondern es wäre ein gerichtlicher Mahnbescheid von Nöten, um die Verjährung zu hemmen.

    Zitat

    Steht der Paragraph der Verjährung höher als der der Aufrechnung?

    Wenn im BGB geschrieben steht, dass die Verjährung nach 6 Monate eintritt, dann ist das auch so. Eventuelle Ausnahmeregelungen müssten im selben Paragraphen benannt sein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Was heißt denn Aufrechnung?

    Wenn der Vermieter Forderungen aus dem Mietverhältnis hat, muss er die innerhalb von 6 Monaten geltend machen. Hier reicht auch nicht die Zusendung einer Rechnung, sondern es wäre ein gerichtlicher Mahnbescheid von Nöten, um die Verjährung zu hemmen.


    Wenn im BGB geschrieben steht, dass die Verjährung nach 6 Monate eintritt, dann ist das auch so. Eventuelle Ausnahmeregelungen müssten im selben Paragraphen benannt sein.

    Die Vermieter beziehen sich auf § 387...

  • Genau da scheiden sich die Geister! Jeder erzählt etwas anderes. Steht der Paragraph der Verjährung höher als der der Aufrechnung? Alles sehr konfus leider...

    Hallo,

    gar nicht konfus, der Vermieter hat 6 Monate nach Erlangung der Sachherschaft über das Mietobjekt zeit die Schadenersatz geltend zu machen, entgegen der Meinung von Mainschwimmer hat der Vermieter bei versteckten Schäden nach der Übergabe nochmal 6 Monate Zeit, bzw. seit Feststellung des Schadens diesen geltend zu machen.

    Ausnahme wäre nur, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den ausgezogenen Mieter aufgrund von Schäden im Gemeinschaftseigentum Schadenersatz geltend macht, hier greift die 6 Monatsfrist nicht.

    Seit der Entscheidung des BGH (Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 349/10) gilt aber eine Ausnahme für Schadensersatzansprüche einer WEG gegenüber dem Mieter einer Eigentumswohnung. Nach Ansicht des BGH soll die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist von 6 Monaten (§ 548 BGB) hier nicht gelten, denn zwischen dem Mieter und der WEG habe kein Mietverhältnis bestanden.

    Quelle: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/v1/verjaehrung.htm


    Gruß

    BHShuber

    Einmal editiert, zuletzt von BHShuber (18. Februar 2016 um 13:35)

  • Die Vermieter beziehen sich auf § 387...

    Hat mit Mietrecht gar nichts zu tun. Unabhängig davon steht in den §§ 387 ff. BGB gar nichts von Verjährungsfristen.

    Ich würde den Ball zum Vermieter zurückspielen und ihn - mit Verweis auf § 548 BGB - fragen, wie er zu den Annahme kommt, dass es hierdurch zu einer Änderung der Verjährungsfristen von § 548 BGB zu § 195 BGB kommen soll.

    Folglich kann es also durchaus sein, dass hier eine Aufrechnung möglich ist, allerdings ändert das überhaupt nichts an den gesetzlich (!) festgelegten Verjährungsfristen bei solchen Sachverhalten.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • § 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
    (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

  • Hallo Marius,
    wann (genau!) erfolgte die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter?
    Wann (genau!) habt Ihr die Forderung bekommen?


    Steht im Beitrag Nr. 1 ;)

    Rückgabe am 31.06.15
    Die Forderung erhielten wir erstmalig NACH unserem Schreiben am 12.02.16

  • Marius:

    "Steht im Beitrag Nr. 1 ;-)"
    - Aha, muss das jetzt suchen...?:mad:

    "Rückgabe am 31.06.15"
    - Das Datum gab es nicht.

    "Die Forderung erhielten wir erstmalig NACH unserem Schreiben am 12.02.16"
    - ok.

  • Marius:

    "Steht im Beitrag Nr. 1 ;-)"
    - Aha, muss das jetzt suchen...?:mad:

    "Rückgabe am 31.06.15"
    - Das Datum gab es nicht.

    "Die Forderung erhielten wir erstmalig NACH unserem Schreiben am 12.02.16"
    - ok.


    Gab es ;)

    Zitat: "...Bereits am 15. Juni räumten wir die Wohnung komplett und stellten alles ab (Strom etc.) und lasen für uns Strom/Gas ab. Am 31. Juni machten wir die Übergabe..."

    :rolleyes: Was genau war der Grund der Frage?

  • Gab es ;)
    Zitat: "...Bereits am 15. Juni räumten wir die Wohnung komplett und stellten alles ab (Strom etc.) und lasen für uns Strom/Gas ab. Am 31. Juni machten wir die Übergabe..."
    :rolleyes: Was genau war der Grund der Frage?


    Nachdenken, Marius, und Kalender studieren...
    Aber abgesehen davon, das halbe Jahr war ja wohl 'rum.

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