Servus!
Also ich selbst habe keinen Anwalt dafür bevollmächtigt, sondern werde durch mein Studentenwerk beraten.
Man muss dafür folgendes tun:
Wenn man das Mietverhältnis als einer von zwei oder mehreren Hauptmietern verlassen möchte,
muss man zunächst den Mitmieter mit angemessener Frist auffordern eine (vorgefertigte) Kündigung zu unterschreiben, dass sollte schriftlich mit Zugangsnachweis geschehen, am besten nicht mit Einschreiben (das hatte meiner damals nie abgeholt), sondern man sollte sich einen Zeugen schnappen und die Aufforderung in den gemeinsamen Briefkasten werfen.
Man sollte jedoch einige sachliche Gründe parat haben, zum Bespiel die Entfernung zum Arbeitsort/Lernort oder man sollte ein Zerwürfnis der Parteien aufweisen können. Was allerdings NACHTRÄGLICH während des zusammenwohnens aufgetreten ist.
Sollte beim Vermieter keine Kündigung eingegangen sein, ist die Klage auf "Abgabe einer Willenserklärung" gegeben. Dazu braucht man nicht zwingend einen Anwalt. Beim Amtsgericht ist mit den Rechtspflegern die Erstellung einer Klage in der Rechtantragsstelle möglich. Als beigefügte Beweise braucht man zwingend a) Den Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung, b) Die Kopie der Kündigungsaufforderung, c) möglichen Schriftverkehr mit dem Mitmieter/dessen Anwalt.
Nun geht es seinen gewöhnlichen Weg, wie es bei einer Klage üblich ist:
Bei mir wurde zwei Wochen später (ohne Zahlung, da ich Prozesskostenhilfe beantragt habe und auch bewilligt wurde) ein schriftliches Vorverfahren angeordnet. Die Gegenseite hat die Klage zugestellt bekommen. Mit zwei Wochen Notfrist, ob sie sich verteidigen will, weitere 2 Wochen später muss die Klageerwiderrung eingegangen sein.
Danach Zustellung an mich, mit Frist von zwei Wochen um auf die Klageerwiderung in Form einer Replik zu antworten.
Dann wurde der Gerichtstermin bereits bestimmt. Eben auf nächste Woche Dienstag.
Dies alles ist nur möglich, sofern man im Innenverhältnis, also zwischen den Mietern, keine Vereinbarung hat, dass man so und so lang mindestens zusammen wohnt, ausser es gibt gravierende Gründe. Wie keine Bezahlung der Miete o.ä. Eine Wohngemeinschaft stellt eine GbR dar. Diese kann nach § BGB 723 (1) aufgelöst werden, durch die erzwungene Abgabe der Willenserklärung für die gemeinsame Kündigung.
Grüße