Heizungsreparatur

  • Mein Ex-Mann und ich sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses. Ich bewohne das Haus und zahle auch zur Hälfte Miete der üblichen Marktmiete. Kann ich nun die Hälfte der Reparaturkosten von ihm verlangen?

  • Reparaturen sind vom Eigentümer bzw. Vermieter zu tragen. Vei Ihnen also je zur Hälfte.

    Tja, sehe ich auch so. Oder steht die Heizung auf der Seite deine Ex-Mannes?;)

  • Reparaturen sind vom Eigentümer bzw. Vermieter zu tragen. Vei Ihnen also je zur Hälfte.

    danke sehr für die hilfreiche Antwort!

    Liebe Grüße
    Anna

    Einmal editiert, zuletzt von Anna2306 (15. Februar 2016 um 15:47)

  • danke sehr für die hilfreiche Antwort!

    Hallo,

    ja es ist eine hilfreiche Antwort und zwar in jeglicher Hinsicht.

    Denn um diese Frage richtig und nach bestem Wissen beantworten zu können, braucht es noch eine Vielzahl von Informationen und einen Anwalt für Scheidungsrecht.

    So wie ich das verstehe sind Sie und auch der Ehemann Eigentümer des Objektes und ein Ehegatte bewohnt das Objekt, ist dieser nun gezwungen, dem anderen Ehegatten oder Exehegatten Miete zu bezahlen in Form eines regulären Mietverhältnisses oder für die Nutzung einen Nutzungsausgleich, das ist hier die Frage??

    http://www.lattermann-rechtsanwalt.de/scheidung-arti…-haus-trennung/


    Bei Nutzungsausgleich wären beide Eigentümer je zur Hälfte an den Kosten beteiligt! So wird das auch bei Ihnen sein, im Zweifel mal den Scheidungsanwalt konsultieren, dies dürfte für diesen ein Klax sein, die Frage zu beantworten.

    Hier noch was zum lesen:

    Solange die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht stattgefunden hat, haben diese entsprechend ihrer Miteigentumsanteile die nicht umlagefähigen Nebenkosten anteilig zu tragen (§ 748 BGB).
    Danach gelten folgende Regeln bei hälftigem Miteigentum am Eigenheim:

    •Tragen die Ehegatten bei Miteigentum an der Immobilie die nicht umlagefähigen Hauslasten weiterhin hälftig (§ 748 BGB), ist eine Anrechnung auf das Nutzungsentgelt nicht angezeigt.


    •Trägt der im Eigenheim verbleibende Ehegatte die nicht umlagefähigen Hauslasten alleine, so ist eine Anrechnung der hälftigen Hauslasten auf die geschuldete Nutzungsentschädigung angezeigt.


    •Trägt der ausgezogene Ehegatte die nicht umlagefähigen Hauslasten alleine, so kann dieser Ehegatte im Rahmen eines Neuregelungsverlangens fordern, dass unter Einbeziehung der Lasten ein Gesamtausgleich stattfindet (§ 745 Abs.2 BGB) oder es wird ein gesonderter Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB gefordert.


    Gruß

    BHShuber

    Einmal editiert, zuletzt von BHShuber (15. Februar 2016 um 16:07)

  • Hallo BHShuber,

    ganz lieben Dank dafür, dass Sie sich so ausführlich mit meinem Problem beschäftigen.

    Ich schreibe hier einfach einmal, was im Vergleich steht:

    1. Der Antragsteller (mein Ex-Mann) vermietet seinen Miteigentumsanteil an dem Haus ....... an die Antragsgegnerin (ich) zu einem monatlichen Mietzins von ..... Euro. Diese Vereinbarung soll wirksam werden zum ..... bis auf Weiteres.

    2. Die Antragsgegnerin zahlt weiterhin die Miete und die Betriebskosten.

    3. Die Beteiligten sind einig, dass diese Mietvereinbarung eine anderweitige Verwertung des Gemeinschaftseigentums nicht hindert.

    4. Mit dieser Vereinbarung ist der Rechtsstreit insgesamt erledigt.

    Liebe Grüße
    Anna

  • Hallo BHShuber,

    ganz lieben Dank dafür, dass Sie sich so ausführlich mit meinem Problem beschäftigen.

    Ich schreibe hier einfach einmal, was im Vergleich steht:

    1. Der Antragsteller (mein Ex-Mann) vermietet seinen Miteigentumsanteil an dem Haus ....... an die Antragsgegnerin (ich) zu einem monatlichen Mietzins von ..... Euro. Diese Vereinbarung soll wirksam werden zum ..... bis auf Weiteres.

    2. Die Antragsgegnerin zahlt weiterhin die Miete und die Betriebskosten.

    3. Die Beteiligten sind einig, dass diese Mietvereinbarung eine anderweitige Verwertung des Gemeinschaftseigentums nicht hindert.

    4. Mit dieser Vereinbarung ist der Rechtsstreit insgesamt erledigt.

    Liebe Grüße
    Anna

    Hallo Anna,

    Eigentum verpflichtet und wenn nichts anderes vereinbart ist, ist bis zu einer Auseinandersetzung des Eigentums jeder einzelne zur Instandhaltung und Instandsetzung verpflichtet, d. h. du und dein Exmann müsst die Heizung, bzw. die Reparatur je zur Hälfte bezahlen.

    Anders wäre es, wenn der Exmann alleiniger Eigentümer wäre, dem ist aber nicht so.

    Um ganz sicher zu gehen, frage einen Juristen.

    Gruß

    BHShuber

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