Kündigung wegen Nichtzahlung der Mietkaution vorher und nachher

  • Der § 569 II a BGB erlaubt Vermietern seit 01.05.2013 das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter die Kaution nicht zahlt. Soweit ich weiss, konnte der Vermieter dem Mieter jedoch auch vorher schon fristlos kündigen. Wo genau ist der Unterschied in der Vorgehensweise vor dem 01.05.2013 und nach dem 01.05.2013?

    Vielen Dank

  • Das dem Mieter wegen nicht gezahlter Kaution, sofern es mindestens 2 Kaltmieten vereinbart sind, fristlos gekündigt werden kann ist seit Mai 2013 neu.

    Vorher war nicht gezahlte Kaution kein zulässiger Kündigungsgrund.

    Schon immer, jedenfalls so lange ich mich mit der Materie befasse, konnte dem Mieter wegen Mietrückstand in Höhe von 2 Monatsmieten bzw. einem Betrag der 1 Monatsmiete nicht unerheblich übersteigt fristlos gekündigt werden.

  • Ah o.k. vielen Dank. Wie konnte der Vermieter vor dem 01.05.2013 durchsetzen seine Kaution zu bekommen? Normaler Rechtsweg: Mahnbescheid usw..?

    Soweit mir bekannt war das der einzige Weg. Der allerdings auch schnell mal mehr kosten konnte als die Kaution.

    Zu beachten ist aber das eine fristlose Kündigung wegen nicht gezahlter Kaution nur möglich ist wenn mindestens 2 Kaltmieten vereinbart sind.

    Und das der Mieter die Kaution per Gesetz in 3 monatlichen Raten zahlen darf.

    Sprich die komplette Kaution ist erst am 3. Werktag im 3. Monat nach Mietbeginn wirklich fällig.

    Weiter ist zu beachten das die evtl. fristlose Kündigung durch unverzügliche Zahlung geheilt werden kann.

  • Ah o.k. vielen Dank. Wie konnte der Vermieter vor dem 01.05.2013 durchsetzen seine Kaution zu bekommen? Normaler Rechtsweg: Mahnbescheid usw..?


    Ebenfalls ohne Gruss: Ja.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!