Euch erst mal ein frohes Neues Jahr.
Angenommen, die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 errecht den Mieter, der am 31.01.2015 aus de Wohnung ausgezogen ist erst im Januar 2016. Wenn aus der Abrechnung ein Guthaben hervorgeht, verfährt man wie?
Rechner der Vermiter die Wohnung nicht innerhalb von 365 Tagen ab, kann der Mietet alle Vorauszahlungen zurückverlangen.
Alle geleisteten Vorauszahlungen übersteigen den Betrag der errechneten Erstattung.
Worauf hat der Mieter nun Anspruch?
1. Auf das abgerechnete Guthaben?
2, Auf alle vorausgezaglten Abschläge?
Freundliche Grüße