Kündigungsfristen aus befristeten Untermietvertrag nach Entfristung wirksam?

  • Hallo,

    wenn man einen zunächst befristeten Untermietvertrag (gesamte Wohnung) abschließt, und dieser nach Ende der Frist auf Grund stillschweigender Weiternutzung unbefristet wird, wie verhält es sich mit etwaigen Kündigungsfristen? Soweit ich weiss sind Kündigungsfristen bei befristeten (Unter-)Mietverträgen nicht rechtens, aber gilt das auch für eine vom Untervermieter eingeräumte Frist und vor allem nach einer stillschweigenden Entfristung?

    Und kann der Untervermieter dann statt der eingeräumten Frist auch einfach auf Eigenbedarf (mit dafür üblicher Frist, die aber kürzer ist als die in dem befristeten Untermietvertrag angegeben) kündigen, das ist uns nämlich passiert?


    Viele Grüße,

    Michi

  • Zunächst mal gilt für Untermietverhältnisse dasselbe Mietrecht wie für alle an deren Mietverhältnisse auch.

    Wurde das Mietverhältnis nach Ablauf der Befristung stillschweigend fortgesetzt gilt es als unbefristet.

    Die Kündigungsfristen richten sich nach §573c BGB Abs. 1

    Für Mieter kann vertraglich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden, nicht aber für Vermieter. Wurde für den Vermieter vertraglich eine längere als die gesetzliche vereinbart gilt diese.

    Natürlich kann der Vermieter dem Mieter nach stillschweigender Verlängerung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf kündigen. Mit einer Frist von 3 Monaten, bei Wohndauer bis 5 Jahre, oder länger falls vertraglich vereinbart.

  • Natürlich kann der Vermieter dem Mieter nach stillschweigender Verlängerung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf kündigen. Mit einer Frist von 3 Monaten, bei Wohndauer bis 5 Jahre, oder länger falls vertraglich vereinbart.

    Die Frage die sich uns stellt ist ob die vereinbarte längere allgemeine Kündigungsfrist (in dem befristeten Mietvertrag) auch für eine Kündigung wegen Eigenbedarf gilt oder ob hier (wie vom Untervermieter so gesehen) die gesetzlichen Fristen gelten - von Eigenbedarf stand im befristeten Mietvertrag nichts.

  • Die Frage die sich uns stellt ist ob die vereinbarte längere allgemeine Kündigungsfrist (in dem befristeten Mietvertrag) auch für eine Kündigung wegen Eigenbedarf gilt oder ob hier (wie vom Untervermieter so gesehen) die gesetzlichen Fristen gelten - von Eigenbedarf stand im befristeten Mietvertrag nichts.

    Kündigung wegen Eigenbedarf ist eine ganz "normale" ordentliche (fristgerechte) Kündigung.

    War der Vermieter so unklug für sich selbst ein längere als die gesetzliche K-Frist vertraglich zu vereinbaren gilt diese.

    Das der Vertrag mal befristet war spielt keine Rolle.

    Von einer möglichen Kündigung wegen Eigenbedarf muß nichts im Vertrag stehen. Es steht im BGB §573, das reicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!