Sehr hohe Bearbeitungspauschale bei Teilkündigung

  • Hallo,

    folgender Sachverhalt: Meine Freundin zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus. Ich war ursprünglich mal alleiniger Hauptmieter, dann kam sie 2011 durch eine Vertragsergänzung hinzu und wir sind jetzt beide Hauptmieter.
    Nun möchte sie (fristgerecht) wieder ausziehen, ich bleibe in der Wohnung.

    Ich habe vorhin unseren Vermieter (eine Wohnungsbaugesellschaft) informiert und bekam mitgeteilt, es käme dann durch die Teilkündigung eine Bearbeitungspauschale von 200 EUR auf uns zu.

    Ist das erlaubt? Mit 20 EUR könnte ich ja noch leben, aber das erscheint mir doch sehr hoch...

    Und wie gehe ich jetzt am geschicktesten vor - erstmal die Teilkündigung einreichen und bezahlen?

    Einmal editiert, zuletzt von AxnJxn (25. Januar 2016 um 16:38)


  • Ich habe vorhin unseren Vermieter (eine Wohnungsbaugesellschaft) informiert und bekam mitgeteilt, es käme dann durch die Teilkündigung eine Bearbeitungspauschale von 200 EUR auf uns zu.

    Ist das erlaubt?

    Der Vermieter könnte die Teilkündigung bzw. erneute Änderung des Vertrages schlicht ablehnen und statt dessen auf eine komplette Kündigung des Vertrages bestehen.

    Oder alles bleibt wie es ist.

    2 Personen als Mieter = 2 Schuldner

    Zitat

    Und wie gehe ich jetzt am geschicktesten vor - erstmal die Teilkündigung einreichen und bezahlen?

    Wenn Du in der Wohnung bleiben willst - zahlen.

    Tip Am Rande, künftig keine Freundin mehr in den Vertrag aufnehmen:o

  • Der Vermieter könnte die Teilkündigung bzw. erneute Änderung des Vertrages schlicht ablehnen und statt dessen auf eine komplette Kündigung des Vertrages bestehen.

    Oder alles bleibt wie es ist.

    2 Personen als Mieter = 2 Schuldner

    Wenn Du in der Wohnung bleiben willst - zahlen.

    Tip Am Rande, künftig keine Freundin mehr in den Vertrag aufnehmen:o


    Ich werd's mir merken...:cool:

  • Hallo,

    folgender Sachverhalt: Meine Freundin zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus. Ich war ursprünglich mal alleiniger Hauptmieter, dann kam sie 2011 durch eine Vertragsergänzung hinzu und wir sind jetzt beide Hauptmieter.
    Nun möchte sie (fristgerecht) wieder ausziehen, ich bleibe in der Wohnung.

    Ich habe vorhin unseren Vermieter (eine Wohnungsbaugesellschaft) informiert und bekam mitgeteilt, es käme dann durch die Teilkündigung eine Bearbeitungspauschale von 200 EUR auf uns zu.

    Ist das erlaubt? Mit 20 EUR könnte ich ja noch leben, aber das erscheint mir doch sehr hoch...

    Und wie gehe ich jetzt am geschicktesten vor - erstmal die Teilkündigung einreichen und bezahlen?

    Hallo,

    in der Regel sind Bearbeitungen von Kündigungen, Mietvertragsänderungen und dergleichen nicht Gebührenpflichtig, dies sind Verwaltungstätigkeiten des Vermieters und nicht umlagefähig oder auf den Mieter abzuwälzen.

    Es handelt sich hier, auch wenn die Freundin auszieht um ein beiderseitiges Interesse von Mieter und Vermieter und käme einen Neuvertragsabschluss gleich, somit dürfte hier keine Gebühr, Bearbeitungspauschale dergleichen verlangt werden.

    http://www.gevestor.de/details/bearbe…rich-33409.html

    http://www.mieterbund.de/index.php?id=361

    Gruß

    BHShuber


  • Es handelt sich hier, auch wenn die Freundin auszieht um ein beiderseitiges Interesse von Mieter und Vermieter und käme einen Neuvertragsabschluss gleich, somit dürfte hier keine Gebühr, Bearbeitungspauschale dergleichen verlangt werden.

    Richtig und der Vermieter dürfte auf die Einhaltung des bestehenden Vertrages bestehen.

    Sprich einer Vertragsentlassung der Freundin nicht zustimmen.

  • Richtig und der Vermieter dürfte auf die Einhaltung des bestehenden Vertrages bestehen.

    Hallo,

    hört und liest sich ein bischen so als wäre die Ex gezwungen vom Vermieter in der Wohnung zu bleiben;)

    Sprich einer Vertragsentlassung der Freundin nicht zustimmen.

    Wenn er das macht, ist es sein eigenes Interesse, den Partner wird das nicht davon abhalten aus der Wohnung auszuziehen, es wäre auch nicht rechtswidrig, rechtswidrig ist eine Änderungsgebühr in dieser Höhe zu verlangen.

    Ein Freibrief ist das freilich nicht, in einem Fall den wir selbst erlebten, fragte der Richter ob wir von dem Auszug unterrichtet wurden, was wir mit ja beantwortet haben.

    ZITAT:Na dann, können Sie die Mietschäden nicht ausweichend von dem scheidenden Partner verlangen, wenn beim bleibenden nichts zu holen ist ZITAT Ende

    Mehr als dumm kucken und Achselzucken bleibt da nicht mehr als Vermieter.

    Gruß

    BHShuber

    Gruß

    BHSHuber

  • Ein Freibrief ist das freilich nicht, in einem Fall den wir selbst erlebten, fragte der Richter ob wir von dem Auszug unterrichtet wurden, was wir mit ja beantwortet haben.

    ZITAT:Na dann, können Sie die Mietschäden nicht ausweichend von dem scheidenden Partner verlangen, wenn beim bleibenden nichts zu holen ist ZITAT Ende

    Mehr als dumm kucken und Achselzucken bleibt da nicht mehr als Vermieter.

    Gruß

    BHShuber

    Gruß

    BHSHuber

    Hallo,

    hat es dieses Verfahren wirklich gegeben?
    Ich halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass ein Richter eine derartige Rechtsauffassung hat. Kannst du die Verfahrensnummer posten. Ich würde mir das gerne mal durchlesen.

    Gruß
    H H

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