Hallo,
habe jetzt den § 138 im BGB gefunden.
Dort heißt es:
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Fragen:
Heißt das, dass das alles, was im Absatz 2 gegeben sein muss oder nur eines von den Sachen?
Könnte ein sittenwidriges Rechtsgeschäft zustande gekommen sein, wenn der Vermieter eine Wuchermiete verlangt und seinem Untermieter, von dem er weiß, dass er (19 Jahre alt) unerfahren ist und sich in einer Zwangslage befindet? ![]()
Kann ein de jure/de facto sittenwidriges Rechtsgeschäft im Nachhinein von einem Gericht für nichtig erklärt werden?
Wie/Wer/oder was definiert "sittenwidrig"?
freundliche Grüße
KommFort