Mietrecht: Entbindung aus Mietvertrag rechtens?

  • Hallo liebe Forumsteilnehmer!

    Ich habe folgende Frage mit folgender Situation:

    Ich habe zusammen mit jemanden eine Wohnung für eine WG angemietet. Nun möchte ich aus dem Mietvertrag raus. Das Problem ist, dass der Vermieter zwei Parteien im Mietvertrag haben möchte und mein Mitbewohner die Wohnung allein haben möchte, also keinen Ersatzmieter für mich haben will. Allerdings kann ich nicht allein beim Vermieter kündigen.

    Nun kam mein Mitbewohner auf die Idee mich aus dem Mietvertrag zu entbinden mit einem notariell beglaubigten Vertrag. Heißt ich würde weiterhin im Mietvertrag stehen! Ist das dann wirklich so, dass der Vermieter keine folgenden Ansprüche an mich stellen kann? Denn die Entbindung aus dem Mietvertrag würde nur zischen mir und meinem Mitbewohner bestehen, und somit zulasten des Vermieters gehen, oder sehe ich das falsch?

    Die andere Möglichkeit wäre, seine Unterschrift beim Amtsgericht ersetzten zu lassen. Das würde jedoch ewig dauern, oder hat jemand von euch Erfahrung wie lang eine Ersetzung der Unterschrift in Mietsachen beim Amtsgericht braucht? Habe ihm bereits eine Frist gestellt, welche er hat verstreichen lassen.

    Über Antworten zu 1 oder 2 freue ich mich,

    mit freundlichen Grüßen,
    eure Blechtrommel.

  • Hallo Blechtrommel,

    ich muss Dich "leider" enttäuschen: Wenn die beiden anderen Parteien nicht mitmachen, kannst Du lediglich versuchen, Dein Ziel auf dem Klagewege zu erreichen.

  • Ihr beide unter Euch könnt vereinbaren und beglaubigen lassen was und so viel Ihr wollt, für den Vermieter ist das völlig irrelevant.

    Zitat

    Die andere Möglichkeit wäre, seine Unterschrift beim Amtsgericht ersetzten zu lassen.

    Die des Vermieters?

    Vergeßt es.

    Lediglich die Zustimmung der anderen Personen(en) der Vertragspartei Mieter zur gemeinsamen Kündigung des Mietvertrages wäre einklagbar. Aber nicht die Zustimmung des Vermieters zur Vertragsentlassung.

  • Zitat

    Ich meine die Ersetzung der Unterschrift meines Mitbewohners für die Kündigung.

    Das hat Berny ja schon vorgeschlagen. Ob das zum Ziel führt, muss dann ein Richter entscheiden.

    Zitat

    Nun kam mein Mitbewohner auf die Idee mich aus dem Mietvertrag zu entbinden mit einem notariell beglaubigten Vertrag.

    Die Mühe könnt Ihr Euch sparen. Selbst wenn ein solcher Vertrag existiert, kann der Vermieter dennoch Forderungen gegenüber Dir geltend machen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo liebe Forumsteilnehmer!

    Nun kam mein Mitbewohner auf die Idee mich aus dem Mietvertrag zu entbinden mit einem notariell beglaubigten Vertrag. Heißt ich würde weiterhin im Mietvertrag stehen! Ist das dann wirklich so, dass der Vermieter keine folgenden Ansprüche an mich stellen kann? Denn die Entbindung aus dem Mietvertrag würde nur zischen mir und meinem Mitbewohner bestehen, und somit zulasten des Vermieters gehen, oder sehe ich das falsch?
    .


    Hallo,

    hier kommt der Stichpunkt "Vertrags-Innenverhältnis" und "Vertrags-Außenverhältnis" zum Tragen:

    Du kannst mit deinem Mitbewohner beim Notar einen Vertrag aufsetzen, bei dem du von den Verbindlichkeiten bezüglich des Mietverhältnisses entbunden wirst. Dein Mtbewohner zahlt alles komplett selbst. Dies ist der Vertrag im "Innenverhältnis" zwischen Dir und deinem Mitbewohner.

    Der Vermieter hat damit gar nichts zu tun. Will heißen: Im "Außenverhältnis" seid weiterhin ihr BEIDE Mieter /Mietzahler der Wohnung. Sobald also dein Mitbewohner nicht mehr Miete zahlt od.ä., kann sich der Vermieter auch weiterhin an dich wenden....

    Allerdings kannst du dir dann dieses Geld "im Innenverhältnis" wieder von deinem ehemaligen Mitbewohner zurückholen - denn IHR BEIDE habt ja miteinander einen Vertrag beim Notar geschlossen, in dem dies dann natürlich vermerkt werden muss - wenn eben auch "nur" im Innenverhältnis.

    So gesehen ist es eine ganz akzeptable Variante, das Problem zu lösen. Ich würde jedoch präferieren, mit dem Vermieter zu sprechen, um vielleicht doch ganz normal aus dem Mietvertrag "entlassen" zu werden.

    Ich weiß nämlich nicht, was die Erstellung eines derartigen Notarvertrages kosten würde.

    Hinweis: Dies ist keine Rechtberatung, sondern nur mein privater, unverbindlicher Kenntnisstand.

  • Hallo anonym,

    Zitat

    So gesehen ist es eine ganz akzeptable Variante, das Problem zu lösen.

    Das kann ich so nicht stehen lassen. Kann der Mitbewohner aus welchen Gruenden auch immer nicht bezahlen, kommt der Vermieter zu Dir. Dann musst Du die Forderung des Vermieters aus dem Aussenverhaeltnis begleichen und kannst versuchen, das Geld von Deinem Ex-Mitmieter im Innenverhaeltnis wiederzubekommen. Der ist aber pleite. Nichts zu holen. Du bleibst also auf der kompletten Forderung sitzen. Und wenn man sich hier im Forum mal so umsieht, um welche Betraege es da teilweise geht (15 Monate Mietausfall und herausgebrochene tragende Waende kommen mir da in den Sinn), brauechte man in der heutigen Zeit schon sehr viel Gottvertrauen, um so etwas zu tun.

    cu
    Guenni

  • Dieses Risiko, dass der Vermieter ggf. doch den Fragestellenden in die Pflicht nimmt - und ja auch nehmen kann, habe ich in meinen Ausführungen bereits genannt.

    Man darf aber nicht vergessen, dass ein vollstreckbarer Titel 30 Jahre lang gültig ist. Der Fragestellende kann also 30 Jahre lang (immer mal wieder) versuchen, von seinem (ehemaligen) Mitbewohner die offenen Forderungen zurückzubekommen. Das macht Sinn, da diese Person sicher nicht 30 Jahre lang pleite wäre -so hoffe ich doch, ansonsten macht das eine Leben, was man schließlich nur hat, ja gar keinen Sinn;)

    Schließt er keinen (notariell beglaubigten) Vertrag (im Innenverhältnis) mit seinem Mitbewohner ab, so bekommt er dieses gezahlte Geld (Miete, obwohl er gar nicht mehr dort wohnt) überhaupt nicht mehr zurück - es wäre pfutsch!

    Einmal editiert, zuletzt von anonym2 (12. Januar 2016 um 13:31)


  • Man darf aber nicht vergessen, dass ein vollstreckbarer Titel 30 Jahre lang gültig ist. Der Fragestellende kann also 30 Jahre lang (immer mal wieder) versuchen, von seinem (ehemaligen) Mitbewohner die offenen Forderungen zurückzubekommen. Das macht Sinn, da diese Person sicher nicht 30 Jahre lang pleite wäre -so hoffe ich doch, ansonsten macht das eine Leben, was man schließlich nur hat, ja gar keinen Sinn;)

    Schließt er keinen (notariell beglaubigten) Vertrag (im Innenverhältnis) mit seinem Mitbewohner ab, so bekommt er dieses gezahlte Geld (Miete, obwohl er gar nicht mehr dort wohnt) überhaupt nicht mehr zurück - es wäre pfutsch!

    Hallo anomym,

    jetzt verstehe ich, warum du diesen Namen gewählt hast. So einen Blödsinn würde ich auch nur anonym schreiben.

    In diesem Fall hätte Privatvertrag hat genauso Gültigkeit, wie ein Notarvertrag. Der Notarvertrag hätte keinen wirkliche Sinn.

    ... und von wegen 30 Jahre Gültigkeit. Schon mal etwas von Privatinsolvenz gehört. Nach lausigen 7 Jahren sind die Forderungen nicht mehr einbringbar.

    Gruß
    H H

  • Hm also ich hatte damals eine ähnlcihe Situation. Jedoch stimmte der Vermieter zu, mich aus dem Mietvertrag zu entlassen und meinen damaligen Mitbewohner als alleinigen Hauptmieter stehen zu lassen.

    Den Vermieter müsstet ihr schon ins Bot holen. Dann ist es ganz unkompliziert. Bist du ganz sicher, dass da keine Chance besteht ?

    Hallo, ja, ganz sicher, keine Chance, die Besitzerfamilie scheinen sehr unflexibel zu sein.

  • Hallo, vielen Dank für eure Antworten!
    Ich war heute bei der Rechtsberatung.
    Ein solcher Vertrag wäre quatsch und ich habe auch keine lust x Jahre in einem Mietvertrag meiner ersten Studentenwohnung zu stehen. Mal abgesehen davon, dass ich in den Mitbewohner keinerlei Vertrauen habe.
    Ich werde wohl auf Ersetzung beim Amtsgericht klagen, er hat sich übrigens ein Anwalt genommen. Die Briefe des Antwalts klingen aber nach wischi-waschi, also er weiss, wo er dran ist und verlieren wird. Klar, das hier ist eine Wohnung und kein Gefängnis, auch wenn es mir gerade so vorkommt.

  • Hallo HHamburg,

    1.: Immer schön freundlich bleiben;)
    2.: Sie schreiben genauso anonym, nutzen nur einen anderen Namen....
    3.: Den Vertrag kann man, muss aber nicht, beim Notar abschließen.
    4.: So ein Vertrag (gerne auch einfach zwischen den beiden Bewohnern, ohne Notar) ist besser, als wenn man gar nichts vereinbart. So hat man wenigstens ein CHANCE, sein Geld im Falle des Falles zurückzubekommen.

    5.: Das Thema "Privatinsolvenz" ist für mich sowieso ein "rotes Tuch". Gedacht für "tatsächlich unschuldig" in Finanznot geratene, ist es heute doch regelrecht ein Volkssport geworden: Kaufen, kaufen, kaufen, keine Miete zahlen usw. - was soll´s, notfalls kann man einfach in "Privatinsolvenz" gehen. Da dies meist Menschen mit nedrigem Einkommen betrifft, gibts auch kein pfändbares Einkommen und die ganzen Gläubiger gehen leer aus.

    GERECHT sieht anders aus. Ich persönlich finde es unmöglich!

    Aber das ist wieder ein anderes Thema......

  • Hallo ihr Miet(rechtler)!

    In der Zwischenzeit ist einiges passiert, ich habe meinen ehemaligen Mitmieter Mitte Februar verklagt und am kommenden Dienstag ist die Verhandlung.
    Währenddessen hat die Gegenseite den Vermieter wohl so sehr mürbe gequatscht, dass er mich nun überraschend doch aus dem Mietvertrag entlassen will.
    Dabei ist es bisher auch geblieben, die Gegenseite hat wahrscheinlich nicht die Mittel meine Kaution abzulösen, welches auch die Bedingung des Vermieters wäre. Sollte ich bis kurz vor der Verhandlung meine Kaution und die Freistellungsvereinbarung durch den Vermieter nicht unterzeichnet sehen, dann werde ich für die Klage keine Erledigungserklärung abgegeben können und ein Urteil wird gefällt werden.

    Soviel dazu erstmal wieder, ich schreibe dann nochmal, an besagtem Dienstag :)

    Eure Blechtrommel.

  • Hallo ihr Miet(rechtler)!

    In der Zwischenzeit ist einiges passiert, ich habe meinen ehemaligen Mitmieter Mitte Februar verklagt und am kommenden Dienstag ist die Verhandlung.

    Schreib mal wie das so abläuft mit der Klage auf Kündigungszustimmung.

    Derartige Fragen tauchen ja öfter auf. Aber Infos wie der Ablauf ist gibt so gut wie keine.

    Knapp 8 Wochen ist ja recht schnell.

  • Servus!

    Also ich selbst habe keinen Anwalt dafür bevollmächtigt, sondern werde durch mein Studentenwerk beraten.
    Man muss dafür folgendes tun:

    Wenn man das Mietverhältnis als einer von zwei oder mehreren Hauptmietern verlassen möchte,
    muss man zunächst den Mitmieter mit angemessener Frist auffordern eine (vorgefertigte) Kündigung zu unterschreiben, dass sollte schriftlich mit Zugangsnachweis geschehen, am besten nicht mit Einschreiben (das hatte meiner damals nie abgeholt), sondern man sollte sich einen Zeugen schnappen und die Aufforderung in den gemeinsamen Briefkasten werfen.

    Man sollte jedoch einige sachliche Gründe parat haben, zum Bespiel die Entfernung zum Arbeitsort/Lernort oder man sollte ein Zerwürfnis der Parteien aufweisen können. Was allerdings NACHTRÄGLICH während des zusammenwohnens aufgetreten ist.

    Sollte beim Vermieter keine Kündigung eingegangen sein, ist die Klage auf "Abgabe einer Willenserklärung" gegeben. Dazu braucht man nicht zwingend einen Anwalt. Beim Amtsgericht ist mit den Rechtspflegern die Erstellung einer Klage in der Rechtantragsstelle möglich. Als beigefügte Beweise braucht man zwingend a) Den Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung, b) Die Kopie der Kündigungsaufforderung, c) möglichen Schriftverkehr mit dem Mitmieter/dessen Anwalt.
    Nun geht es seinen gewöhnlichen Weg, wie es bei einer Klage üblich ist:

    Bei mir wurde zwei Wochen später (ohne Zahlung, da ich Prozesskostenhilfe beantragt habe und auch bewilligt wurde) ein schriftliches Vorverfahren angeordnet. Die Gegenseite hat die Klage zugestellt bekommen. Mit zwei Wochen Notfrist, ob sie sich verteidigen will, weitere 2 Wochen später muss die Klageerwiderrung eingegangen sein.

    Danach Zustellung an mich, mit Frist von zwei Wochen um auf die Klageerwiderung in Form einer Replik zu antworten.

    Dann wurde der Gerichtstermin bereits bestimmt. Eben auf nächste Woche Dienstag.

    Dies alles ist nur möglich, sofern man im Innenverhältnis, also zwischen den Mietern, keine Vereinbarung hat, dass man so und so lang mindestens zusammen wohnt, ausser es gibt gravierende Gründe. Wie keine Bezahlung der Miete o.ä. Eine Wohngemeinschaft stellt eine GbR dar. Diese kann nach § BGB 723 (1) aufgelöst werden, durch die erzwungene Abgabe der Willenserklärung für die gemeinsame Kündigung.

    Grüße

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