Zeitnahe Kündigung - Was tun?

  • Hallo Mietrecht-Hilfe community,

    ich wurde sehr früh aus meiner Wohnung gekündigt. Ich bin Student und habe zum 1.10.14 einen Mietvertrag über eine 1-Zimmer-Wohnung abgeschlossen. Es war klar, dass die Wohnung für den Zeitraum meines Studiums (etwa 2 Jahre) benötigt wird. Beim Einzug in die Wohnung wurde die maximale Maklerprovision in Höhe der 2,38 Kaltmieten fällig. Der Vermieter hat direkt neben meiner Wohnung ein Büro, in dem er einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht. Schon nach wenigen Monaten erreichte mich die erste E-Mail in der ich gebeten wurde die Wohnung zu verlassen, weil er aufgrund der positiven beruflichen Lage die Wohnung für seinen Beruf selbst benötigt. Ich verneinte nicht pauschal, wollte aber einen Großteil der bezahlten Provision zurückhaben. Es kam zu keiner Einigung.

    Vor wenigen Tagen erreichte mich dann die schriftliche Kündigung. In ihr wird auf ein berechtiges Interesse im Sinne des § 573 l i. V. m. § 573 ll S 2 BGB gestützt. Die Kündigung erfolgt zum 30. April dieses Jahres.

    Ich benötige die Wohnung aber bis einschließlich 30. Juni, vielleicht 30. Juli.

    Liegt überhaupt ein berechtiges Interesse vor? Kann ich überhaupt gekündigt werden?
    Kann ich im Falle des Auszugs einen Teil der zu Beginn bezahlten Mietprovision vom Vermieter zurückverlangen?

    Grüße

  • Vor wenigen Tagen erreichte mich dann die schriftliche Kündigung. In ihr wird auf ein berechtiges Interesse im Sinne des § 573 l i. V. m. § 573 ll S 2 BGB gestützt.

    Lediglich mit Hinweis auf den Paragrafen oder mit genauer Begründung?


    Zitat

    Liegt überhaupt ein berechtiges Interesse vor?

    Mit rechtliche zulässigem Grund, natürlich.

    Zitat

    Kann ich überhaupt gekündigt werden?

    Mit rechtliche zulässigem Grund, natürlich.

    Zitat

    Kann ich im Falle des Auszugs einen Teil der zu Beginn bezahlten Mietprovision vom Vermieter zurückverlangen?

    Nein

  • Bitte Kopiere das Kündigungsschreiben und lade es hier hoch. Persönliches unkenntlich machen.

    Ich denke, dass er mit der Kündigung nicht durchkommt, denn die wäre bestenfalls möglich, wenn durch deine Weigerung eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstückes nicht möglich wäre.

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    Danke für die Antworten, anbei das Schreiben.

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    Danke für die Antworten, anbei das Schreiben.

    Eigenbedarf kann auch geltend gemacht werden wenn der Vermieter die Räume z. B. als Büro benötigt.

    Aus meiner Sicht ist die Kündigung rechtlich korrekt und somit wirksam.

    Da einzige was Du machen kannst ist Dich mit dem Vermieter bzw. der HV in Verbindung setzen und erklären das Du bereit bist auszuziehen, aber erst zum 30.06. bzw. 30.07.

    Ansonsten bleibt nur der Widerspruch mit der Begründung das ein doppelter Umzug binnen weniger Monate eine besondere Härte bedeuten würde.

    Provision, das schrieb ja schon, gibt es nicht zurück.

  • Hallo,

    ich denke auch, dass der Vermieter grundsätzlich im Recht ist.

    Wenn du ihm allerdings anbietest, zum 30.06. oder 31.07. freiwillig auszuziehen, sollte er sich auf diesen Vergleich einlassen. Die Alternative für den Vermieter wäre auf den 30.04 . zu bestehen, so dass du einen Widerspruch wegen persönlicher Härte (Wohnung zwei Monate vor Studienende zu verlieren) einlegst. Dann wird es nur aufwendig und teuer.

    Gruß
    H H

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