Abrechnung der Kaution

  • Guten Tag zusammen,

    ich habe leider aktuell einige Problemchen mit meinem ehemaligen Vermieter.
    Meine alte Wohnung habe ich zum 30.09.2015 fristgerecht gekündigt. Eine Übergabe der Wohnung wurde am 21.09.2015 durchgeführt. Im Übergabeprotokoll wurde festgehalten, dass die Wohnung Mängelfrei übergeben worden ist. Hab auch eine zusätzliche Zeugin dazu.
    Soweit alles gut.
    Der Vermieter sicherte mir per Email zu, dass die Abrechnung im November 2015 stattfinden wird.
    Leider gab es im nachhinein eine kleine Unstimmigkeit und nun warte ich immer noch auf meine Kautionsabrechnung.

    Auf meine Anrufe reagiert der Vermieter leider nicht mehr, so dass ich am 15.12.2015 ein Einwurf Einschreiben losgeschickt habe. In dem Schreiben setze ich dem Vermieter eine Frist von 14 Tagen um die Abrechnung vorzunehmen. Diese ist zum 31.12.2015 verstrichen und ich habe leider noch nichts vom Vermieter gehört.

    In meinem vorherigen Jahresabrechnungen habe ich immer eine Rückzahlung bekommen, von daher verstehe ich ehrlich gesagt nicht, warum der Vermieter so auf stur stellt.

    Welche Handhabe habe ich denn noch? Oder muss ich eventuell einfach noch länger warten? Ist der Vermieter eventuell sogar im Recht?

    Viele Grüße

  • Guten Tag zusammen,

    ich habe leider aktuell einige Problemchen mit meinem ehemaligen Vermieter.
    Meine alte Wohnung habe ich zum 30.09.2015 fristgerecht gekündigt. Eine Übergabe der Wohnung wurde am 21.09.2015 durchgeführt. Im Übergabeprotokoll wurde festgehalten, dass die Wohnung Mängelfrei übergeben worden ist. Hab auch eine zusätzliche Zeugin dazu.
    Soweit alles gut.
    Der Vermieter sicherte mir per Email zu, dass die Abrechnung im November 2015 stattfinden wird.
    Leider gab es im nachhinein eine kleine Unstimmigkeit und nun warte ich immer noch auf meine Kautionsabrechnung.

    Hallo,

    welche Kautionsabrechnung denn?

    Abgerechnet werden kann wenn der Abrechnunszeitraum das Kalenderjahr ist, die Neben- Betriebs- und Heizkosten für 2014. Die Abrechnung 2015 kann erst im nächsten Jahr stattfinden, da der Vermieter hierüber noch gar keine Unterlagen hat.

    Zitat

    Auf meine Anrufe reagiert der Vermieter leider nicht mehr, so dass ich am 15.12.2015 ein Einwurf Einschreiben losgeschickt habe. In dem Schreiben setze ich dem Vermieter eine Frist von 14 Tagen um die Abrechnung vorzunehmen. Diese ist zum 31.12.2015 verstrichen und ich habe leider noch nichts vom Vermieter gehört.

    Das ist schlecht und nun sollte man sich an einen Juristen für Mietrecht wenden.

    Zitat

    In meinem vorherigen Jahresabrechnungen habe ich immer eine Rückzahlung bekommen, von daher verstehe ich ehrlich gesagt nicht, warum der Vermieter so auf stur stellt.

    Das ist gut, denn nun kann sich der Vermieter nicht darauf berufen, die Kaution weiter einbehalten zu wollen, da unter Umständen Nachzahlungen zu erwarten sind.

    Zitat

    Welche Handhabe habe ich denn noch? Oder muss ich eventuell einfach noch länger warten? Ist der Vermieter eventuell sogar im Recht?

    Hat der Vermieter hier keine stichhaltigen Argumente zur Hand, wird es wohl auf eine Klage zur Herausgabe der Kaution kommen, wende dich an einen Anwalt für Mietrecht, irgendwann ist Schluss mit Lustig!

    Gruß

    BHShuber

  • Ist der Abrechnungszeitraum für Betriebskosten das Kalenderjahr hast Du frühestens am 01. Januar 2017 Anspruch auf die Abrechnung für 2015.

    Wurde die Wohnung definitiv mängelfrei zurück gegeben, bestehen keine Mietrückstande und ist keine Nachzahlung aus der letzten BK-Abrechnung zu erwarten, gibt es keinen Grund für den Vermieter die Kaution oder einen Teil davon noch einzubehalten.

    Handhabe? Mahnbescheid erlassen.

  • Grundsätzlich hat der Vermieter maximal 6 Monate Zeit, die Kaution abzurechnen. Bevor diese Frist nicht abgelaufen ist, würde ich gar nichts machen.

    Ansonsten kann der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution (ca. 2 Monatsvorauszahlungen) als Sicherheit für künftige Betriebskostenabrechnung einbehalten.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Erst einmal vielen Dank für die Antworten.

    So wie ich das alles gelesen habe, hat der Vermieter 6 Monate Zeit die Kaution zurückzuhalten, aber nur falls ein Sicherungsbedürfnis besteht. Dieses hat er ja eigentlich nicht, da wie gesagt keine Mieten oder sonstigen Zahlungen ausstehen und die Wohnung laut Protokoll in einem "einwandfreien" Zustand übergeben worden ist.

    Ich denke ich werde nochmal ein klärendes Gespräch suchen und falls das nicht hilft, muss wohl ein Anwalt ran.

  • Ich denke ich werde nochmal ein klärendes Gespräch suchen und falls das nicht hilft, muss wohl ein Anwalt ran.


    Das ist Quatsch und rausgeworfenes Geld. Ob ein Sicherungsbedürfnis besteht oder nicht kann kein Außenstehender beurteilen. Und aus Erfahrung weiß ich, dass die Gerichte auch erst einmal die 6 Monate abwarten.

  • Zitat

    Dieses hat er ja eigentlich nicht, da wie gesagt keine Mieten oder sonstigen Zahlungen ausstehen und die Wohnung laut Protokoll in einem "einwandfreien" Zustand übergeben worden ist.

    Es geht hier um verdeckte Mängel, die eventuell noch geltend gemacht werden können. Die können logischerweise auf keinen Protokoll stehen. Ein klassisches Beispiel hierfür ist der Mieter, der den selbst verursachten Schimmel einfach mit weißer Farbe überstrichen hat.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Warum denn das? Der Vermieter hat 6 Monate Zeit mögliche verdeckte Schäden an der Mietsache u.ä. anzumelden. Eher ist die Kaution sowieso nicht fällig. Demnach wäre erst ab April d.J. Handlungsbedarf angesagt. Wobei die Abrechnung für 2015 noch offen ist.

    Hallo Mainschwimmer,

    weil:

    Zitat

    Im Übergabeprotokoll wurde festgehalten, dass die Wohnung Mängelfrei übergeben worden ist. Hab auch eine zusätzliche Zeugin dazu.

    es hier keinen Grund gibt aufgrund versteckter Schäden die Kaution zurück zu halten, zudem kann er versteckte Schäden, sofern er den Nachweis erbringen kann, dass diese der Mieter verursacht hat, auch ohne Zurückhaltung der Kaution fordern.

    Gruß

    BHShuber

  • weil:
    es hier keinen Grund gibt aufgrund versteckter Schäden die Kaution zurück zu halten, zudem kann er versteckte Schäden, sofern er den Nachweis erbringen kann, dass diese der Mieter verursacht hat, auch ohne Zurückhaltung der Kaution fordern.


    Das Thema hat sich doch erledigt, da der Fragestelle schrieb, dass er noch bis April warten würde.

  • es hier keinen Grund gibt aufgrund versteckter Schäden die Kaution zurück zu halten, zudem kann er versteckte Schäden, sofern er den Nachweis erbringen kann, dass diese der Mieter verursacht hat, auch ohne Zurückhaltung der Kaution fordern.


    Ne, ne, so geht das aber nicht. Warum sollte ein Vermieter sein Pfand (die Kaution) aus der Hand geben, so lange die Möglichkeit von verdeckten Schäden vorhanden ist? Den nächsten Absatz habe ich aus dem Mierechtslexikon zitiert:

    Die Rechtsprechung ist sich darin einig, dass dem Vermieter eine "Überlegungfrist" für die Rückzahlung der Kaution zusteht und eingeräumt werden muss. Darüber, wie lange die Frist sein soll, gibt es keine völlig einheitliche Rechtsprechung (siehe unten). Während der Dauer der Überlegungs- u. Prüfungspflicht ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nicht fällig.

    Und warum sollte dann dieser Vermieter den mühseligen Weg über eine Forderung und evtl. Klage gehen, wenn er bis zu 6 Monaten Zugriff auf das Geld hat?

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