fristlose Kündigung möglich

  • Wäre, wie in diesem Fallbeispiel die begründete fristlose Kündigung mit kulanter fristsetzung auf Grund „Unzumutbarkeit“ sowie „Vertragsverletzungen“ möglich?

    • Befristeter Untermietvetrag, unmöbiliertes Zimmer,, Dauer 1Jahr


    Untermieterin ...
    - beschuldigt Vermieter des Diebstahls, Nachweis auch via Chat-Verlauf möglich (Vermieter mahnte Untermieterin mehrfach an, dies Anschuldigungen zu Unterlassen)
    darauf hin wechselt Untermieterin Zimmerschloss (rechtmäßig) aus, jedoch entstand eine Sachbeschädigung, sichtbar, durch Bohrungen an dieser
    - gab an, diesen Schaden ohne Probleme mit Hilfe anderen Türschlosses vertuschen zu können
    - beschuldigte nahestehende Person des Vermieters des Diebstahls (schriftlich, via Community-Plattform)
    - lüftet/ent-und belüftet nicht ordnungsgemäß (Mehrfache Aufforderungen führten keine Änderung herbei); Stockfleckenbildung im Zimmer der Untermieterin sowie im Bad
    Beseitigung Ihrerseits nur in Ihrem Zimmer; Vermieter beseitigte auf eigene Kosten die „Schäden“ im Bad ohne Mithilfe/Kostenbeteiligung der Untermieterin
    - drohte mit Mietkürzung wegen der Stockfleckenbildung
    - unterstellte dem Vermieter das Nichtnachkommen sich um Stockfleckenbildung seitens Wohnungsverwaltung zu kümmern, Hausverwaltung war auch nach Ihrem Wissen im Hause; Feststellung auf Grund falschen Lüftungsverhalten-Raum/Wandmesswerte nach Norm
    - unterstellte dem Vermieter, sich nicht um Reperatur/Neuanschaffung des leicht defekten, aber nutzbaren Herdes mit Kochfeld zu kümmern (Nachweislich wie o.g. war Hausverwalter da)
    - reinigt sehr sehr selten Räume wie Bad und oder Küche, auch nach mehrfacher „Aufforderung“, sowie Abfallbeseitigung
    - möchte ausziehen, sucht schon nachweislich seit geraumer Zeit neues Zimmer
    - jedoch keine Einigung auf Aufhebungsvertrag trotz Vorschlages Ihrerseits sowie Wunsch nach Ausfertigung durch Vermieter, der diesen Aufhebungsvertrag bereitstellte und Untermieterin diesen in der gesetzten Frist nicht unterzeichnete
    - erklärte sich damit einverstanden, das potentielle Nachmieter "Ihr" Zimmer anschauen

    Vielen Dank für die Hilfe/Antworten.

    Einmal editiert, zuletzt von yodakopf (13. Januar 2016 um 09:33)

  • Wäre, wie in diesem Fallbeispiel die begründete fristlose Kündigung mit kulanter fristsetzung auf Grund „Unzumutbarkeit“ sowie „Vertragsverletzungen“ möglich?

    • Befristeter Untermietvetrag, unmöbiliertes Zimmer,, Dauer 1Jahr

    Was steht als Grund für die Befristung im Vertrag?

    Der Rest ist Kindergartenkram.

  • Hallo,

    wurde die Mieterin denn jemals nachweislich abgemahnt? Nach § 543 (3) BGB wäre dies vermutlich erforderlich, bevor außerordentlich gekündigt werden kann.

    Zitat

    beschuldigt Vermieter des Diebstahls, Nachweis auch via Chat-Verlauf möglich

    Nein, ist es nicht.

    Warum muss heutzutage eigentlich immer alles über irgendwelche digitalen Chats besprochen werden? Digitale Nachrichten, wie Whatsapp, oder was auch immer sind kein wasserdichter und rechtssicherer Nachweis für irgendwas.

    Ich habe in der Vergangenheit schon öfter erlebt, dass ein Richter über solche "Beweise" nur müde lächelt und diese ablehnt.

    Kannst Du zu 100% sicher sein, dass sich keine Dritte Person einen Spaß gemacht hat und auf dem Handy der Mieterin geschrieben hat? Wenn ja, wie willst Du das einem Richter nachweisen?

    Zitat


    Befristeter Untermietvetrag, unmöbiliertes Zimmer,, Dauer 1Jahr

    Nur so interessehalber: Wie wurde die Befristung begründet?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • danke erstmal ...
    gespräche sind mit UV nicht möglich, bzw. stellen sich im nachhinein als "zeitverschwendung" da und es sich dadurch nichts ändert.. das ist schon schade.... deswegen kommuniziert man über diese messenger, von denen ich auch kein fan bin.

    schriftliche abmahnung erfolgte... VM sagte, hätte nie eine bekommen...
    (einschreiben würde nur via Gerichtsvollzieher erfolg haben, da VM sagen kann, Inhalt war keine Mahnung etc.)

  • Zitat

    schriftliche abmahnung erfolgte... VM sagte, hätte nie eine bekommen...

    Warum VM? Die Abmahnung muss doch der Untervermieterin zugestellt werden, oder?

    Eine Zustellung einer Abmahnung kann auch unter Zeugen erfolgen, wenn diese Kenntnis vom Inhalt des Schreibens haben.

    Zitat

    Eigenbedarf, Komplikationen im Untermietverhältnis und Beendigung des Hauptmietvertrages

    Zumindest der zweite Grund ist hier unzulässig. Hier wäre zu prüfen, inwiefern die Befristung damit überhaupt noch wirksam ist.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Warum VM? Die Abmahnung muss doch der Untervermieterin zugestellt werden, oder?

    Eine Zustellung einer Abmahnung kann auch unter Zeugen erfolgen, wenn diese Kenntnis vom Inhalt des Schreibens haben.


    Zumindest der zweite Grund ist hier unzulässig. Hier wäre zu prüfen, inwiefern die Befristung damit überhaupt noch wirksam ist.

    entschuldigung.... nicht VM sonder UM :)

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