Gewerblicher Mietvertrag beinhaltet auch private Wohnräume

  • Hallo und guten Tag,

    ich arbeite und wohne in einem Mietobjekt, Haus. Mein Mietvertrag ist allerdings nur als Gewerbemietvertrag abgeschlossen, welcher die Wohnräume unterm Dach explizit ausweist.

    Mich würde mal interessieren, wie es sich in so einem Fall mit dem Kündigungsschutz verhält, sollte das Objekt verkauft werden? Bin ich dann als privater Mieter geschützt? Liegt in diesem Fall eine "Mischform" vor? Oder greift ausschließlich gewerbliches Mietrecht?

    Vielleicht hat ja jemand ne Idee oder Tipps.

    Molto grazie,

    vinidomini

  • Gewerbliches Mietrecht gibt es nicht. Folglich auch keinen Kündigungsschutz für Mieter mit einem Mietvertrag über Gewerberäume.

    In Deinem Fall wäre aber die genaue Vertragskonstruktion wichtig um genaueres zu sagen.

  • Ich schließe mich dem Vorredner an.

    Handelt es sich ausschließlich um einen gewerblichen Vertrag, gibt es auch keinen Kündigungsschutz.

    Wenn es eine Mischform ist, müsste dieses auch explizit im Vertrag benannt sein. Ausschlaggebend wäre dann, welcher Anteil (Wohnen oder Gewerbe) überwiegt. Liegt die Gewichtung hauptsächlich im Wohnen, würde ggfs. auch ein Mieterschutz greifen.

    Was besagt dein Vertrag denn zum Thema Kündigung?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und ist mit Frist von 6 Monaten zum Kalendervierteljahr künbar. Eine Aufteilung in: "soundsoviel Anteil Gewerbe" und "soundsoviel private Fläche" ist im Vertrag nicht aufgeführt. Flächenmäßig überwiegen allerdings die Gewerberäume. Ich las irgendwo, dass, sollte der (evtl. neue) Eigentümer, die Gewerbeeinheit selbst zum Zwecke eines Gewerbes nutzen wollen, eine Eigenbedarfskündigung nicht zulässig ist? Ist das so richtig?

  • Für die Kündigung eines Mietvertrages über Gewerberäume bedarf es keines Grundes. Jede Vertragspartei kann zum nächstmöglichen Termin kündigen, fertig.

    Auch der jetzige Vermieter könnte das.

  • Jep, so hatte ich das auch noch irgendwo im Hinterstübchen.

    Werde zunächst mal nachdrücklich um einen Änderungsvertrag, bzw. neuen Mietvertrag bitten, der einen Vertrag über Wohnraum beinhaltet und auch versuchen, die Immobilie selber zu erwerben, um Planungssicherheit zu haben und anstehende Investitionen nicht ins blaue hinein zu tätigen.

    Danke soweit für den Support :)

  • Werde zunächst mal nachdrücklich um einen Änderungsvertrag, bzw. neuen Mietvertrag bitten, der einen Vertrag über Wohnraum beinhaltet und auch versuchen, die Immobilie selber zu erwerben, um Planungssicherheit zu haben und anstehende Investitionen nicht ins blaue hinein zu tätigen.


    Bitten und versuchen kannste ja. Molto auguri!:D

  • Hallo und guten Tag,

    ich arbeite und wohne in einem Mietobjekt, Haus. Mein Mietvertrag ist allerdings nur als Gewerbemietvertrag abgeschlossen, welcher die Wohnräume unterm Dach explizit ausweist.

    Mich würde mal interessieren, wie es sich in so einem Fall mit dem Kündigungsschutz verhält, sollte das Objekt verkauft werden? Bin ich dann als privater Mieter geschützt? Liegt in diesem Fall eine "Mischform" vor? Oder greift ausschließlich gewerbliches Mietrecht?

    Vielleicht hat ja jemand ne Idee oder Tipps.

    Molto grazie,

    vinidomini

    Hallo,

    lies mal das hier:

    Mischmietverhältnisse sind problematisch


    Kann der Mieter die Räume zu Wohn- und zu Gewerbezwecken nutzen (Ladenlokal mit anliegender Wohnung) liegt ein Mischmietverhältnis vor. Dann ist zu prüfen, in welchem Bereich das Mietverhältnis seinen Schwerpunkt hat. Der Schwerpunkt bestimmt dann, ob die Vorschriften über die Wohnraummiete oder die der Geschäftsraummiete zur Anwendung kommen (Überwiegenstheorie des BGH, ZMR 1986, 278).

    Dabei soll der „wahre“ Vertragszweck maßgebend sein. Ein diesem Vertragszweck entgegenstehender vorgetäuschter Vertragszweck bleibt unbeachtlich. Ist dieser nicht feststellbar oder unklar, sollen objektive Kriterien die Richtung weisen. Dann soll es auf das Verhältnis der Flächen oder das Verhältnis der Miete für die einzelnen Flächen zueinander ankommen. Nicht möglich soll es sein, einen einheitlichen Vertrag aufzuspalten und bezüglich der zu Wohnzwecken genutzten Räume Wohnraummietrecht und wegen der übrigen Räume Gewerberaummietrecht anzuwenden.

    In diesem Sinne hatte der BGH im Fall eines Rechtsanwalts entschieden, der seine überwiegenden Einkünfte aus dem Betrieb der in dem Mietobjekt befindlichen Kanzlei erzielte. Auf die Wohnfläche, die in diesem Fall die gewerbliche Nutzfläche überwog, kam es nicht an (BGH ZMR 1983, 211).

    Erfolgt also die Vermietung sowohl zur Berufsausübung als auch zu Wohnzwecken, steht in der Regel die gewerbliche Nutzung im Vordergrund (OLG Köln ZMR 2001, 963).

    Mietet der Mieter die Räume zur teilgewerblichen Nutzung, wobei die gewerbliche Nutzung den Schwerpunkt bilden soll, findet Gewerberaummietrecht Anwendung, auch dann, wenn die Parteien ein Wohnraummietvertragsformular verwenden (KG Berlin NZM 2000, 338).


    Gruß

    BHShuber

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