Nebenkostenabrechnung rechtzeitig eingegangen?

  • Werte Forumsmitglieder,

    ich habe eine Frage zum weiteren Vorgehen in einer Streitigkeit zu einer Nebenkostenabrechnung.

    Es geht um ein ehemaliges Mietverhältnis, wobei das persönliche Verhältnis mit dem Vermieter aus verschiedenen Gründen nicht gut ist. 2014 wurde die Wohnung vom 01.01. bis zum 30.04. bewohnt. Nun kam Ende November 2015 die Nebenkostenabrechnung für 2014 mit einer deutlichen Nachzahlung. Aufgrund persönlicher Umstände und der Weihnachtszeit konnte auf das Schreiben nicht reagiert werden. Nun kam ein zweites Schreiben vom Vermieter, das bereits den Inhalt „letzte Mahnung" enthält und die Ankündigung, bei Nichteinhaltung einer gegebenen Frist einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

    Fragen:

    1. Aufgrund der Mietdauer und des Abrechnungszeitraumes: Ist diese NK-Abrechnung überhaupt gültig oder ist diese 12-Monatsfrist schon vorüber (§ 556 BGB )? (Mir ist nicht ganz klar, ob der letzte Zeitpunkt 12 Monate nach letztem Wohntag ist oder immer der Dezember des Folgejahres.)

    2. Zu den Worten „letzte Mahnung" mit einer Frist von zwei Wochen. Wie ernst muss das denn genommen werden? Normalerweise kenn ich eine Reihenfolge von Zahlungserinnerung, 1. Mahnung, 2. Mahnung, …Darf er das als Privatvermieter überhaupt?

    3. Angenommen der Vermieter geht zum Rechtsanwalt weil die NK-Abrechnung berechtigt wäre: Kann er im Nachhinein die Kosten des Rechtsanwalts von uns verlangen, da wir die Frist nicht eingehalten haben? Oder ist so ein Fall eher unrealistisch!?

    4. Ein Termin zur Prüfung der NK-Abrechnung wurde bereits vor Weihnachten eingeholt, allerdings ist dieser aufgrund der Weihnachtszeit erst einen Tag nach dieser ominösen Frist möglich. Was schlagt ihr als weitere Vorgehensweise dem Vermieter gegenüber vor? Sich nicht melden, die Frist verstreichen lassen und erst aufgrund der NK-Prüfung eine Rückantwort geben (lassen), also dann realistisch 2 Tage nach Verstreichen dieser Frist? Eine Verlängerung der Frist erbeten, falls ja in welchem Wortlaut und mit welchen Detailinformationen?

    Best case wäre natürlich, wenn die Abrechnung nicht gültig wäre... :)

    Besten Dank für Eure Rückantworten.

  • zu 1. ich glaub in beiden Fällen liegst du noch drin :rolleyes:
    zu 2. war bei mir genau so... es wird viel gedroht müsste man sich mal schlau machen (ich hatte dann angewiesen)

    insgesamt würd ich mir überlegen ob sich die Renenrei lohnt:D

  • Hallo Priapus0909,

    "2014 wurde die Wohnung vom 01.01. bis zum 30.04. bewohnt."
    - War der übliche Abrechnungszeitraum dieser immobilie das Kalenderjahr?

    Nun kam Ende November 2015 die Nebenkostenabrechnung für 2014 mit einer deutlichen Nachzahlung. Aufgrund persönlicher Umstände und der Weihnachtszeit konnte auf das Schreiben nicht reagiert werden."
    - Wen interessiert's? Zahlungsfrist ist i.d.R. ein Monat nach Erhalt der Abrechnung.

    "Nun kam ein zweites Schreiben vom Vermieter, das bereits den Inhalt „letzte Mahnung" enthält und die Ankündigung, bei Nichteinhaltung einer gegebenen Frist einen Rechtsanwalt aufzusuchen."
    - Das ist dem VM wohl überlassen...

    "Aufgrund der Mietdauer und des Abrechnungszeitraumes: Ist diese NK-Abrechnung überhaupt gültig oder ist diese 12-Monatsfrist schon vorüber (§ 556 BGB )?"
    - Falls der Abrechnungszeitraum dieser Immobilie das Kj ist, war das also noch in der Frist.

    "Zu den Worten „letzte Mahnung" mit einer Frist von zwei Wochen. Wie ernst muss das denn genommen werden?"
    - Das solltest Du ernst nehmen.

    "Angenommen der Vermieter geht zum Rechtsanwalt weil die NK-Abrechnung berechtigt wäre: Kann er im Nachhinein die Kosten des Rechtsanwalts von uns verlangen, da wir die Frist nicht eingehalten haben?"
    - Ja.

    "Ein Termin zur Prüfung der NK-Abrechnung wurde bereits vor Weihnachten eingeholt, allerdings ist dieser aufgrund der Weihnachtszeit erst einen Tag nach dieser ominösen Frist möglich. Was schlagt ihr als weitere Vorgehensweise dem Vermieter gegenüber vor?"
    - Das sollteste schnellstmöglich erledigen und eine berechtigte Nachzahlung innerhalb der letzten genannten Frist leisten.

  • Zu 1: Bei Abrechnungszeitraum, und nur der zählt, nicht wann Aus- oder Einzug war, gleich Kalenderjahr ist die Abrechnung für 2014 Ende November noch fristgerecht zugegangen.

    Zu 2: Sehr ernst. Eigentlich hätte der Vermieter gar nicht mahnen müssen. Er hätte gleich einen Mahnbescheid erlassen können. Denn die 30 Tage Prüfungsfrist die dem Mieter zustehen waren ja Ende Dezember um. Somit warst Du automatisch in Verzug. Das der Vermieter Privatvermieter ist spielt überhaupt keine Rolle.

    Zu 3: Sollte es zu einem Prozess kommen der zu Gunsten des Vermieters endet können auch Anwaltskosten geltend gemacht werden.

    Zu 4: Zahlen mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" und dann die Abrechnung prüfen lassen. Noch binnen 12 Monate nach Zugang der Abrechnung können Mieter gegen diese Einwände erheben.

    Zitat

    2014 wurde die Wohnung vom 01.01. bis zum 30.04. bewohnt.

    Sind auch Heizkosten dabei ist eine Nachzahlung bei diesem Nutzungszeitraum nicht verwunderlich.

    Es waren ausschließlich Heizmonate. Da sind die tatsächlichen Heizkosten 2 - 3 x so hoch wie die gezahlten, etwa 53 % der Jahresheizkosten, und hattest keinerlei "angespartes" Heizkostenguthaben aus heizfreien Monaten.

  • Verstehe ich es richtig, dass ich 30-Tage nach Erhalt der NK-Abrechnung darauf hinweisen darf, dass ich die Abrechnung aufgrund "Unverständnisses" o.ä. prüfen lassen werden? Oder muss ich sie dann richtig ablehnen?
    Habe ich dann zur eigentlichen Prüfung der Abrechnung 12 Monate Zeit?

    Unter Vorbehalt zahlen ist keine Alternative, da ich dieses Geld sicher nie wieder sehe, egal was im Nachhinein entschieden wird. :)

  • Priapus0909:

    "Verstehe ich es richtig, dass ich 30-Tage nach Erhalt der NK-Abrechnung darauf hinweisen darf, dass ich die Abrechnung aufgrund "Unverständnisses" o.ä. prüfen lassen werden?"
    - Du darfst auf fast alles "hinweisen"...

    "Oder muss ich sie dann richtig ablehnen?"
    - Wenn sicher ist, dass einzelne Posten oder auch die ganze Abrechnung falsch ist bzw. sind, kannste entsprechend widersprechen und eine Neuberechnung fordern.

    "Habe ich dann zur eigentlichen Prüfung der Abrechnung 12 Monate Zeit?"
    - Nicht nur zur Prüfung, sondern auch zum Widerspruch.

    "Unter Vorbehalt zahlen ist keine Alternative, da ich dieses Geld sicher nie wieder sehe, egal was im Nachhinein entschieden wird. :)"
    - Haha... Ist Dir denn bekannt, dass es in der Republik auch Gerichte gibt...?

  • Du kannst bis zu 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung mitteilen, dass Du die Abrechnung prüfen lässt, bzw. kannst Du innerhalb dieser 12 Monate einen begründeten Widerspruch einreichen.

    Die Prüffrist von 30 Tagen bedeutet nur, dass hier vorab eine Prüfung der Abrechnung erfolgen kann und noch keine Zahlung zu erfolgen hat. Gibt es beispielsweise eklatante inhaltliche Fehler, bzw. liegt sogar ein formeller Fehler vor, dann würde ich hier nichts zahlen.

    Zitat

    Unter Vorbehalt zahlen ist keine Alternative, da ich dieses Geld sicher nie wieder sehe, egal was im Nachhinein entschieden wird

    Du hast aber keine Wahl. Nach Ablauf der 30 Tage gerätst Du in Verzug. Klagt der Vermieter dann auf Zahlung, ziehst Du den Kürzeren.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Du kannst bis zu 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung mitteilen, dass Du die Abrechnung prüfen lässt, bzw. kannst Du innerhalb dieser 12 Monate einen begründeten Widerspruch einreichen.

    Die Prüffrist von 30 Tagen bedeutet nur, dass hier vorab eine Prüfung der Abrechnung erfolgen kann und noch keine Zahlung zu erfolgen hat. Gibt es beispielsweise eklatante inhaltliche Fehler, bzw. liegt sogar ein formeller Fehler vor, dann würde ich hier nichts zahlen.

    Sorry wenn da nochmal vielleicht zu viel nachfrage, aber so rechtliche Geschichten liegen mir gar nicht. :)

    Es kann auch gut sein, dass die NK-Abrechnung erst Anfang/Mitte Dezember gekommen ist. Dann läge ich ja noch in dieser 30 Tage Prüffrist. Eine Prüfung der Abrechnung durch externe Stellen war aufgrund der Weihnachts- und Urlaubszeit bislang nicht möglich. Auch erscheint uns der Betrag zu hoch und wir würden diese dann nächste Woche hinsichtlich Richtigkeit prüfen lassen. Der Anwalt würde sich dann beim ehemaligen Vermieter mit einer Stellungnahme melden, oder sofern alles richtig ist, bezahlen wir.
    Was ich nicht so ganz verstehe, wie packe ich diesen Sachverhalt in ein Schreiben, so dass der ehemalige Vermieter Bescheid weiß und uns bis zur Prüfung keine Nachteile entstehen?

  • Zitat

    Was ich nicht so ganz verstehe, wie packe ich diesen Sachverhalt in ein Schreiben, so dass der ehemalige Vermieter Bescheid weiß und uns bis zur Prüfung keine Nachteile entstehen?

    Dann verwende doch einfach die beiden Sätze, die Du vorher geschrieben hast.
    Teile dem Vermieter einfach mit, dass Du die Abrechnung prüfen lässt und hier um einige Tage Geduld bittest.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Die Prüffrist von 30 Tagen bedeutet nur, dass ... noch keine Zahlung zu erfolgen hat.
    ...
    Nach Ablauf der 30 Tage gerätst Du in Verzug.


    Ähem..., wie passt das zusammen?

  • Es kann auch gut sein, dass die NK-Abrechnung erst Anfang/Mitte Dezember gekommen ist. Dann läge ich ja ...


    Es könnte ja sein... Sowas geht garnicht. Denk' mal nach!

  • Ähem..., wie passt das zusammen?

    Worauf möchtest Du hinaus? Innerhalb der 30 Tage Prüffrist kannst Du eine Prüfung der Abrechnung vornehmen und nimmst am Ende der Frist, sprich nach der Prüfung der Abrechnung, eine Zahlung vor.

    Nach Ablauf der Frist ist eine Nachforderung auf jeden Fall zu leisten, dennoch kann der Abrechnung widersprochen werden. Deswegen der Hinweis, dass unter Vorbehalt gezahlt werden sollte.

    Zitat

    Es könnte ja sein... Sowas geht garnicht. Denk' mal nach!

    Hier kann ich Dir wiederum nicht folgen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Leipziger82:

    "Innerhalb der 30 Tage Prüffrist kannst Du eine Prüfung der Abrechnung vornehmen und nimmst am Ende der Frist, sprich nach der Prüfung der Abrechnung, eine Zahlung vor.
    Nach Ablauf der Frist ist eine Nachforderung auf jeden Fall zu leisten, dennoch kann der Abrechnung widersprochen werden. Deswegen der Hinweis, dass unter Vorbehalt gezahlt werden sollte."
    - Verstanden.

    "Hier kann ich Dir wiederum nicht folgen."
    - Ich bemängelte die ungenauen Datums- bzw. Zeitangaben. Es kann ja sogar ein Tag eine entscheidende Rolle spielen.
    Prüf-, Zahlungs-, Widerspruchsfrist... - was man alles wissen "muss"...:rolleyes:

  • Sorry wenn da nochmal vielleicht zu viel nachfrage, aber so rechtliche Geschichten liegen mir gar nicht. :)


    Bitte unterlasse es, mich mit PMs zu belästigen.
    Beim nächsten Threadstart - egal, in welchem Forum - denkst Du bitte vorher nach, was Du postest.

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