Betriebskosten Umlageschlüssel

  • Hallo an alle Forumuser,

    meine Frage bezieht sich auf eine Klausel im Mietvertrag unter dem Punkt der Betriebskosten.

    Erstmal zu der Situation. In den ersten Jahren als wir in die Wohnung einzogen wurden die Positionen der Gebäudeversicherung und der Grundsteuer nicht auf die Mieter umgewälzt (die ersten 2 Jahre glaube ich). Die Vermieterin trug diese Kosten selbst.
    Nach dieser Zeit übernahm eine neue Person das Gebäude. Als dann die neuen Betriebskostenabrechnungen kamen waren die beiden Positionen mit auf der Abrechnung. Umgelegt wurden die Gesamktkosten der Positionen geteilt durch die Anzahl der Wohneinheiten, wobei die Größe der Wohnungen (in qm) nicht bei allen identisch ist.

    Im Mietvertrag sind diese Positionen aufgeführt, womit ich auch gar kein Problem habe, allerdings wurden wir vorher weder darüber informiert wie dieser Umlageschlüssel ist und auch nicht das diese Kosten nun an stehen.
    Beschrieben ist der Umlageschlüssel im Mietvertrag mit den üblichen Verteilungen auf qm. Allerdings gibt es am Ende eine Klausel die besagt das bei Wohneigentum der Schlüssel des Vermieters zu Grunde gelegt wird (Den genauen Wortlaut kann ich leider momentan nicht wiedergeben da ich den Vetrag nicht zur Hand habe, diesen werde ich allerdings nachtragen).

    Ich weiß das die Umlage von "vergessenen" Kosten, wenn diese im Mietvertrag aufgeführt sind, natürlich Rechtens ist, aber ist das Ganze auch gültig wenn im Mietvertrag ein Umlageschlüssel angegeben wird, dieser aber ohne Information einfach vom Vermieter anders gewählt wird ?

    Grüße


  • aber ist das Ganze auch gültig wenn im Mietvertrag ein Umlageschlüssel angegeben wird, dieser aber ohne Information einfach vom Vermieter anders gewählt wird ?


    Es ist nur das gültig, was im Mietvertrag vereinbart ist. Wo kämen wir da hin, wenn ein Vermieter solche Dinge nach Lust und Laune ändern könnte?

  • Danke für die Rückmeldung,

    aber was ist mit der Klausel die ebenfalls im Mietvertrag steht, dass der Wohneigentümer einen abweichenden Umlageschlüssel anwenden darf ?

    Muss ich dann nicht wenigstens in Kenntnis gesetzt werden was hier angewand wurde oder muss ich mir das wirklich Anhand der Abrechnung selbst errechnen ?


  • dass der Wohneigentümer einen abweichenden Umlageschlüssel anwenden darf ?


    Seit wann ist diese Wohnung eine Eigentumswohnung, im Eingangsbeitrag lese ich nur was von Gebäude. Bevor du zu weiteren Ratespielen einlädst, solltest du den Mietvertrag einscannen und hier hochladen

  • Hallo Hansolo,
    Änderungen der Aufteilungsschlüssel hat der VM dem M spätestens 1/4 Jahr vor Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

  • Hallo,

    leider finde ich den Button zum Editieren von Beiträgen nicht.
    Der genaue Auszug aus dem Mietvertrag lautet:

    Die Betriebskosten, mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten, werden, soweit der Verbauch erfasst wird, nach Verbrauch, im übrigen, soweit nicht anderes vereinbart wurde, nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt und berechnet (§ 556 a BGB). Bei Wohnungs- oder Teileigentum wird für die Berechnung der Betriebskosten der von der Eigentümergemeinschaft festgelegte Maßstab zugrunde gelegt.

    Um restliche Unklarheiten zu beseitigen. Das Haus besteht aus 3 Wohnungen. 2 sind vermietet und in einer wohnt der Vermieter.
    Spricht man in dem Fall wirklich von einer Änderung des Aufteilungsschlüssels wenn die beiden Positionen vorher noch nicht angefallen sind, aber im Mietvertrag so erwähnt werden ?

    Vielen Dank euch Beiden schon für die gegebene Hilfe.

    Einmal editiert, zuletzt von Hansolo (9. Februar 2016 um 17:54)

  • Um restliche Unklarheiten zu beseitigen. Das Haus besteht aus 3 Wohnungen. 2 sind vermietet und in einer wohnt der Vermieter.
    Spricht man in dem Fall wirklich von einer Änderung des Aufteilungsschlüssels wenn die beiden Positionen vorher noch nicht angefallen sind, aber im Mietvertrag so erwähnt werden ?


    Vielleicht kann Dir ein Anwalt mit entsprechender Schwerpunkttätigkeit nähere Auskünfte geben. Frage ihn aber vorher, wieviel dies kostet!


  • nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt und berechnet (§ 556 a BGB).


    Da dieses Haus ein ganz normales Mietshaus ist, also keine vermietete Eigentumswohnung, kann die Umlage der Grundsteuer und Gebäudeversicherung nach nach der Wohnfläche vorgenommen werden. Wenn bisher beide Positionen von der Eigentümerin getragen wurden, muss der neue Eigentümer die Mieter nicht informieren, wenn er nach der vereinbarten Betriebskostenverordnung abrechnet. In diesem Fall aber nur nach Wohnfläche und nicht nach Wohneinheiten.

  • Die erste Frage, die du dir stellen solltest, was ist für dich günstiger? Nach Wohnfläche oder nach Einheiten?
    Nach Einheiten zahlst du 1/3. Wieviel zahlst du nach qm?
    Und wenn du nach Einheiten weniger zahlst, willst du dann darauf bestehen mehr zu zahlen?

  • Hallo zusammen,

    tut mir leid für die verspätete Rückmeldung.
    Es wäre auf jeden Fall günstger nach Wohnfläche, da wir die kleinste Wohnung in diesem Haus haben.

    Ansonsten nochmal danke für die Antworten und das der Sachverhalt hier erläutert wurde ;)

  • Es wäre auf jeden Fall günstger nach Wohnfläche, da wir die kleinste Wohnung in diesem Haus haben.

    Bei ETWs spielt es keine Rolle ob nach Wohnfläche oder Anteil des Eigentümers.

  • Ich weiß nicht ob wir uns gerade richtig verstehen, da es um eine Mietswohnung geht.
    Vielleicht war "haben" das falsche Wort, besser wäre, weil wir die kleinste Wohnung in dem Mietshaus mieten.

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